Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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zige in Frage kommende Unterhaltsberechtigte, so muß der säumige 
Nährpflichtige entlassen werden. 
Der Antrag auf Entlassung kann von dem Untergebrachten 
gestellt werden. Auch über ihn hat der Bezirksausschuß zu entscheiden. 
Neben der Entlassung kommt eine Beurlaubung in Frage. Sie 
erfolgt durch den Fürsorgeverband, sei es von Amts wegen oder auf 
Antrag des Untergebrachten. Auf Beschwerde gegen eine Ablehnung 
der Beurlaubung nach Ablauf von drei Monaten seit der Unter 
bringung entscheidet der Bezirksausschuß. Eine Beurlaubung hat zu 
erfolgen, wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat. 
6. Nach Rückkehr in das bürgerliche Leben empfiehlt es sich für 
die B. F. V. nicht, gegen die Entlassenen sofort mit aller Strenge vor 
zugehen, um noch etwa rückständige Unterstützungsbeträge aus ihnen 
herauszuholen. Es ist vielmehr richtig, dem Entlassenen zunächst die 
Möglichkeit zu geben, die Sorge für sich und seine Familie von dem 
Zeitpunkt seiner Entlassung ab tatsächlich aufzunehmen und durchzu 
führen. 
7. Die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte, die mit Rücksicht 
auf die Verletzung einer wichtigen Pflicht gegen die Allgemeinheit 
iArbeits- und Nährpflicht) jedeirfalls bei Rückfälligen wünschenswert 
wäre, muß nunmehr, nachdem der neue Entwurf zum R. St. G. B. 
gegen Arbeitsscheue und säumige Nährpflichtige keine Strafe mehr 
vorsieht, sondern Erziehungs- und Besserungsmaßnahmen zur An 
wendung bringt, als im Widerspruch mit dem Besserungsprinzip 
stehend abgelehnt werden. 
8. Eine letzte Möglichkeit, den Arbeitsscheuen in einer Anstalt 
unterzubringen, auf die hier im Zusammenhang hingewiesen werden 
muß, ist seine Entmündigung im Falle der Trunksucht; das Recht, für 
die Person des Mündels zu sorgen (§§ 1793, 1800, 1631), gibt dem 
Bormund die Möglichkeit, den Entmündigten in einer Trinkerheil 
anstalt unterzubringen. Als Vormund sollen möglichst Beamte des 
Wohlfahrtsamtes bestellt werden, die in der Lage find, die notwen 
digen Zwangsmittel zur Anwendung zu bringen. 
Eine wertvolle Ergänzung der Unterbringungsmaßnahmen wird 
das Verwahrungsgesetz bringen, dessen Entwurf dem zuständigen 
Reichstagsausschuß vorliegt und dessen Verabschiedung hoffentlich 
bald erfolgt. 
Die nachfolgende schematische Übersicht soll eine schnelle Orien 
tierung über die zulässigen Maßnahmen gegen Arbeitsscheue pp., ihre 
Boraussetzungen usw. ermöglichen. Von der Wiedergabe der zurzeit 
Noch geltenden strafrechtlichen Bestimmungen ist in der Übersicht auf 
die allgemein anerkannte Unbrauchbarkeit Abstand genommen worden. 
Schematische Übersicht
	        
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