40 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung
XIV. Verhältnis zur Postverwaltung
Meist führen die Züge keine Postwagen, nur ausnahmsweise
sind solche vorhanden. Die Regel ist, daß das Eisenbahnpersonal
das Ein- und Ausladen besorgt. Gelegentlich hilft das Postpersonal
auf den Empfangs- und Versandabfertigungen mit. Zwischen den
englischen Bahnen und der Postverwaltung ist kürzlich ein Ab-
kommen über den Postsackverkehr abgeschlossen worden. Dieses
Abkommen beruht auf einer genauen Feststellung des Gewichtes
aller in einer bestimmten Woche beförderten Postsäcke. Für die
Bemessung der Entschädigung ist der Expreßguttarif zugrunde
gelegt. Die für eine Woche ermittelte Summe wird mit 53 ver-
vielfältigt. Von dem sich ergebenden Betrage werden Absetzungen
zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse gemacht (Führung
von Sortierwagen in Ausnahmefällen, Beförderung der Säcke in
eigenen Postwagen, Mithilfe des Postpersonals).
Der Postpaketverkehr wird abgerechnet nach den wirklichen
Einnahmen der Post für die Pakete. Die Eisenbahnen erhalten
von dieser Summe 40 %. Unter den Gesellschaften werden 27% %
der Entschädigung, die die Post den Eisenbahnen zahlt, nach der
Beförderungslänge der abgefertigten Postsäcke verteilt. Hierüber
werden auf Grund der Bezettelung der Postsäcke jedes halbe Jahr
eine Woche lang Aufschreibungen gemacht. Der Rest von 72% %
der Entschädigung der Post wird nach dem Verhältnis der Ein-
nahmen der Eisenbahnen aus dem eigenen‘ Expreßgutverkehr bis
2 cwts. (etwas über 100 kg) verteilt. Bei dieser Regelung handelt
es sich natürlich um eine nur historisch zu erklärende Methode.
XV. Anschlußzleise
Anschlußgleise werden teils durch die Eisenbahnen, teils
durch den Unternehmer selbst hergestellt. Anschlußgleisinhaber
werden möglichst begünstigt. Dies zeigt sich besonders darin,
daß die Tarife regelmäßig von und zu den Anschlüssen erstellt
werden, so daß in diesem Falle die Frage der Überfuhrgebühren
ausscheidet. Bei der Tarifbildung wird zugunsten der Anschließer
besonders beachtet, daß das Be- und Entladungsgeschäft, das die
Eisenbahn sonst regelmäßig nach den Tarifbestimmungen auch bei
Wagenladungsgütern ohne besonderes Entgelt auszuführen hat,
mindestens an einem Ende des Transvortes für sie entfällt.