fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

29, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 SOT, 808, 15831 
Snbaberpapier. € erfcheint jedoch im Verkehr einem Inhaberpapier ähnlich, 
10 daß e8 auch hHinkendes Inhaberpapier genannt wird. (Näheres Bem, I.) 
x {T. Die Grundidee bei den qualifizierten Legitimationspahbieren (oder hinkenden 
Snhaberpapieren) liegt Darin, daß der AWusfteller zwar nur eine beftimmte Berfon bzw. 
deren wirklichen RechtSnachfolger al8 Gläubiger und damit als Forderungsberechtigten 
anerkennt, daß aber dem Musiteller die Bewirkung der verfprochenen Leiltung an jeden 
Inhaber Bräfentanten) der Urkunde ohne Prüfung feiner Legitimation geitattet 
tein foll mit der Wirkung, daß er unter allen Umitänden von feiner Schuld befreit wird. 
„ Sn diefem Sinne werden beifpiel8mwmeife für die Regel ausgeltellt: Seihhaus- 
Iheine (über Verpfändung diefer vol. Bem. 2, b, « zu $ 1205), Sparfaf{ffe= 
bücher ({. hierüber aber näher unten Bem. 3, 4, a und Bem. HI; an lich Ht nicht 
ıusgefchloffen, daß das Sparkaffenbuch auch al8 wirkliches SnuhHaberpapier aus- 
Beftellt wird, e8 ijt dies aber im Berkehre felten, val. auch DLG. Dresden Seuff. Arch. 
Bd. 63 Nr. 224; DL®. Hamm Recht 1907 Hr. 3803; Gläubiger wird beim Spar- 
faffenbuch bderienige, der bei der Einzahlung der Sparkafje gegenüber al8 folder zu 
gelten hat, aljo nicht immer derjenige, aus defjen Mitteln die Einzahlung gefehab, bval. 
NOS. Bd. 73 S. 220). VerficherungSpolicen (wegen BVerficherungspolicen auf 
den Snhaber vol. Mipr. d. OLG, [Oldenburg] Bd. 8 S. 86, [Hamburg] S. 87, ROSE. in 
Sruchot, Beitr. Bd. 27 S. 968, Bendix_in d. ZYor. f. BVer].W. Bd. IV S. 262, 266, 
271 und Ruhlenbecf dafelbit S. 10 ff), Depotjheine Giezu val. Adler, Die Bank 
depotgefchäfte nach ibrer zivilrechtlichen Seite S. 85 {ff.), Niederlagefheine der Haupt- 
zollämter. (Seloftverftändlih können folde Urkunden auch al8 Yuhaberpapiere von 
bornberein ausgeftellt werden.) Wegen der rechtlidhen Natur des Gefhäfts8gut- 
dabenbuchs bet einer SGenoffenfchaft vol. BL. f, Genofj.2. 1906 S, 177. Wegen der 
Vagerfheine vol. OLG. Hamburg Bank-Arch. Bd. 7 S. 365, Hanf. GerB. S. 198. 
„. DaZ Interefle des Ausiteller8 daran, daß er ohne meitere Legitimation8- 
vbrüfung dem Inhaber, gerade wie wenn diejfer der wirkliche Gläubiger wäre, leiften 
fann, hat diefe Vapiere hervorgerufen. Sin derartiger Wille des AusftellerS ift aus der 
Urkunde bzw. der Berkehröfitte zu entnehmen. 
1. Bu Abf, 1 Sag 1: Die Leitung an den bloßen Inhaber mit der gleich: 
wohl befreienden Wirkung ift hier das gute Necht des Ausftellers und Schuldners. 
a) € it feine Sache, ob er von dem Inhaber die Legitimation im Einzel: 
‚alle (db. b. den Beweis feines Gläubigerredht3 nach den Regeln der 
gewöhnlichen, im Rektapapier verbrieften Zorderungsrechte oder den Grund: 
Jäßen der Orderfchuldverfhreibungen, vol. Crome S. 973) verlangen will 
wer nicht. Bis zur Erbringung des NMachweifles kann der Schuldner auch 
xicht in Verzug fommen, vgl. Crome a. a. OD. (Er wird fie aber regelmäßig 
nicht verlangen, weil er von feiner Schuld doch befreit wird.) 
Die Frage, ob der Ausfteller bei einer Leiftung an den Inhaber hier auch 
dann befreit wird, wenn er weiß (oder willen muß), daB Ddiefer nicht 
verfügungsberechtigt ift, ift an der Hand der Prot. (f. P. II, 563, 564) 
im allgemeinen zu befaben. Man wollte ablichtlich den ANusfteller nicht 
ber Gefahr ausfegen, im alle einer Berweigerung der Senn an den Zn: 
Jaber in einem RKechtsftreit mit diejem oder allenfalls in einen weiteren mif 
dent wirklichen Gläubiger verwidelt zu werden, zumal ja auch hier meiftens 
Yufgebotsverfahren und Zahlungsiyerre zuguniten deS Verluftträger8 wirken 
vgl. unten Bem. 4). Der Ausiteller kann ja auch annehmen, daß der be: 
‘reffende Inhaber an den wahren Berechtigten abliefern werde 20. Der 
Schuldner und Ausiteller mird aber gleichwohl — analog wie bei den reinen 
Indaberpapieren, val. Bem. V, 4 und 5 zu $ 793 — dem wahren Be: 
vehtigten gegenüber nach allgemeinen Grundfäßen (vgl. SS 823 Abi. 2, 
826 BOB. und 5 257 RSIGB.) in Haftung kommen, wenn er in Kenntnis 
der Nichtberechtigung des Fordernden oder in befonderer Zahrläffig- 
feit dem leßteren anftandSlos leiftet, vol. die vorzit. Bem., ferner Crome 
a. a. ©. 8815 Anm. 29. Die Meinungen gehen hier aber fehr auseinander, 
gl. Gierfe in D. Jur.3. 1905 S. 99 und DPR. II S, 190, Dernburg $ 149 
Jr. 4, Dertmann Ben. 2, a und Band Bem. 3, b, VL. Kiel bei Warneyer 
SJahrb. Bd. 6 zu & 808, VOLSG. Kolmar, Elf. Ztichr. 1905 S. 390, Kammerger. 
in Bl f. RN. L Dez. d. Kammerger. 1906 S. 101, RONR-Komm. Bem. 2. 
„8. Bu Abi. 1 Sag 2: Diefe Leiltungsbefugni8 an den Inhaber ohne Legitimations- 
brüfung it aber anderfeit8 Leine Verpflichtung des Schuldner8. Dies bringt 
Xbf. 1 Sa 2 noch befonders8 zum Ausdruck. 
a)
	        
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