Full text : Finanzwissenschaft

ßgO  6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.
haushaltes,  jene  mehr  mit  dem  Wesen  des  Privathaushaltes  und  der
Privatunternehmung  zusammenhängt. 1 )
In  Amerika  muß  jedes  verrechnende  Amt  monatlich  die  Verrechnung ­
  fertigstellen  und  dieselbe  innerhalb  zehn  Tagen  der  Staatskasse ­
  per  Post  einschicken.  Die  Buchhaltung  beruht  auf  der
doppelten  Buchhaltung.  Jeder  Beamte  wird.  mit  der  durch  ihn
einzutreibenden  Summe  belastet  resp.  wird  jede  durch  ihn  eingezahlte ­
  Summe  ihm  gutgeschrieben.  Wenn  die  Verrechnung  nicht
zur  gehörigen  Zeit  erfolgt  und  die  Beträge  nicht  eingesandt  werden,
so  wird  dies  zur  Kenntnis  des  Oberstaatsanwaltes  des  Fiskus  gebracht, ­
  der  die  Zwangseintreibung  veranlaßt.  Der  Beamte  ist  verpflichtet ­
  5  Prozent  Verzugszinsen  zu  zahlen  und  die  Kosten  des
Verfahrens  zu  tragen.
2.  Alle  Beamte,  die  mit  der  Verwaltung  von  G-eldern  betraut
sind,  also  namentlich  die  bei  den  Kassen  angestellten  Beamten  sind
in  einzelnen  Staaten  zur  Sicherung  der  treuen  Verwaltung  verpflichtet, ­
  Kaution  zu  erlegen.  Dieses  System  hat  jedenfalls  den
Vorteil,  daß  es  das  Verantwortlichkeitsgefühl  des  Beamten  erhöht.
Trotzdem  werden  gegen  dieses  System  auch  gewichtige  Gründe  angeführt. ­
  Vor  allem,  daß  der  Erlag  dieser  Kautionen  für  die  Beamten ­
  eine  große  Last  bildet,  ja  dieselben  oft  zur  Aufnahme  von
Schulden  treibt.  Demgegenüber  ist  zu  beachten,  daß  Kassenmanko
doch  selten  vorkommt  und  wenn  es  vorkommt,  nur  zum  kleinsten
Teile  aus  der  Kaution  gedeckt  wird.  In  den  meisten  Fällen  kann
der  Fehlbetrag  nur  aus  dem  Vermögen  des  Betreffenden  oder  aus
Gehaltsabzügen  gedeckt  werden.  Hierzu  kommt,  daß  die  Verwaltung
dieser  Kautionen  für  den  Staat  eine  große  Last  bildet.  Auch  ist
vor  Augen  zu  halten,  daß  die  Kaution  im  Grunde  geringfügig  ist,
und  daß  die  sonstigen  Folgen  einer  sorglosen  oder  treulosen  Geldverwaltung, ­
  wie  Verlust  des  Amtes,  der  Pension,  der  Ehre,  ferner
Strafe,  viel  schwerer  wiegen  und  daher  abschreckender  wirken  als
die  Kaution.  Auch  wird  mit  Recht  betont,  daß  auch  viele  in  der
Staatsverwaltung  verwendeten,  in  anderen  Eigenschaften  tätigen
Beamten  dem  Staate  große  materielle  Schäden  und  Verluste  verursachen ­
  können,  ohne  daß  diese  zum  Erläge  der  Kaution  ver-*)
  „In  Deutschland  ist  schon  die  Frage  angeregt  worden,  ob  es  nicht
zweckmäßig  sei,  die  kaufmännische  Buchhaltung  in  die  Staatsverwaltung  einzuführen. ­
  Allein  hierauf  kann  nur  mit  einem  ganz  entschiedenen  Nein  geantwortet ­
  werden“  (Vocke,  Deutsche  und  englische  Finanzverwaltung,  Finanzarchiv  I,
8.  160).  —  Dagegen  hält  Stein  die  doppelte  Buchhaltung  für  alle  Mittel-  und
Finanzkassen  nötig  zur  Kontrolle  über  die  Verfassungsmäßigkeit  der  Einnahmen
und  Ausgaben,  wobei  die  Budgetansätze  als  Forderung  und  Schuld,  die  Einnahmen ­
  als  Soll,  die  Ausgaben  als  Haben  anzusetzen  sind.
            
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