Object: Gesellschaftslehre

Geregelte und ungeregelte Verhältnisse. 279 
für die normalen Verhältnisse schlechtweg hielt und sie außerdem falsch 
auffaßte, kam er zu einer rein naturalistischen und atomistischen Auffas- 
sung vom Wesen der menschlichen Gesellschaft, nach der ein innerlicher 
Zusammenhang zwischen den Menschen überhaupt nicht besteht und bei 
ihrem äußeren Zusammenleben die Gewalt eine überaus wichtige Rolle 
spielt. Bei dieser Auffassung wird eine wichtige Tatsache gänzlich über- 
sehen: der Kampf und die Schädigung sind durchweg in gewisse Grenzen 
eingeschlossen, dadurch, daß bestimmte Regeln das Verhältnis beherr- 
schen. Die Kampf- und Machtverhältnisse sind durchweg geregelte Ver- 
hältnisse. Selbst vom Krieg gilt dieser Sag, wie wir später ($ 23) ausführ- 
licher sehen werden und wie schon ein bloßer Blick auf die Tatsache des 
Völkerrechts zeigt. Auch die patriarchalischen Verhältnisse sind durch- 
aus nicht, wie es dem naiven Blick erscheint, von der reinen Willkür 
und dem reinen Ermessen beherrscht. Soweit sie wenigstens nicht entartet 
sind, sind sie überall durch Sitte und Überlieferung, durch religiöse Ge- 
bote und auf höheren Stufen auch durch das individuelle Gewissen des 
Machthabers geregelt. Gewiß gibt es viele Fälle, in denen der Macht- 
haber nach Willkür handeln kann. Genauer betrachtet, bestehen aber 
auch hier durchweg gewisse Grenzen, die selbst der rücksichtsloseste Ge- 
waltherr nicht überschreiten würde. Der echte Patriarch aber ist nur 
nach außen hin frei, nach innen gebunden. Familienzwiste wie Partei- 
und Wirtschaftskämpfe pflegen ähnlich vor den radikalsten Kampfmitteln 
zurückzuschrecken. 
Das geregelte Verhalten ist eine Eigentümlichkeit, die auf den Menschen be- 
schränkt ist; das Tier, auch das gesellig lebende, weiß nichts von ihr. Es folgt viel- 
mehr lediglich abgesehen von etwaigen Einflüssen der Anpassung und Gewohnheit 
seinen augenblicklichen Impulsen, ist also legthin stets unmittelbar durch seine an- 
geborenen Triebe in seinem Verhalten bestimmt. Anders der Mensch: er besigt 
eine Anlage zur Regelung, deren Träger die Gruppe ist. Sie besteht in oder beruht 
auf Anforderungen, die die Gruppe an den einzelnen stellt. Es werden dadurch eine 
besondere Art von Motiven im Menschen zur Herrschaft gebracht, nämlich gegenüber 
den impulsiven Motiven, die der Mensch mit den Tieren teilt, die imperativen Motive, 
die ihm allein eigen sind. Damit sind jene besonderen Motive gemeint, die den Cha- 
rakter des Sollens, des Gebotes oder der Normen an sich tragen. Ihrer Form nach be- 
deuten sie angeborene Anlagen; in ihrem Inhalt dagegen sind sie historisch bestimmt: 
die Forderungen der Gruppe, die sich in ihnen aussprechen, beruhen auf den beson- 
deren Erlebnissen und Erfahrungen, die die betreffende Gruppe gemacht hat. 
Die Tatsache der Regelung bildet geradezu die wesentliche Eigenschaft, durch 
die sich das Gesellschaftsverhältnis vom Sachverhältnis beim Kampf- und Macht- 
gebrauch unterscheidet. Ein ungeregelter Kampf, z. B. ein unbeschränkter Krieg ist 
in seinem Wesen mit der Jagd verwandt: indem er auf rücksichtslose Vernichtung 
und Ausrottung bedacht ist, behandelt er den anderen Menschen wie eine Sache. 
Entsprechendes gilt vom rücksichtslosen Machtgebrauch in Gestalt der Bedrohung oder 
des sonstigen brutalen Zwanges. Gerade für die Gesellschaftsverhältnisse ist die Rege- 
lung in viel höherem Maße charakteristisch als für die Gemeinschaft. In der legte-
	        
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