Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
der  Zeitwert  des  Gegenstandes  in  diesem  Zeitpunkt  von
jenen  Kosten  noch  ausmacht,  hinter  dem  Bruchteil  zurückbleibt, ­
  den  der  Zeitwert  bei  Beginn  des  Zeitraums
von  den  Kosten  ausmacht,  die  damals  für  Erneuerung
oder  Neubeschaffung  hätten  aufgewendet  werden  müssen.
3in  obigen  Beispiel  betrug  der  Wert  zu  Anfang  des
Jahres  1920  3 /io  =  30  v.  H.  der  Neubeschaffungskosten,
Ende  1920  noch  2 /io  =  20  v.  H.,  Ende  1921  2 / u  =
18,18  v.  £j.;  es  könnten  also  abgesetzt  werden  1920  Vio
=  10  v.  H.  von  120  000  =  12  000  M.,  für  1921  1,82  v.H
von  110  000  —  rd.  2000  M.  Ich  glaube  jedoch,  daß  auch
diese  Berechnungsart  den  Intentionen  der  Antragsteller
nicht  entspricht,  sie  vielmehr  an  folgende  einfachere  Methode ­
  dachten:  Auszugehen  ist  einerseits,  wie  bei  Anwendung ­
  des  Z  8  l  4  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes, ­
  von  der  voraussichtlichen  weiteren  Dauer  der
Gebranchsfähigkeit  des  Gegenstandes,  andererseits  aber
nicht  von  dessen  Anschaffungskosten  oder  gemeinem
Werte  bei  Beginn  des  maßgebenden  Jahres,  sondern  von
den  nach  den  Verhältnissen  am  Jahresschlüsse  zu  beurteilenden ­
  Kosten  der  Erneuerung  oder  des  Ersatzes
nach  dem  künftigen  Erlöschen  der  Gebrauchsfähigkeit,
kurz  gesagt  von  Zeitpunkt  und  Kosten  der  künftig  notwendig ­
  werdenden  Erneuerung  oder  Ersetzung.  Das  Gesetz ­
  gestattete  aber  nach  den  Erneuerungs-  (Ersatz-)
Kosten  bemessene  Absetzungen  nur  in  dem  —  inzwischen
durch  das  Geldentwertungsgesetz  wieder  aufgehobenen  —
§  59  a,  der  eine  vorübergehende  Ausnahmevorschrift  war
und  daher  keiner  analogen  Anwendung  fähig  ist.  Bei
Anwendung  des  §  13  Nr.  1  b  wird  daher  nur  der  gemeine ­
  Wert  in  Frage  kommen  dürfen,  und  zwar  der  gemeine ­
  Wert  bei  Jahresbeginn.  Denn  der  Ertragserzielung ­
  in  der  für  sich  zu  betrachtenden
Wirtschaftsperiode  hat  der  Steuerpflichtige ­
  den  Gegen  st  and  in  derjenigen  Verfassung, ­
  in  der  er  sich  bei  deren  Beginn  befand, ­
  gewidmet.  Ist  seine  Substanz  durch
die  Verwendung  zur  Lrtragserzielung
während  dieser  Periode  verringert  oder
doch  verschlechtert  in  dem  in  Anm.  23  a  umschriebenen ­
  Sinn,  so  gehört  dieser  Substanzverlust ­
  zu  den  Werbungskosten.  Er
muß  in  Geld  ausgedrückt  werden  und  findet ­
  seinen  Ausdruck  in  einem  Bruchteil
des  Wertes,  den  der  Gegen  st  and  bei  seiner
Widmung  zur  Erzielung  des  Ertrags  in
der  Wirtschaftsperiode,  d.  h.  bei  Beginn
            
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