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zige in Frage kommende Unterhaltsberechtigte, so muß der säumige
Nährpflichtige entlassen werden.
Der Antrag auf Entlassung kann von dem Untergebrachten
gestellt werden. Auch über ihn hat der Bezirksausschuß zu entscheiden.
Neben der Entlassung kommt eine Beurlaubung in Frage. Sie
erfolgt durch den Fürsorgeverband, sei es von Amts wegen oder auf
Antrag des Untergebrachten. Auf Beschwerde gegen eine Ablehnung
der Beurlaubung nach Ablauf von drei Monaten seit der Unter
bringung entscheidet der Bezirksausschuß. Eine Beurlaubung hat zu
erfolgen, wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat.
6. Nach Rückkehr in das bürgerliche Leben empfiehlt es sich für
die B. F. V. nicht, gegen die Entlassenen sofort mit aller Strenge vor
zugehen, um noch etwa rückständige Unterstützungsbeträge aus ihnen
herauszuholen. Es ist vielmehr richtig, dem Entlassenen zunächst die
Möglichkeit zu geben, die Sorge für sich und seine Familie von dem
Zeitpunkt seiner Entlassung ab tatsächlich aufzunehmen und durchzu
führen.
7. Die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte, die mit Rücksicht
auf die Verletzung einer wichtigen Pflicht gegen die Allgemeinheit
iArbeits- und Nährpflicht) jedeirfalls bei Rückfälligen wünschenswert
wäre, muß nunmehr, nachdem der neue Entwurf zum R. St. G. B.
gegen Arbeitsscheue und säumige Nährpflichtige keine Strafe mehr
vorsieht, sondern Erziehungs- und Besserungsmaßnahmen zur An
wendung bringt, als im Widerspruch mit dem Besserungsprinzip
stehend abgelehnt werden.
8. Eine letzte Möglichkeit, den Arbeitsscheuen in einer Anstalt
unterzubringen, auf die hier im Zusammenhang hingewiesen werden
muß, ist seine Entmündigung im Falle der Trunksucht; das Recht, für
die Person des Mündels zu sorgen (§§ 1793, 1800, 1631), gibt dem
Bormund die Möglichkeit, den Entmündigten in einer Trinkerheil
anstalt unterzubringen. Als Vormund sollen möglichst Beamte des
Wohlfahrtsamtes bestellt werden, die in der Lage find, die notwen
digen Zwangsmittel zur Anwendung zu bringen.
Eine wertvolle Ergänzung der Unterbringungsmaßnahmen wird
das Verwahrungsgesetz bringen, dessen Entwurf dem zuständigen
Reichstagsausschuß vorliegt und dessen Verabschiedung hoffentlich
bald erfolgt.
Die nachfolgende schematische Übersicht soll eine schnelle Orien
tierung über die zulässigen Maßnahmen gegen Arbeitsscheue pp., ihre
Boraussetzungen usw. ermöglichen. Von der Wiedergabe der zurzeit
Noch geltenden strafrechtlichen Bestimmungen ist in der Übersicht auf
die allgemein anerkannte Unbrauchbarkeit Abstand genommen worden.
Schematische Übersicht