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VI, Abjdnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
auch nach dem BGB. vom Befiß zu unterfcheiden tft, vol. S 855) unmöglid
teilweije „herausgeben“, teilweije nicht.
Nu3 diefem Grunde erklärte au fhon das römifhe Recht (1. 72 D. de Yo
45, 1, fundum tradi) die Gerausgabe bzw. die Tradition als Befchaffung de
tatiächlichen Gewalt für eine unteilbare Handlung.
Unrichtig ift, daß die bier aufgeftellte Unterfheidung, zwifhen dent
6loßen förperliden Inhaber und der INechtspofition des Bejiges „
mehr aufrecht erhalten lafıje, da der Befibßbegriff in S 854 gegenüber De ©
zemeinrechtlichen abgeändert fei. Befiß und tatfächliche Gewalt {ind She
im BGB. nicht identifch. Val. 8 857. Jm übrigen kannte auch das römif ee
Befißrecht bereit eine compossessio, val. Shering, Orund des BelibeS-
IdhuBßes S. 155 ff.
In allen Fällen alfo, in denen eine befondere Verabredung im Sinne Schollmehet®
vorliegen würde, mürde e8 ich nicht um eine „Jukzeffive Herausgabe“, fondern um übe
Verwirklichung eine8 begrifflich aanz anderen Unipruchs, um Heritellung eines Beitb-
verhältniffes Bandeln. 8
Gewiß folgt daher aus S 432 Abi. 1 Sa 2 noch nicht, daß die Verfchaffung DES
Sigentums an einer einzelnen Sache al8 unteilbare Leiftung zu behandeln ift. Denn aß
daS Eigentum ift ein teilbares Necht; das BOB. AR aber von einer loaifd richti00
Unterfcdheidung des Begriffs der Herausgabe vom Befig (dem Schatten de3 Eigentum?”
vechteS) auS, menn e$ CN in_$ 1011 den Unfpruh der Herausgabe Dritten 9EBE
über al8 unteilbaren Anfpruch im Sinne de3 8 432 erklärt. Eine Singularität {it Dart
nicht zu befinden.
Begrifflih unteilbar find auch Forderungen auf Unterlaffungen. Val. Wendt,
Unterlafungen und Verfäumniffe im Bürgerlichen Rechte, Archiv f. d. zWwillft. rar
Bd. 92 S. 70. Val. ferner Lehmann, Die Unterlafjungspflicht im REN Kehle
Münden 1906 S. 198 ff. Bei Eintritt mehrerer in eine ee Verbindlichteit wird uf
Verbot vervielfältigt, nicht geteilt. Auch eine Dauerunterlaffung kann mit Nückfidt Nr
die Teilbarkeit der Beit nicht Für teilbar erkannt werden. Troß der Unteilbarkeit Er
Unterlaffung findet auch S 431 feine Unmwmendung ‚auf den Fall, daß mehrere Schulbue
ir eine UnterlaHung haften. Val. Bem. 3 zu 8 431.
. Die HGhputhek begründet infofern ein unteilbares Recht, al8 die Miteigentüume!
des helafteten Orunditüds dem Gläubiger der ganzen Forderung ungeachtet SE
Teilbarkeit der durch fie gelicherten Geldforderung in Anfehung der Duldung der 02
FE, au3 dem @runditücke als Gefamtichuldner haften. ROSE. vom 19. Kebruar 19
in Sur. MWichr. 1902 Beil 198.
p)
Unerbeblih für den Begriff der Teilbarkeit der Obligation ift der Gegenfaß De
Battungsfchuld und Speziesfhuld. Eine SGattungsjhuld kann unteilbar Jein, 3:
Anfpruch auf Lieferung eines AYutomobil8 auS einem 1 mebhrerer Käufer; we
Verkäufer genligt dem S 433 nicht, wenn er an einem feiner Äutomobile dem Käufer N
Maßgabe jeines Anteils aus dem Ba eine Quote des Miteigentums und Mitbeliß
verJchafft, fondern muß nad S 432 auf Verlangen eines MitkänferS an alle gemein
(haftlih leiften, d. h. ein Automobil, da ein foldhes nicht hinterlegungsfähig, an einen N
alle Käufer gerichtlich zu beiellenden Verwahrer abliefern. Umgekehrt kan eine Speäeh,
Ihuld teilbar fein, 3. B. der ganze auf Lager befindliche Tabak der Firma F. ae
zefeßt, daß eS {ih um Tabak derfelben Yualität handelt). Teilbar find alle Anfprk x
bam. Werbindlihkeiten auf vertretbare Sachen, Jofern die Eigentum8sverfhaffung an eine?
Mehrheit folder Sachen in Frage fteht. Doch it auch hier zu unterjcheiden zwifdhen be
UAnfpruch auf Eigentumsbefdhaftung und Nebergabe (Herausgabe). Der AnfpruQ, N
Uebergabe ijft auch in biefem Zalle nur fo weit teilbar, al? die a ohne Wer x
minderung des EEE vertretbaren Individuums durchführbar ift, d. bh. al8 der Divi1oX
im Dividenden aufgeht. Wenn fünf Samen von beftimmter Höhe und Stärke von dre
Käufern ohne Öelamtaltubigerfnft oder fonjtige G. B. geiellialtliche) Verbindung
& SB. durch einen Vertreter, gekauft morden Kind, kann der Schuldner jedem eine Tanne
iveßft, die übrigen zwei aber nur nach Maßgabe de8 S 432 übergeben, d. h. an den aemteI
fchaftlichen Vertreter oder einen gerichtlich zu beitellenden Verwahrer.
Wahlfhuldverhältniffe, mag nun die Wahl dem Schuldner (8 262) oder aß
nahmSweife dem Gläubiger oder einem Dritten zuftehen. find biS zur CSrilärung der
Wahl unteilbar, auch wenn die beiden oder mehreren Alternativen auf inhaktlidh En
bare Seiftungen gerichtet jind. AU. M. anfcdheinend Schollmeyer Bem. 3 zu $ 420, der 1eDDf
zuaibt, daß die Wahl felbit unteilbar it. Me. €. folat aus diefem Auageftändnis, daß DI