Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Die Konkurseröffnung. 
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Termin zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder 
die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines 
Gläubigerausschusses und eintretenden Zolles über die im § 132 MO), be 
zeichneten Gegenstände wird auf 
INontag, den 6. April 1914, 
vormittags 9 Uhr, 
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf 
Samstag, den 30. Mai 1914, 
vormittags 9 Uhr 
vor dem unterzeichneten Gerichte, Hauptstraße 1, Zimmer Nr. 3 an 
beraumt. > 
Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörende Sache in Besitz 
haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, 
nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die 
Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Zache und von den Forde 
rungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Unspruch 
nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 2. Mai 1914 Anzeige zu machen. 
Gantheim, den 10. März 1914. 
Königliches Amtsgericht. 
Richter. 
Der Konkurseröffnungsbeschluß wird dem Gemeinschuldner von 
Amtswegen zugestellt. Der wesentliche Inhalt des Konkurseröff- 
nungsbeschlusses wird vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts 
öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt durch 
Veröffentlichung im deutschen Reichsanzeiger und außerdem in 
dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bestimmten 
Lokalblatt, für Bagern überdies im bayerischen Staatsanzeiger. 
Die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner 
des Gemeinschuldners erhalten durch den Gerichtsschreiber eine 
besondere Mitteilung,' um sie zu ermöglichen, hat der Konkurs 
verwalter, soweit die Adressen nicht bereits im Konkursantrag 
oder in der vom Gemeinschuldner zum Konkursantrag des Gläu 
bigers abgegebenen Erklärung niedergelegt sind, baldigst eine Zu 
sammenstellung der Adressen bei Gericht einzureichen. Die Register 
behörden, bei welchen Handels-, Genossenschafts- und ähnliche 
Register geführt werden, werden durch den Gerichtsschreiber von 
der Konkurseröffnung benachrichtigt,' ebenso erfolgt Mitteilung 
an die Dienstbehörde des Gemeinschuldners, hat der Schuldner 
Grundbesitz, so wird im Grundbuch vor Konkurseröffnung ein vom 
Konkursgericht erlassenes einstweiliges allgemeines Veräußerungs 
verbot und dann, wenn es zur Konkurseröffnung kommt, diese 
selbst vermerkt. 
weiter ergeht Rachricht an die Post- und Telegraphenanstalten, 
die auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemein 
schuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Kon-
	        
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