15
für Einzelfälle benötigen wird, durch einfache logische Deduktion
ableiten zu können". Die Rechtsordnung erscheint ihr als eine
Maschine im Stillstand.
Seit Jhering, Bähr, Rümelin, Schlußmann
sind freilich die Mängel solcher Begriffsbildung genugsam aufgezeigt
worden. Nur durch soziale Erwägungen kann der Inhalt
der Rechtsordnung gefunden werden, nicht aber durch
„Promenaden zum Begriffshimmel, wo man sich auf blumiger
Au' für jede Entscheidung das Lkonstruktionsbukett so mühelos
zusammenpflückt". 5 6 )
Auch die Rechtslehre hat die Fülle der Erscheinungen des
Wirtschaftslebens in einer Einheit zu fassen und so die Zwecke
und Ursachen, die lebendigen Wirkungen, die Funktion zu begreifen.
o)
2. Die Bezeichnung der Aufgabe.
8 2.
Wenn die Begriffsbildung darin besteht, daß Worte und
Namen in Begriffe verwandelt werden, so kommt zu der Betrachtung
der lebendigen Erscheinung noch ein anderes hinzu:
Die Namengebung. Obwohl die Namen dem Sprachschatz entnommen
werden, entsteht eine von der des Sprachgebrauches
abweichende Namensbildung. Der Sprachgebrauch geht von
konkreten Bildern aus, bleibt aber nicht dabei, sondern saßt
verschiedene Vorstellungen zusammen oder trennt gleiche Begriffe,
geht aus andere Vorstellungen über und nimmt so
leicht Nebenbedeutungen an. Der vieldeutige Inhalt des Wortes
muß dann von der Wissenschaft, die es gebrauchen will, ge-5
) Stampe a. a. O. S. 23; und zum vorherigen S. 1, 40 f, 30f.
6 ) Das bedeutet nichts anderes, als daß es einen besonderen Rechtsbegriff
der Versicherung nicht gibt. Versicherung im Rechtssinn liegt
dann vor, wenn eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch gewährt.
Vgl. Leibl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen (Berlin 1913)
S. 17, Ehrenberg, Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipziger
Zeitschr. 1907) S. 161 s., 167.