Die Konkurseröffnung.
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Termin zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder
die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines
Gläubigerausschusses und eintretenden Zolles über die im § 132 MO), be
zeichneten Gegenstände wird auf
INontag, den 6. April 1914,
vormittags 9 Uhr,
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf
Samstag, den 30. Mai 1914,
vormittags 9 Uhr
vor dem unterzeichneten Gerichte, Hauptstraße 1, Zimmer Nr. 3 an
beraumt. >
Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörende Sache in Besitz
haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben,
nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die
Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Zache und von den Forde
rungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Unspruch
nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 2. Mai 1914 Anzeige zu machen.
Gantheim, den 10. März 1914.
Königliches Amtsgericht.
Richter.
Der Konkurseröffnungsbeschluß wird dem Gemeinschuldner von
Amtswegen zugestellt. Der wesentliche Inhalt des Konkurseröff-
nungsbeschlusses wird vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts
öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt durch
Veröffentlichung im deutschen Reichsanzeiger und außerdem in
dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bestimmten
Lokalblatt, für Bagern überdies im bayerischen Staatsanzeiger.
Die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner
des Gemeinschuldners erhalten durch den Gerichtsschreiber eine
besondere Mitteilung,' um sie zu ermöglichen, hat der Konkurs
verwalter, soweit die Adressen nicht bereits im Konkursantrag
oder in der vom Gemeinschuldner zum Konkursantrag des Gläu
bigers abgegebenen Erklärung niedergelegt sind, baldigst eine Zu
sammenstellung der Adressen bei Gericht einzureichen. Die Register
behörden, bei welchen Handels-, Genossenschafts- und ähnliche
Register geführt werden, werden durch den Gerichtsschreiber von
der Konkurseröffnung benachrichtigt,' ebenso erfolgt Mitteilung
an die Dienstbehörde des Gemeinschuldners, hat der Schuldner
Grundbesitz, so wird im Grundbuch vor Konkurseröffnung ein vom
Konkursgericht erlassenes einstweiliges allgemeines Veräußerungs
verbot und dann, wenn es zur Konkurseröffnung kommt, diese
selbst vermerkt.
weiter ergeht Rachricht an die Post- und Telegraphenanstalten,
die auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemein
schuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Kon-