Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ösungsgrund durch den Arbeitnehmer gegeben wurde, indem er ohne 
Kündigung ausgetreten ist oder dem Arbeitgeber berechtigten Grund 
zur sofortigen Entlassung gegeben hat; in diesem Falle steht nach 
1162 à des a.b. G. dem Arbeitnehmer „für die schon bewirkten 
Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, ein Anspruch auf den 
entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch 
die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber 
hren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“ In diesem 
Falle kann der Arbeitgeber nach 8 1162 à vom Arbeitnehmer auch 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Der 
j 85 G. O. bestimmt: „Wenn ein Hilfsarbeiter das Arbeitverhältnis 
ohne gesetzlichen Grund vorzeitig löst, so ist der Arbeitgeber berechtigt, 
don ihm Ersatz des erlittenen Schadens zu begehren.“ Der 8 28 des 
handlungsgehifengesetzes: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen 
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor— 
zeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf 
Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Für die schon bewirkten 
Leistuͤngen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer 
tin Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur in soweit 
Iu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 
für den Dienftgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teile einge— 
büßt haben.“ (Im Güterbeamtengesetz in dem 8 32 geregelt.) Wenn 
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne gesetzlich zulässigen Grund 
dorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen 
Austrilne des Arbeitnehmers trifft, behält dieser nach 8 1162 b, un— 
besshadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen An— 
Pprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beeudigung 
des Vienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ord- 
nungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung 
dessen, was er infolge Unlerbleibens der Dienstleistung erspart oder 
durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich 
dersäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate 
licht überfteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit ge— 
ührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ver 8 84 der G.O. 
shreibt vor: „Wenn der Gewerbeinhaber ohne einen gesetzlich zu— 
ässigen Grund einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Ver⸗ 
ulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auf—⸗ 
vsung des Arbeitsverhältnisses gibt, so ist ex verpflichtet, dem Hilfs⸗ 
rbeiter den Lohn und, die sonst vereinbarten Genüße für die gange 
dündigungsfrift bzw. für den noch übrigen Teil der Kündigungsfrist 
zu vergüten.“ Der 8 29 des Handelsgehllfengesetzes bestimmt: „Wenn 
der Dienfigeber ohne wichtigen Grund den Dienstnehmer vorzeitig 
entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeiligen Ausiritte 
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