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werte Anpassung der Steuersumme an die Größe der Bevölkerung,
die gerade in diesen Betriebsstätten eine jährliche Zunahme des
Konsumentenkreises mit sich bringt, der den Betrieben insgesamt
zuwächst. Der Grundsatz der Festsetzung eines möglichst kon
stanten Steuerbetrages wird allerdings hier durchbrochen und in
Hamborn zum großen Teil aufgehoben. Doch suchen beide Ord
nungen das Äquivalent für die Sicherung eines Erwerbskreises,
das in der Betriebssteuer sich mit ausdrücken soll, besser zu erfassen
als dies in den Ordnungen mit vorwiegend festen Erträgen, die
sich den gesteigerten Ertragsmöglichkeiten nicht wie in Hamborn
und besonders in Gelsenkirchen anpassen können. Die Betriebs
steuerordnungen von Dortmund und Posen gehen von völlig selb
ständigen Grundlagen aus. Sie bemessen sich beide nach dem
Ertrage, jedoch in Dortmund auch unter Berücksichtigung des
Anlage- und Betriebskapitals, und setzen bestimmte Steuerbeträge
fest, die sich nach der Höhe der Besteuerungsmaßstäbe abstufen.
Für Betriebe mit einem Ertrage unter 1500 Mk. oder einem An
lage- und Betriebskapital unter 3000 Mk. beträgt die Steuer in
Dortmund 10 Mk. und steigt allmählich bei einem Ertrage von
15000 bis 20000 Mk. oder einem Kapital von 150000 bis 200000 Mk.
bis 100 Mk. Die weiteren Stufen steigen um je 10000 Mk. Ertrag
bzw. 200000 Mk. Anlage- und Betriebskapital mit einer Erhöh
ung des Steuersatzes um je 50 Mk. Diese Sätze, die nur Grund
beträge darstellen, deren tatsächlich zu erhebender Prozentsatz
jährlich festgesetzt wird, gelten für Betriebe, welche keine geistigen
Getränke verabfolgen, mit der Maßgabe, daß nur 4 / 6 des Steuer
satzes berechnet werden. Die Posener Ordnung legt der Be
steuerung einen Tarif mit Normalsätzen zugrunde, die aber nur
bei Betrieben, welche keine geistigen Getränke führen, ohne Zu
schlag erhoben werden. Die Steuer bemißt sich ausschließlich
nach dem Ertrage und beginnt bei Erträgen unter 1500 Mk. mit
10 Mk., allmählig steigend bis 120 Mk. bei Erträgen von 10000
bis ii 000 Mk. Bei höheren Erträgen erhöht sich die Steuer für
jede 1000 Mk. mehr um 20 Mk. Für Bars sowie für Wirtschaften
mit weiblicher Bedienung, für die entweder eine besondere Polizei
stunde besteht oder bei denen die zur Bedienung der Gäste be
schäftigten weiblichen Personen nicht zur Familie des Wirts gehören,
ebenso für Wirtschaften, in denen vorwiegend Branntwein oder
Spiritus verschenkt wird, wird der Normalsatz des Tarifs um die
Plälfte erhöht. In beiden Gemeinden lag der Anlaß zur Einführung
einer autonomen Ordnung und ihrer selbständigen Ausgestaltung