10 Ausgangspunkt und Kern des Problems.
gelegten Ansicht abzuweichen. Inzwischen hat sich allerdings
auch der VI. Senat des Reichsfinanzhofs in einem im 13.
Bande der amtlichen Sammlung (S. 74 f.) veröffentlichten
Urteile vom 28. November 1923 auf den vom III Senat in
dem erwähnten Urteile, Bd. 11 @ 238 der Sammlung, eingenommenen
Standpunkt gestellt, wenn auch mit anderer Begründung.
Daß über diese offenbar für die Auslegung und Hand»
habung des § 13 I 1 b grundlegende Frage noch jetzt nach,
wie gesagt, mehr als 70 Jahren Meinungsverschiedenheiten
sogar bei dem höchsten Gerichtshöfe bestehen, nachdem auch die
Begründung zum Einkommensteuergesetz angenommen hatte,
daß „der Begriff der Werbungskosten von der Wissenschaft
und Rechtsprechung im allgemeinen fest umgrenzt" sei, erklärt
sich, wie das Auftauchen so unendlich vieler neuer Zweifelsfragen
über die Anwendung mehr oder weniger lange bestehender
und eingelebter Gesetze, aus dem Störungselement
unseres ganzen Wirtschafts- und Rechtslebens, aus dem Verfalle
der Reichswährung.
Methoden der In Frage kommen können für die Bemessung der Ab-Absetzung
setzungen wegen Abnutzung fünf Methoden:
A. Absetzung der Verminderung des Geld Werts im Laufe
des Jahres;
B. Absetzung des Betrags, der von den Beschaffungsk
o st e n durch den Gebrauch insofern konsumiert ist,
als sich die weitere Gebrauchsdauer vermindert hat, nach
deren Ablauf die Gebrauchsfähigkeit erloschen, die für
den Gegenstand aufgewendeten Beschaffungskosten also
wirtschaftlich bis auf den etwaigen, die Kosten der Beseitigung
des Gegenstandes übersteigenden, Altmaterialwert
ebenso zur Einkommenserzielung während der Gebrauchsdauer
verbraucht, insofern verloren sind, wie die
Beschaffungskosten für die durch die Einkommenserzielung
in ihrer Substanz aufgezehrten Konsumtibilien;
C. Absetzung eines nach dem Verhältnisse der Verminderung
der weiteren Dauer der Gebrauchsfähigkeit durch
den Gebrauch während des maßgebenden Jahres zu
bemessenden Bruchteils von dem Werte des Gegenstands
bei Beginn des Jahres;
D. Absetzung desjenigen Betrags, um den der Gegenstand
am Ende des Jahres infolge der Abnutzung weniger
wert ist, als er sein würde, wenn er in dem Jahre
nicht abgenutzt worden wäre;
E. Absetzung wie nach C, aber nicht von dem Werte bei
Beginn des Jahres, sondern nach einem Mittelwert
im Laufe des Jahres, der aber durchaus nicht die