I. Abschnitt. Das Budget.
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Freilich kann nicht geleugnet werden, daß bei der komplizierten.
Natur des Staatshaushaltes es mit gewissen Nachteilen verbunden
ist, wenn mit einem bestimmten Tage gewissermaßen der Lebens
faden abgeschnitten wird, namentlich wenn wir noch in Betracht
ziehen, daß das Budgetgesetz oft spät zustande kommt. Auch stellt
sich hier die Gefahr ein, daß, sofern die Regierung nicht berechtigt
ist, nach Ablauf des Budgets Verfügungen zu treffen, vor Ablauf
des Jahres in aller Eile — vielleicht manchmal ohne Berechtigung
— die bewilligten Summen in Anspruch genommen werden. Auch
haben wir hier mit der Gefahr zu rechnen, daß der Finanzminister,
um seine Gebarung in rosigem Lichte zu zeigen, neue Ausgaben
einfach verschiebt. Dagegen bietet dieses System Garantie für eine
rasche, nicht langwierige Kontrolle des Staatshaushaltes, was die
Folge eines Systems ist, wo die Realisierung des Budgets sich auf
Jahre hinziehen kann, auch vereinfacht dieses System die Buch
führung, bei der die Bücher mit den Tatsachen immer überein
stimmen. Diesem System gegenüber steht jenes System, welches
das Budget als ein selbständiges Ganzes betrachtet, dessen Reali
sierung weiter an einen Zeitpunkt nicht geknüpft und dessen Ver
fügungen auch nach Jahren durchgeführt werden können, wenn sie
ansonst noch nicht realisiert sind. Wir können dieses System das
verwaltungsmäßige System nennen, weil es sich mehr der
Natur der Verwaltung anschmiegt. Die der Regierung gegebene
Bevollmächtigung ist also eine unbedingte, weiter an eine gewisse
Zeit nicht gebundene. Manche gebrauchen zur Bezeichnung dieses
Systems die Benennung Budgetsystem, weil hier das votierte Budget
maßgebend ist, das erstere System das Kassensystem, wo das in
Betracht kommt, was tatsächlich durch die Kasse läuft (systeme
d’exercice, s. di competenza, Systeme de gestion, s. di cassa). Aus
dem Vorhergesagten muß der Schluß - gezogen werden, daß jenes
System die meisten Vorteile besitzt, welches die Mitte hält, also
das Budget noch für einige Zeit über das Finanzjahr hinaus in
Geltung läßt, gewissermaßen eine Ergänzungsperiode von einigen
Monaten zuläßt. Wenn gar keine Einschränkung stattfinden würde,
so würde ja auch der Nachteil sich einstellen, daß die einzelnen
Jahre ihren individuellen Charakter verlieren; die Regierung könnte
sich unter derft Vorwände, daß das Budget noch nicht abgeschlossen
ist, auf Jahre hinaus der Pflicht der Rechnungslegung entziehen,
wodurch auch oft die Möglichkeit einer genauen Kontrolle abnimmt.
England huldigt dem kaufmännischen System, das Budget wird mit
Ablauf des Jahres abgeschlossen und etwa notwendige Kredite
müssen wieder eingestellt werden. Die Durchführung dieses Systems