Full text: Volkswirtschaftspolitik

Bodenpolitik, 
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Die entsprechenden Banken in Bayem, Sachsen und 
Hessen sind staatliche Anstalten. Sie benihen in Bayern auf 
den: Gesetze vom 21. April 1884, in Sachsen auf dem Gesetze 
vom 26. November 1861 und seinen Ergänzungen, in Hessen 
auf den Gesetzen vom 20. März 1880 und vom 15. Oktober 
1890. In Oldenburg erfüllt die auf Gmnd des Gesetzes vom 
14. Februar 1883 errichtete staatliche Bodenkreditanstalt ent 
sprechende Aufgaben. In den Grundzügen ist die Ein 
richtung in den genannten Staaten gleich. Die Erfolge sind, 
soweit sie sich in den Darlehnsgesamtsummen widerspiegeln, 
in den Mittelstaaten verhältnismäßig größer als in Preußen, 
wobei aber zu beachten ist, daß in Preußen vielfach andere 
schon vorhandene Krediteinrichtungen auch der Befriedigung 
des Bodenverbesserungskredits dienen. 
Schon die zuletzt besprochenen Maßregeln berühren sich 
mit der Bodenbenutznngspolitik. Ihr fällt die Aufgabe 
zu, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, unter denen eine 
zweckmäßige Bodenbenutzung — insbesondere für landwirt 
schaftliche Zwecke — möglich ist. Die Bodenbenutzungspolitik 
hat in der neueren Entwicklung sehr umfangreiche Arbeiten 
zu leisten gehabt, um den Boden einer besseren Benutzungs 
weise zugängig zu machen. Im Zusammenhange mit den 
ursprünglichen Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsverhült- 
nissen hatten sich mancherlei Übelstände entwickelt, die einer 
höheren Benutzungsweise entgegenstanden. Der eine war in 
der „Gemengelage" und dem damit zusammenhängenden 
„Flurzwange" zu erblicken. Die Gemengelage besteht darin, 
daß die Bodenstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht 
beieinander, sondern in verschiedenen Flurabschnitten („Ge 
wannen") zerstreut und im Gemenge mit Bodenstücken 
anderer Besitzer liegen und mangels eigener Zufuhrwege 
uur über diese fremden Stücke hin erreicht werden können. 
' Damit trotzdem jedem die Bewirtschaftung seiner Stücke
	        
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