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gute geschrieben werden können. Eine deutsche amtliche Stelle
weist in einem Berichte denn auch darauf hin, daß diese Zunahme
ihre Erklärung zum Teil darin findet, daß die Kaufkraft des Dollars
gegenüber 1914 im Jahre 1920 auf 48—52 Cents gesunken und
die Bezahlung der Arbeitskräfte in gleichem Maße gestiegen sei.
Geteilt wird diese Ansicht von einer anderen deutschen amtlichen
Stelle, die sich dahin äußert, daß der Wohlstand des Volkes,
namentlich der arbeitenden Klasse, sich nach dem Erlaß des Verbots
gesetzes vor allem deshalb gehoben habe, weil zu jener Zeit die
glänzendste Geschäftsperiode des Landes begann, wobei allerdings
nicht vergessen werden darf, worauf andere Sachverständige auf
merksam machen, daß zugleich mit den Löhnen auch die Preise für
alle Lebensbedürfnisse stark anzogen. Es wird deshalb aus der
Erhöhung der vorerwähnten Guthaben immerhin auf eine fort
schreitende Neigung zur Sparsamkeit bei der amerikanischen Be
völkerung geschlossen werden können. Daß das Verbotsgesetz hier
bei nicht unbeteiligt war, erhellt aus folgender deutscher amtlicher
Darlegung: „Immerhin wird man doch im allgemeinen annehmen
dürfen, daß das Volstead Act, wie mir auch von Geistlichen, die in
enger Fühlung mit dem Volksleben stehen, bezeugt worden ist. auf
den Spartrieb der kleinen Leute fördernd eingewirkt hat, weil eine
beliebte Gelegenheit zu Geldausgaben, wenn auch nicht gänzlich
versperrt, so doch verringert worden ist.“
Vom sozialen Standpunkt ist noch interessant, daß in den letzten
Jahren die Zahl der Unterstützungsempfänger in zahlreichen Städten
nicht unerheblich zurückgegangen ist. So erhielten nach einer Statistik
der staatlichen Wohlfahrtsbehörde von Massachusetts in Boston 1916
— 20514, 1917 — 16431, 1918 — 16176, 1919 — 14780, 1920
— 13632 und 1921 — 10976 Personen Unterstützungen.
Als wirtschaftliche und soziale Schädigungen, die das Verbots
gesetz veranlaßt haben soll, werden von den Alkoholfreunden auf
geführt:
1. Zunahme der Arbeitslosigkeit,
2. Entwertung der Grundstücke, in denen früher Brennereien,
Brauereien und Kneipen untergebracht waren,
3. Lahmlegung der mit der Alkoholindustrie in Verbindung
stehenden Gewerbe,
4. Erhöhung der Staats- und Gemeindesteuern als Ausgleich für
die Kosten, welche die Durchführung des Verbotsgesetzes ver-