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ist darauf zurückzuführen, daß es unmöglich ist, die Betriebe so produktiv
zu gestalten und die Arbeitskräfte des einzelnen so auszunützen,
wie es in der freien Wirtschaft geschieht: Ein Teil der Insassen
ist krank oder arbeitsunfähig, etwa 10 Prozent^ dazu kommen
Sonn- und Feiertage mit etwa 14 Prozent, es verbleiben also an
regulären Beschäftigungstagen nur 76 Prozent, davon kann wieder
nur ein Teil produktiv verwertet werden, denn etwa 21 Prozent der
Insassen sind mit Hausarbeiten beschäftigt, so daß 33 Prozent für
gewerbliche und 46 Prozent für landwirtschaftliche Arbeiten zur Verfügung
bleiben. Bei einem Durchschnittsarbeitsverdienst von 1,12 Mk.
täglich entfällt auf den einzelnen Verpflegungstag ein Betrag von
83 Pfg. Es ist demnach eine erhebliche Differenz zwischen den täglichen
Verpflegungskosten (2,03 Mark) und dem täglichen Arbeitsverdienst
(0,83 Mark) vorhanden, sie beträgt 1,20 Mark. Dieser
Betrag mußte bisher von den B. F. B. aufgebracht werden. Um nun
zu verhindern, daß der einzelne B. F. V. von der an sich zweckmäßigen
Unterbringung lediglich der Kosten wegen Abstand nimmt, erscheint
es zweckmäßig, daß der Landesfürsorgeverband diese Berpflegungskosten
übernimmt, der in der Lage ist, im Wege der allgemeinen Umlage
die einzelnen Fürsorgeverbände mit den Kosten anteilig zu belasten.
Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Unterbringung
in ein Arbeitshaus als Erziehungs- und Besserungsmaßnahme
gemäß dem neuen Entwurf des R. St. G.B. ansieht und mit
der Fürsorge-Erziehung in Parallele setzt. Da der L. F. V. die Kosten
der Fürsorgeerziehung für Jugendliche trägt, erscheint es durchaus
folgerichtig, daß er auch die Kosten für die Unterbringung der erwachsenen
Fürsorge- und Erziehungsbedürftigen übernimmt. Wenn man
schließlich berücksichtigt, daß die B. F. V. in den meisten Fällen noch
durch Zahlung von Unterstützungsbeträgen an die Angehörigen der
Insassen in Anspruch genommen werden, so leuchtet es ohne weiteres
ein, daß diese bei den an sich schon hohen Aufwendungen für die allgemeine
Wohlfahrtspflege kaum in der Lage sind, auch noch diese
besonderen Pflegekosten zu tragen.
Man könnte dagegen einwenden, daß im Falle der Übernahme
der Unterbringungskosten auf die Provinz die B. F. B. allzuhäufig
von der Unterbringung Gebrauch machen würden. Dem steht jedoch
entgegen, daß die Bezirksausschüsse als selbständige Verwaltungsgerichte
die Voraussetzungen für die Unterbringung nach streng objektiven
Gesichtspunkten und rein sachlich zu prüfen und zu entscheideil
haben.
5. Die Unterbringung darf nur solange dauern, als die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Stirbt beispielsweise der ein-