Object: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

40 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung 
XIV. Verhältnis zur Postverwaltung 
Meist führen die Züge keine Postwagen, nur ausnahmsweise 
sind solche vorhanden. Die Regel ist, daß das Eisenbahnpersonal 
das Ein- und Ausladen besorgt. Gelegentlich hilft das Postpersonal 
auf den Empfangs- und Versandabfertigungen mit. Zwischen den 
englischen Bahnen und der Postverwaltung ist kürzlich ein Ab- 
kommen über den Postsackverkehr abgeschlossen worden. Dieses 
Abkommen beruht auf einer genauen Feststellung des Gewichtes 
aller in einer bestimmten Woche beförderten Postsäcke. Für die 
Bemessung der Entschädigung ist der Expreßguttarif zugrunde 
gelegt. Die für eine Woche ermittelte Summe wird mit 53 ver- 
vielfältigt. Von dem sich ergebenden Betrage werden Absetzungen 
zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse gemacht (Führung 
von Sortierwagen in Ausnahmefällen, Beförderung der Säcke in 
eigenen Postwagen, Mithilfe des Postpersonals). 
Der Postpaketverkehr wird abgerechnet nach den wirklichen 
Einnahmen der Post für die Pakete. Die Eisenbahnen erhalten 
von dieser Summe 40 %. Unter den Gesellschaften werden 27% % 
der Entschädigung, die die Post den Eisenbahnen zahlt, nach der 
Beförderungslänge der abgefertigten Postsäcke verteilt. Hierüber 
werden auf Grund der Bezettelung der Postsäcke jedes halbe Jahr 
eine Woche lang Aufschreibungen gemacht. Der Rest von 72% % 
der Entschädigung der Post wird nach dem Verhältnis der Ein- 
nahmen der Eisenbahnen aus dem eigenen‘ Expreßgutverkehr bis 
2 cwts. (etwas über 100 kg) verteilt. Bei dieser Regelung handelt 
es sich natürlich um eine nur historisch zu erklärende Methode. 
XV. Anschlußzleise 
Anschlußgleise werden teils durch die Eisenbahnen, teils 
durch den Unternehmer selbst hergestellt. Anschlußgleisinhaber 
werden möglichst begünstigt. Dies zeigt sich besonders darin, 
daß die Tarife regelmäßig von und zu den Anschlüssen erstellt 
werden, so daß in diesem Falle die Frage der Überfuhrgebühren 
ausscheidet. Bei der Tarifbildung wird zugunsten der Anschließer 
besonders beachtet, daß das Be- und Entladungsgeschäft, das die 
Eisenbahn sonst regelmäßig nach den Tarifbestimmungen auch bei 
Wagenladungsgütern ohne besonderes Entgelt auszuführen hat, 
mindestens an einem Ende des Transvortes für sie entfällt.
	        
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