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Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
der Zeitwert des Gegenstandes in diesem Zeitpunkt von
jenen Kosten noch ausmacht, hinter dem Bruchteil zurückbleibt,
den der Zeitwert bei Beginn des Zeitraums
von den Kosten ausmacht, die damals für Erneuerung
oder Neubeschaffung hätten aufgewendet werden müssen.
3in obigen Beispiel betrug der Wert zu Anfang des
Jahres 1920 3 /io = 30 v. H. der Neubeschaffungskosten,
Ende 1920 noch 2 /io = 20 v. H., Ende 1921 2 / u =
18,18 v. £j.; es könnten also abgesetzt werden 1920 Vio
= 10 v. H. von 120 000 = 12 000 M., für 1921 1,82 v.H
von 110 000 — rd. 2000 M. Ich glaube jedoch, daß auch
diese Berechnungsart den Intentionen der Antragsteller
nicht entspricht, sie vielmehr an folgende einfachere Methode
dachten: Auszugehen ist einerseits, wie bei Anwendung
des Z 8 l 4 des preußischen Einkommensteuergesetzes,
von der voraussichtlichen weiteren Dauer der
Gebranchsfähigkeit des Gegenstandes, andererseits aber
nicht von dessen Anschaffungskosten oder gemeinem
Werte bei Beginn des maßgebenden Jahres, sondern von
den nach den Verhältnissen am Jahresschlüsse zu beurteilenden
Kosten der Erneuerung oder des Ersatzes
nach dem künftigen Erlöschen der Gebrauchsfähigkeit,
kurz gesagt von Zeitpunkt und Kosten der künftig notwendig
werdenden Erneuerung oder Ersetzung. Das Gesetz
gestattete aber nach den Erneuerungs- (Ersatz-)
Kosten bemessene Absetzungen nur in dem — inzwischen
durch das Geldentwertungsgesetz wieder aufgehobenen —
§ 59 a, der eine vorübergehende Ausnahmevorschrift war
und daher keiner analogen Anwendung fähig ist. Bei
Anwendung des § 13 Nr. 1 b wird daher nur der gemeine
Wert in Frage kommen dürfen, und zwar der gemeine
Wert bei Jahresbeginn. Denn der Ertragserzielung
in der für sich zu betrachtenden
Wirtschaftsperiode hat der Steuerpflichtige
den Gegen st and in derjenigen Verfassung,
in der er sich bei deren Beginn befand,
gewidmet. Ist seine Substanz durch
die Verwendung zur Lrtragserzielung
während dieser Periode verringert oder
doch verschlechtert in dem in Anm. 23 a umschriebenen
Sinn, so gehört dieser Substanzverlust
zu den Werbungskosten. Er
muß in Geld ausgedrückt werden und findet
seinen Ausdruck in einem Bruchteil
des Wertes, den der Gegen st and bei seiner
Widmung zur Erzielung des Ertrags in
der Wirtschaftsperiode, d. h. bei Beginn