Full text : Finanzwissenschaft

64  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
in  Anspruch.  Oft  wurden  gewisse  Ausgaben  gleich  auf  die  Steuer
repartiert,  so  in  Schweden,  wo  die  Bauern  auf  diese  Wbise  die
Kosten  für  die  Militärverpflegung  erhielten.  Neben  den  Etats
(Spezialbudgets)  der  einzelnen  Verwaltungszweige  hat  die  Zentralkasse ­
  ihre  eigene  Bilanz,  die  sich  aus  den  Einnahmen  und  Ausgaben
der  einzelnen  Verwaltungszweige,  dann  aus  den  Steuern  und  Schulden
ergab.  Mit  dem  Aufleben  des  parlamentarischen  Regimes  und  der
Zentralisation  der  Staatstätigkeiten  ergab  sich  die  Notwendigkeit,
daß  das  Budget  ein  getreuer  Spiegel  des  ganzen  Staatshaushaltes,
ein  einheitliches  Bild  desselben  sei.  Dies  wird  nur  durch  das  Bruttobudget ­
  erreicht,  wo  die  gesamten  Einnahmen  ohne  jegliche  Abzüge
und°  ebenso  die  gesamten  Ausgaben  ohne  alle  Abzüge  eingestellt
werden.  Mit  dem  Gedanken  der  Einheit  des  Staates  „mußten  auch
die  Ausgabe  und  Einnahme  ohne  Unterschied  ihrer  etatsmäßigen
Verwendungen  und  Quellen  als  eine  Einheit  auch  in  der  Auffassung
der  Staatsrechnung  erscheinen,  und  damit  bildete  sich  von  selbst
das  verfassungsmäßige  Prinzip  der  einheitlichen  Bilanz,  nach  welchem
kein  Verwaltungszweig  mehr  ein  Recht  auf  eine  Ausgabe  und  Einnahme ­
  für  sich  mit  eigener  wirtschaftlicher  Bilanz  hat,  sondern  alle
Ausgaben  Ausgaben  des  einheitlichen  Staatsbudgets  sind  und  alle
Einnahmen  als  Einnahmen  des  letzteren  anerkannt  und  verrechnet
werden“  (Stein) 1 ).  Folge  dieses  Prinzipes,  daß  die  einzelnen  Verwaltungsweige
  wohl  Einnahmen  haben  können,  aber  über  dieselbe
nicht  verfügen.  Nur  aus  dem  Bruttobudget  ersehen  wir  den  ganzen
Umfang  des  Staatshaushaltes;  nur  aus  einem  solchen  Budget  erkennen ­
  wir,  wie  groß  derzeiten  die  Lasten  sind,  die  die  Staatsbürger
tragen;  nur  aus  einem  solchen  Budget  erkennen  wir,  ob  eine  Einnahmequelle ­
  nicht  zu  große  Gestehungskosten  verursacht,  was  dann
zur  Folge  haben  sollte,  daß  eine  solche  Einnahmequelle  überhaupt
abandonniert  werde,  da  es  ja  gewiß  unzweckmäßig  ist,  sagen  wir,  die
Staatsbürger  mit  einer  Last  von  10  Millionen  Mark  zu  bedrücken,
wenn  infolge  der  Kosten  von  diesem  durch  die  Staatsbürger  gebrachten ­
  Opfer  nur  eine  Million  in  die  Staatskasse  fließt  und  zur
Deckung  der  Staatsbedürfnisse  zur  Verfügung  steht.  Als  eine  indirekte ­
  Folge  des  Bruttosystems  können  wir  auch  den  Umstand
betrachten,  daß,  während  beim  Nettobudget  gewissermaßen  die  Einnahmen ­
  auch  zur  eventuell  leichtfertigen  Verausgabung  führen,  beim
Bruttobudget  die  Einnahme  nicht  in  den  Ausgaben  verschwindet.
Es  braucht  nicht  bemerkt  zu  werden,  daß  das  Bruttobudget  auch
den  Vorteil  hat,  daß  daraus  das  Nettobudget  ohne  Schwierigkeit

*)  Lehrbuch  der  Finanz  Wissenschaft.  5.  Ausl.  1.  Bd.  8.  219.
            
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