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A. Übersichten zur rechtlichen Regelung
1. Oster
a. Die rechtlichen Grund
Die Verteilung wichtiger finanzwir;schaftlicher Kompetenzen,
(Als Beispiel durchgeführt
Gebietaskörnerschaft
Finanzresetzgebungskompetenz
Bund ............
SE >>
Originäre unbeschränkte ausschließliche Gereizgebungskompetenz
über ausschließliche bzw. gemeinschaftliche Abgaben (siehe
Anhangtabelle}
Land (Niederösterreich) ...........00000000000 01000010
Landeshauptstadt Wien ebenfalls Kompetenz eines Landes
|. Delegierte beschränkte Gesetzgebungskompetenz über enumerierte
Abgaben zur Erhebung für das Land, und zwar über:
2) Zuschläge zu Bundessteuern
1. Zuschläge zu den Immobiliargebühren
2. Zuschläge zum Gebührenäquivalent
3. Zuschläge zu den Totalisator- und Buchmacherwettgebühren
7) Eigene Steuern
1. Grundsteuer
2. Gebäudesteuern, und zwar
a) Mietzinssteuer
b) Arealsteuer
3) Hausklassensteuer
Fürsorgeabgabe (Lohn- und Gehaltsabgabe)
Abgabe vom Gas- und Stromverbrauch
Kraftfahrzeugabgabe
5, Fischereiabgabe
7, Feuerversicherungsabgabe
3. Sparkassenabgabe
9, Verwaltungsabgaben
Delegierte beschränkte Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung
der Finanzwirtschaft der Gemeinden hinsichtlich der dem
Land delegierten Abgaben
Gemeinden (Niederösterreich) .,......0.0...0.10000000010 00004
38 bestehen in Österreich:
1. Städte mit eigenem Statut (hinsichtlich Gemeindeaufsicht |
direkt der Landesregierung unterstellt)
2, Ortsgemeinden
rt, Bezirksstraßenverbände
=. Bezirksfürsorgeverbände
3. Konkurrenzen (Zweekverbände)
Bezirke als Selbstverwaltungsverbände höherer Ordnung nur
a der Steiermark
Jelegierte beschränkte Beschlußkompetenz über enumerierte Ab
gaben, und zwar über:
1, Grundsteuerzuschläge
Gebäudesteuerzuschläge
Untermietabgabe
Fremdenzimmerabgabe
. Wertzuwachsabgabe
Jagdabgabe
‚ Abgabe vom Gas- und Stromverbrauch
8, Lustbarkeitsabgabe
9. Ankündigungs-, Anzeigen- und Steckschilderabgaben
+0. Abgabe für das Halten von Hunden (und Einstellung von
Pferden)
11. Abgabe von freiwilligen Feilbietungen
12 Feuerwehrabgabe
13. Straßen-(Gemeinde-)grundbenutzungsgebühren
14. Verwaltungsabrgaben
Anhang
Die Bundes
", Ausschließliche Bundesabgaben Zündholzsteuer
L. Ertragsteuern . Essigsäuresteuer
a) Abzugsrentensteuer Süßstolfstener
b) Tantiemensteuer Spielkartensteuer .
©) Börsenbesuchsabgabe . Fahrkartensteuer
. hı Frachtensteuer
IM Vermögensteuern j} Gepäcksteuer
a) Erhgebühren 5) Totalisator- und Buchmachergebühren
Verkehreteuern 1) Monopolabgaben
a) Stempel- und Rechtsgebühren?) > Zölle
b} Effekten- und Valutenumsatzeteuer a) Ein- und Ausfuhrzölle
0) Bankenumsatzeteuer b) Ausfuhrabgaben (mit Ausschluß jener auf Holz)
ı. Verbrauchsteuern "I. Gemeinschaftliche Abgaben, d.h. (zum größten Teil) aus“
a) Zuekersteuer schließliche Bundesabgaben mit Ertragsanteilen der Länder
1) Mineralwassersteuer nnd Gemeinden
Quellen: Finanzverfassungsgesetz des Bundes vom 3, 3. 1922 in der Fassung vom 4. 9. 1925 (B. G. Bl. 1925 Nr. 347); Abgabe“
jsterreich vom 31, 3. 1864 in der Fassung vom 9. 10, 1924 (L. G. Bl. 1925 Nr. 135). Über Gemeindeordnung und über Steuergesetz®
österreichische Gemeindegesetzgebung und das Abgaberecht der Länder und Gemeinden, 2. Auflage, Wien 1922, — In bezug auf die
1) Soweit nicht als Landes- bzw. Gemeindegebühren erwähnt. — *%) Die Vermögensteuer ist seit 1926 gemeinschaftliche Abgabe;
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und zur Statistik des Finanzausgleichs ;
reich .
'agen des Finanzausgleichs
insbesondere der Steuerhoheit, auf die einzelnen Gebietskörperschaften
eim Land Niederösterreich)
Wichtige Beschränkungen der legislativen Kompetenz
lureh dritte bzw. zugunsten von dritten Gebietskörperschaften
E ——————— TE —— RE
Kompetenz zum Vollzug der Gesetze und zur Verwaltung der
. einzelnen Abgaben einschließlich der Handhabung des Rechtsmittelverfahrens
„A
1. Vollzug der Gesetze und Verwaltung der der eigenen Gesetzkompetenz
unterliegenden Abgaben
2. Verwaltung sämtlicher Steuern an Gemeinde übertragbar.
Städte Wien und Graz besorgen Einhebung der Bundessteuern
in ihrem Bereich gegen 3prozentige Entschädigung
L. Verpflichtung zum Ersatz von Einnahmen, die Ländern
gegenüber dem Stande vom 10. 3. 1922 entzogen worden sind
oder entzogen werden ohne gleichzeitige Ausgabenminderung
*. bisherige ausschließliche Landes-(Gemeinde-Jabgaben sollen
nur zu geteilten Abzaben des Bundes gemacht werden können
Durch den Bund
Materielle Beschränkungen
L. Unbedingte Widerruflichkeit der Delegation von Abgaben
{durch einfaches Bundesgesetz entziehbar)
>. Grundsatzgesetzgebungsrecht über delegierte Abgaben, insbesondere
über Höchsttarife
Grundsatzgesetzgebungsrecht über die landesgesetzliche
Regelung der Gemeindeabgaben, insbesondere
-V Verpfliehtung zum Erlaß von generell detaillierten Abgabegesetzen
mit Höchsttarif
Verpflichtung zur Erklärung der Landessteuern vom
Geobäudebesitz und Wohnungsaufwand zu geteilten Ab:
gaben oder Zuschlagsabgaben der Gemeinde
Verpflichtung zum Ersatz von Einnahmen, die den
Gemeinden gegenüber dem Stand vom 10.3. 1922 ohne
gleichzeitige Ausgabeminderung entzogen werden
Tormelle Beschränkungen
1. Qualifiziertes Vetorecht der Bundesregierung gegen Abgabegesetze
und Darlehensaufnahme, Bei wiederholtem Landtagabeschluß
Veto hinfällig oder Entscheidung durch 26-oder
10gliederigen Ausschuß
z. Antrag auf Entscheidung durch Verf. Gerichtshof beiin Kraft
befindlichem, als verfassungswidrig angesehenem Landes-Yasctio
8) Vollzug der eigenen Gesetze und Verwaltung der dem Land
delegierten Abgaben, soweit nicht durch Gesetz oder freiwillige
Vereinbarung Verwaltung dem Bund oder Gemeinden
übertragen
‚bgabenerhebung durch Bund bei:
1. Zuschlägen zu den Immobiliargebühren
2. Zuschlägen zum Gebührenäquivalent
3, Zuschlägen zu den Totalisator- und Buchmacherwettgebühren
4. Grundsteuer
5. Mietzins- und Hausklassensteuer
durch Gemeinden bei:
L. Fürsorgeabgabe (Lohn- und Gehaltsabgabe)
2. Abgabe von Gas- und Stromverbrauch
3) Rechtsmittelinstanz für Gemeindeabgaben: Landesregierung
2) Gemeindeaufsicht: 1. Instanz: Bezirksrat, 2, Instanz:
Landesregierung, ferner gewisse Aufsichtsrechte der Bundesregierung
1} Rechnungskontrolle (Gesetzmäßigkeits- und Ermessenskontrolle)
bei allen Gemeinden über 20 000 Einwohner durch
Rechnungshof im Auftrag der Landesregierung
Jurch Bund
Materielle Beschränkungen
1. Erschöpfende Detailregelung bei Zuschlägen zu Bundessteuern
2, Detailregelung (Höchsttarif) bei einigen eigenen Gemeindeabgaben
(Vergnügungsteuer) . ”
3, rahmengesetzliche Regelung bei einigen eigenen Gemeindeabgaben
(besondere Steuer auf Jagdhunde, Rennpferde,
Luxustiere) . .
t. Darlehensaufnahme nur durch landesgesetzliche Ermächtigung
Durch das Land
Materielle Beschränkungen .
*. in der Regel Detailregelung mit Höchsttarif, in Einzelfällen
sohöpfende Regelung und obligatorische Erhebung einzelne:
teuern
Formelle Beschränkungen Ve
1. Einzelne Gemeindesteuern genehmigungspflichtig
%. bedingtes Zwangsetatisierungsrecht der Aufsichtsbehördt
1. Instanz: Bezirksrat, 2. Instanz: Landesregierung
tabelle
Abgaben
aaa
1. Verwaltung der delegierten Abgaben, soweit nicht durch
Bundes- oder Landesgesetz andere Regelung stattfindet
%, Verwaltung der Zuschlagsabgaben grundsätzlich durch die
delegierende Körperschaft
\bgabenerhebung durch
1. Bund
bei a} Grundsteuerzuschlägen
b) Zuschlägen zu der Mietzins- und Hausklassensteuer
3. Land
bei Zuschlägen zur Arealsteuer
Ertragsanteile von Ertragsanteile von
Ge- Ge-Bund
Land „oinden Bund van meinden
1. Einkommensteuern * “7 wi 4. Verkehrsteuern 3 Y
a) Einkommensteuer ‚.......... 50 25 25 a) Immobiliargebühren?) ........ 20 40 40
b) Körperschaftsteuer ........... 50 25 25 b) Gebührenäquivalent ......... 20 40 40
3 Bekennteisrentensteuer ....... 50 25 25 c) Warenumsatzsteuer .......... 60 20 20
riragsteuern /erbrauchsteuern
a) Allgemeine Erwerbsteuer und a) Branntweinabgabe ..........; 70 15 15
Hauserwerbsteuer ............ 50 25 25 b) Biersteuer...........0.1:0.:+ 70 15 15
> Vermögensteuern 6) Weinsteuer.,.........00000::0 70 215 15
» Vermögensteuer®) SA . . . d) Schaumweinsteuer ........... 20 — 80
) Erbgebührenzuschläge ........ nach den Bestimmun- | 6. Zölle
gen des Gesetzes vom 2. 6. 1919 a) Holzausfuhrabgabe .....:.«« 62a 371 —
elungsgesotz des Bundes vom 3, 3. 1922 in der Fassung vom 26. 4. 1925 (B. G. Bl. 1925 Nr. 346); Gemeindeordnung für Niederiur
änder und Gemeinden, insbesondere Niederösterreichs, vgl. Handausgabe der österreichischen Gesetze und Verordnungen: . Die
©lnen Steuergesetze des Bundes vgl. die Literaturangaben. *
die Ertragsverteilung ist gesetzlich nicht geregelt. — 3) Konkurrieren mit den Zuschlägen der Länder zu diesen.