Bergbaupolitik.
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erfüllt. Doch bedarf es dazu einer Verleihung durch den
Staat. Das Schürfen, d. h. das Suchen nach verleihbaren
Gesteinen, muß sich der Grundeigentümer gefallen lassen.
Eines Schürfscheines bedarf es nicht in Preußen und in den
Staaten, die sich den Grundsätzen des preußischen Rechtes
angeschlossen haben. Wer nachweist, daß er vor Einbringung
seines Verleihungsgesuchs (der „Mutung") ein verleihbares
Gestein entdeckt hat, hat Anspruch auf Verleihung eines bestimmten
„Bergwerksfeldes". Die Ausübung des Betriebs
steht nur denen zu, welche die erforderliche Befähigung
nachweisen können. Vor der Betriebseröffnung ist in Preußen,
Sachsen, Frankreich usw. der Betriebsplan einzureichen und
behördlich zu genehmigen. Der Betrieb unterliegt eingehenden
sicherheitspolizeilichen Vorschriften und ist einer besonderen
Bergaufsicht (vgl. Ziff. 6) unterstellt. Für die Vergesellschaftung
zum Zwecke des Bergbaubetriebs hat sich
eine eigenartige Gesellschaftsform, die „Gewerkschaft", herausgebildet.
Die großen öffentlicCjen Rücksichten, die beim Bergbau
in Frage kommen, haben vielfach zur Befürwortung der
Verstaatlichung wenigstens bestimmter Gruppen des Bergbaues,
wie des Kohlen- und des Kalibergbaues, geführt.
Die Frage läßt sich nicht nach grundsätzlichen Erwägungen
entscheiden, sondern nur nach Zweckmäßigkeitsrücksichten. In
Deutschland hat sich der Verstaatlichungsgedanke nicht durchsetzen
können, wenn auch nach den angeführten neueren
Gesetzen die Bergbaufreiheit wichtige Einschränkungen erfahren
hat. Im Wettbewerbe niit den Erwerbskreisen hat
f'ch in Deutschland — ebenso in Österreich-Ungarn rmd Rußland
— der Staat in erheblichem Umfang am Bergbau beleiligt
und führt den Betrieb seiner Gmben durch eigene
Behörden durch, da eine Verpachtung wegen ddr großen Verfuchung
zum Raubbau nicht zweckmäßig ist.