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n. Es liegt nur eine wirkliche Kapitalbewegung, eine
liibringung vor, und zwar in der Höhe und zu dem Zeit-
i der Rücklagenvermehrung. Die beiden andern Beweg-
die Abschreibung als „Aufbringung“, die Fonds vermin-
als entsprechende „Verwendung“ stellen nur bilanzmässige
erungen vom privatwirtschaftlichen Standpunkte aus dar.
be ich beide nicht aufgenommen und erhalte nur eine
g u n g bei dem Konto der Rücklagen.
^ ndlich waren noch die Abschreibungen dann nicht in
aufzunehmen, wenn ihnen ein Betriebsverlust in
i streifenden Jahre gegenübersteht. Hierin ist ein deut-
■ Inzeichen zu erblicken, dass die Abschreibungen nicht
em Ueberschuss stammen und daher auch nicht eine
-ie Aufbringung darstellen. Man hat aber darauf zu
dass die Abschreibungen in diesem Falle nur in der
n Höhe gekürzt werden. In dem Betrage, um welchen
chreibungen etwa den Verlust überragen, war ein Roh
vorhanden; dieser Teil der Abschreibung ist richtig
acht und musste also auch in die Tabelle aufgenommen
an kann unterscheiden, ob der Verlust bilanzmässig
i Reserven gedeckt werden konnte oder vorgetragen
musste. In beiden Fällen sind die Abschreibungen
ufgebracht worden und dürfen deshalb in der Ab-
mgstabelle nicht berücksichtigt werden. Der Unter
besteht in der Art, wie die Gegenrechnung vorzu-
ist.
'ie diese Abschreibungen keine „Aufbringung“ anzeigen,
gt der ihnen in der Bilanz gegenüberstehende Verlust
Verwendung“ von Mitteln mit sich. Er zeigt nur an,
■-* zum Anlageersatz nötigen Abschreibungen nicht ver-
orden sind. Aus diesen Erwägungen werde ich solche
auch nicht in die Verlustzusammenstellungen einrechnen
Dadurch aber stimmen Gesamtverwendung und Auf-
: t in sich wieder überein, wenn sie auch beide gegen-
: n buchmässigen Beträgen geringer sind.
“°ird der Verlust nun in der Bilanz aus den Reserven
so tritt noch eine weitere rein privatwirtschaftliche
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