Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

10  Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.
gelegten  Ansicht  abzuweichen.  Inzwischen  hat  sich  allerdings
auch  der  VI.  Senat  des  Reichsfinanzhofs  in  einem  im  13.
Bande  der  amtlichen  Sammlung  (S.  74  f.)  veröffentlichten
Urteile  vom  28.  November  1923  auf  den  vom  III  Senat  in
dem  erwähnten  Urteile,  Bd.  11  @  238  der  Sammlung,  eingenommenen ­
  Standpunkt  gestellt,  wenn  auch  mit  anderer  Begründung. ­

Daß  über  diese  offenbar  für  die  Auslegung  und  Hand»
habung  des  §  13  I  1  b  grundlegende  Frage  noch  jetzt  nach,
wie  gesagt,  mehr  als  70  Jahren  Meinungsverschiedenheiten
sogar  bei  dem  höchsten  Gerichtshöfe  bestehen,  nachdem  auch  die
Begründung  zum  Einkommensteuergesetz  angenommen  hatte,
daß  „der  Begriff  der  Werbungskosten  von  der  Wissenschaft
und  Rechtsprechung  im  allgemeinen  fest  umgrenzt"  sei,  erklärt
sich,  wie  das  Auftauchen  so  unendlich  vieler  neuer  Zweifelsfragen ­
  über  die  Anwendung  mehr  oder  weniger  lange  bestehender ­
  und  eingelebter  Gesetze,  aus  dem  Störungselement
unseres  ganzen  Wirtschafts-  und  Rechtslebens,  aus  dem  Verfalle ­
  der  Reichswährung.
Methoden  der  In  Frage  kommen  können  für  die  Bemessung  der  Ab-Absetzung
  setzungen  wegen  Abnutzung  fünf  Methoden:
A.  Absetzung  der  Verminderung  des  Geld  Werts  im  Laufe
des  Jahres;
B.  Absetzung  des  Betrags,  der  von  den  Beschaffungsk
  o  st  e  n  durch  den  Gebrauch  insofern  konsumiert  ist,
als  sich  die  weitere  Gebrauchsdauer  vermindert  hat,  nach
deren  Ablauf  die  Gebrauchsfähigkeit  erloschen,  die  für
den  Gegenstand  aufgewendeten  Beschaffungskosten  also
wirtschaftlich  bis  auf  den  etwaigen,  die  Kosten  der  Beseitigung ­
  des  Gegenstandes  übersteigenden,  Altmaterialwert ­
  ebenso  zur  Einkommenserzielung  während  der  Gebrauchsdauer ­
  verbraucht,  insofern  verloren  sind,  wie  die
Beschaffungskosten  für  die  durch  die  Einkommenserzielung
  in  ihrer  Substanz  aufgezehrten  Konsumtibilien;
C.  Absetzung  eines  nach  dem  Verhältnisse  der  Verminderung ­
  der  weiteren  Dauer  der  Gebrauchsfähigkeit  durch
den  Gebrauch  während  des  maßgebenden  Jahres  zu
bemessenden  Bruchteils  von  dem  Werte  des  Gegenstands ­
  bei  Beginn  des  Jahres;
D.  Absetzung  desjenigen  Betrags,  um  den  der  Gegenstand
am  Ende  des  Jahres  infolge  der  Abnutzung  weniger
wert  ist,  als  er  sein  würde,  wenn  er  in  dem  Jahre
nicht  abgenutzt  worden  wäre;
E.  Absetzung  wie  nach  C,  aber  nicht  von  dem  Werte  bei
Beginn  des  Jahres,  sondern  nach  einem  Mittelwert
im  Laufe  des  Jahres,  der  aber  durchaus  nicht  die
            
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