Full text : Versicherung und Wirtschaft

15

für  Einzelfälle  benötigen  wird,  durch  einfache  logische  Deduktion
ableiten  zu  können".  Die  Rechtsordnung  erscheint  ihr  als  eine
Maschine  im  Stillstand.
Seit  Jhering,  Bähr,  Rümelin,  Schlußmann
sind  freilich  die  Mängel  solcher  Begriffsbildung  genugsam  aufgezeigt ­
  worden.  Nur  durch  soziale  Erwägungen  kann  der  Inhalt ­
  der  Rechtsordnung  gefunden  werden,  nicht  aber  durch
„Promenaden  zum  Begriffshimmel,  wo  man  sich  auf  blumiger
Au'  für  jede  Entscheidung  das  Lkonstruktionsbukett  so  mühelos
zusammenpflückt".  5  6 )
Auch  die  Rechtslehre  hat  die  Fülle  der  Erscheinungen  des
Wirtschaftslebens  in  einer  Einheit  zu  fassen  und  so  die  Zwecke
und  Ursachen,  die  lebendigen  Wirkungen,  die  Funktion  zu  begreifen. ­
  o)

2.  Die  Bezeichnung  der  Aufgabe.
8  2.
Wenn  die  Begriffsbildung  darin  besteht,  daß  Worte  und
Namen  in  Begriffe  verwandelt  werden,  so  kommt  zu  der  Betrachtung ­
  der  lebendigen  Erscheinung  noch  ein  anderes  hinzu:
Die  Namengebung.  Obwohl  die  Namen  dem  Sprachschatz  entnommen ­
  werden,  entsteht  eine  von  der  des  Sprachgebrauches
abweichende  Namensbildung.  Der  Sprachgebrauch  geht  von
konkreten  Bildern  aus,  bleibt  aber  nicht  dabei,  sondern  saßt
verschiedene  Vorstellungen  zusammen  oder  trennt  gleiche  Begriffe, ­
  geht  aus  andere  Vorstellungen  über  und  nimmt  so
leicht  Nebenbedeutungen  an.  Der  vieldeutige  Inhalt  des  Wortes
muß  dann  von  der  Wissenschaft,  die  es  gebrauchen  will,  ge-5
 )  Stampe  a.  a.  O.  S.  23;  und  zum  vorherigen  S.  1,  40  f,  30f.
6 )  Das  bedeutet  nichts  anderes,  als  daß  es  einen  besonderen  Rechtsbegriff
  der  Versicherung  nicht  gibt.  Versicherung  im  Rechtssinn  liegt
dann  vor,  wenn  eine  Versicherung  einen  rechtlichen  Anspruch  gewährt.
Vgl.  Leibl,  Das  Recht  der  Versicherungsunternehmungen  (Berlin  1913)
S.  17,  Ehrenberg,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages  (Leipziger
Zeitschr.  1907)  S.  161  s.,  167.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.