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Die Eisenbahnverwaltung erhebt die folgenden Gebühren
I. Wenn die Güter vom Seeschiff in den Schuppen
verladen werden, um von hier mit der Eisen
bahn abzugehen oder umgekehrt .... 7 1 / 2 Pfg. pr. dz
Getreide, Hülsenfrüchte, Kleie, Ölsaaten in loser
Schüttung 9 „ „ „
Wenn die Güter mit Flußschiff oder Fuhrwerk
angeliefert oder abgeholt werden .... 10 „ „ „
bezw. Getreide usw. in loser Schüttung ... 12 „ „ „
II. Bei unmittelbarer Verladung vom Eisenbahn
wagen in das Seeschiff oder umgekehrt . . 5 „ ,, ,,
bezw. Getreide usw 6 „ „ „
Das Verwiegen der zum Eisenbahnversand gelangenden Güter
erfolgt kostenfrei.
Bremen.
Das Löschen der Güter vom Schiff auf den Kai und das
Laden vom Kai auf das Schiff besorgt die Bremer Lagerhaus-
Gesellschaft; ebenso das Aufladen vom Kai auf die Eisenbahn
wagen und von den Eisenbahnwagen auf den Kai.
Es werden erhoben:
I. Für Auf- oder Absetzen unter Benutzung der Kaischuppen
(vom Schiff auf den Kai oder umgekehrt):
bei Gütern allgemeiner Art 8 1 / 2 Pfg. pr. dz
Güter der Sonderklasse 1, u. a. Baumwollsaat-
kuchen,Baumwollsaatmehl,Getreide, Kleie usw. 6 „ „ „
bei Gütern der Sonderklasse 2 (Reis in Säcken,
Zucker in Säcken, Eisenbahnschienen usw.) 5 „ „ „
Bei Gütern, bei denen das Einzelstück mehr als 2000 kg
wiegt, treten Zuschläge von 15 Pfg. bis Mk. 1,20 pr. dz, je nach dem
Gewicht der Einzelstücke hinzu; bei sperrigen Gütern (z. B. Holz)
ein Zuschlag von 4 Pfg.
II- Bei unmittelbarer Überladung vom Seeschiff auf Eisenbahn
wagen oder umgekehrt 1—5 Pfg- pr- dz
Außerdem wird in den Fällen unter I und II bei Benutzung
der Eisenbahn eine Hafenbahnfracht erhoben, welche im Freibezirk
und im Holzhafen beträgt:
für Wagenladungsgüter 4 P r - dz
für Stückgüter 8 „ „ „