Reparationsschuldverschreibungen ernannt. Von den
durch den Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern
können fünf Deutsche sein. Sobald alle Reparationsschuldverschreibungen
getilgt sind, fällt die Ernennung
der bisher vom Treuhänder ‚ernannten Mitglieder der
Reichsregierung zu.
(3) Von den seitens der Reichsregierung zu besetzenden
Sitzen sind später vier den Inhabern der Vorzugsaktien
mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je fünfhundert
Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugsaktien
ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Die Verıreter
der Vorzugsaktionäre müssen Deutsche sein.
(4) Die Reichsregierung hat, sobald ihr die Be:
stellung eines Vertreters der Vorzugsaktionäre mitgeteilt
ist, ein von ihr ernanntes Mitglied zurückzuziehen.
Nach Maßgabe der Einziehung der Vorzugsaktien
fallen die ihren Vertretern vorbehaltenen Sitze
nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die KEinräumung
maßgebend waren, an die Reıchsregierung
zurück.
(5) Die Bestimmungen über das Verfahren bei der
Ernennung der Vertreter der Vorzugsaktionäre trifft
der Verwaltungsrat.
8 15.
Aufgaben des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung
der Gesellschaft zu überwachen und
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder
solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden.
[Lierzu gehören insbesondere:
die Ernennung des Generaldirektors und der oberen
Beamten; diese hat der Generaldirektor vorzuschlagen,
die Feststellung des Voranschlags,
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechung,
die Gewinnverteilung,
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft,
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und
Krediten zu Lasten der Gesellschaft,
die Besaldungs- und Lohnordnung,
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