Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

—  57  —

ist  darauf  zurückzuführen,  daß  es  unmöglich  ist,  die  Betriebe  so  produktiv ­
  zu  gestalten  und  die  Arbeitskräfte  des  einzelnen  so  auszunützen, ­
  wie  es  in  der  freien  Wirtschaft  geschieht:  Ein  Teil  der  Insassen ­
  ist  krank  oder  arbeitsunfähig,  etwa  10  Prozent^  dazu  kommen
Sonn-  und  Feiertage  mit  etwa  14  Prozent,  es  verbleiben  also  an
regulären  Beschäftigungstagen  nur  76  Prozent,  davon  kann  wieder
nur  ein  Teil  produktiv  verwertet  werden,  denn  etwa  21  Prozent  der
Insassen  sind  mit  Hausarbeiten  beschäftigt,  so  daß  33  Prozent  für
gewerbliche  und  46  Prozent  für  landwirtschaftliche  Arbeiten  zur  Verfügung ­
  bleiben.  Bei  einem  Durchschnittsarbeitsverdienst  von  1,12  Mk.
täglich  entfällt  auf  den  einzelnen  Verpflegungstag  ein  Betrag  von
83  Pfg.  Es  ist  demnach  eine  erhebliche  Differenz  zwischen  den  täglichen ­
  Verpflegungskosten  (2,03  Mark)  und  dem  täglichen  Arbeitsverdienst ­
  (0,83  Mark)  vorhanden,  sie  beträgt  1,20  Mark.  Dieser
Betrag  mußte  bisher  von  den  B.  F.  B.  aufgebracht  werden.  Um  nun
zu  verhindern,  daß  der  einzelne  B.  F.  V.  von  der  an  sich  zweckmäßigen
Unterbringung  lediglich  der  Kosten  wegen  Abstand  nimmt,  erscheint
es  zweckmäßig,  daß  der  Landesfürsorgeverband  diese  Berpflegungskosten
  übernimmt,  der  in  der  Lage  ist,  im  Wege  der  allgemeinen  Umlage ­
  die  einzelnen  Fürsorgeverbände  mit  den  Kosten  anteilig  zu  belasten. ­
  Zu  demselben  Ergebnis  gelangt  man,  wenn  man  die  Unterbringung ­
  in  ein  Arbeitshaus  als  Erziehungs-  und  Besserungsmaßnahme ­
  gemäß  dem  neuen  Entwurf  des  R.  St.  G.B.  ansieht  und  mit
der  Fürsorge-Erziehung  in  Parallele  setzt.  Da  der  L.  F.  V.  die  Kosten
der  Fürsorgeerziehung  für  Jugendliche  trägt,  erscheint  es  durchaus
folgerichtig,  daß  er  auch  die  Kosten  für  die  Unterbringung  der  erwachsenen ­
  Fürsorge-  und  Erziehungsbedürftigen  übernimmt.  Wenn  man
schließlich  berücksichtigt,  daß  die  B.  F.  V.  in  den  meisten  Fällen  noch
durch  Zahlung  von  Unterstützungsbeträgen  an  die  Angehörigen  der
Insassen  in  Anspruch  genommen  werden,  so  leuchtet  es  ohne  weiteres
ein,  daß  diese  bei  den  an  sich  schon  hohen  Aufwendungen  für  die  allgemeine ­
  Wohlfahrtspflege  kaum  in  der  Lage  sind,  auch  noch  diese
besonderen  Pflegekosten  zu  tragen.
Man  könnte  dagegen  einwenden,  daß  im  Falle  der  Übernahme
der  Unterbringungskosten  auf  die  Provinz  die  B.  F.  B.  allzuhäufig
von  der  Unterbringung  Gebrauch  machen  würden.  Dem  steht  jedoch
entgegen,  daß  die  Bezirksausschüsse  als  selbständige  Verwaltungsgerichte ­
  die  Voraussetzungen  für  die  Unterbringung  nach  streng  objektiven ­
  Gesichtspunkten  und  rein  sachlich  zu  prüfen  und  zu  entscheideil
haben.
5.  Die  Unterbringung  darf  nur  solange  dauern,  als  die  gesetzlichen ­
  Voraussetzungen  dafür  vorliegen.  Stirbt  beispielsweise  der  ein-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.