Bodenpolitik,
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Die entsprechenden Banken in Bayem, Sachsen und
Hessen sind staatliche Anstalten. Sie benihen in Bayern auf
den: Gesetze vom 21. April 1884, in Sachsen auf dem Gesetze
vom 26. November 1861 und seinen Ergänzungen, in Hessen
auf den Gesetzen vom 20. März 1880 und vom 15. Oktober
1890. In Oldenburg erfüllt die auf Gmnd des Gesetzes vom
14. Februar 1883 errichtete staatliche Bodenkreditanstalt ent
sprechende Aufgaben. In den Grundzügen ist die Ein
richtung in den genannten Staaten gleich. Die Erfolge sind,
soweit sie sich in den Darlehnsgesamtsummen widerspiegeln,
in den Mittelstaaten verhältnismäßig größer als in Preußen,
wobei aber zu beachten ist, daß in Preußen vielfach andere
schon vorhandene Krediteinrichtungen auch der Befriedigung
des Bodenverbesserungskredits dienen.
Schon die zuletzt besprochenen Maßregeln berühren sich
mit der Bodenbenutznngspolitik. Ihr fällt die Aufgabe
zu, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, unter denen eine
zweckmäßige Bodenbenutzung — insbesondere für landwirt
schaftliche Zwecke — möglich ist. Die Bodenbenutzungspolitik
hat in der neueren Entwicklung sehr umfangreiche Arbeiten
zu leisten gehabt, um den Boden einer besseren Benutzungs
weise zugängig zu machen. Im Zusammenhange mit den
ursprünglichen Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsverhült-
nissen hatten sich mancherlei Übelstände entwickelt, die einer
höheren Benutzungsweise entgegenstanden. Der eine war in
der „Gemengelage" und dem damit zusammenhängenden
„Flurzwange" zu erblicken. Die Gemengelage besteht darin,
daß die Bodenstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht
beieinander, sondern in verschiedenen Flurabschnitten („Ge
wannen") zerstreut und im Gemenge mit Bodenstücken
anderer Besitzer liegen und mangels eigener Zufuhrwege
uur über diese fremden Stücke hin erreicht werden können.
' Damit trotzdem jedem die Bewirtschaftung seiner Stücke