ösungsgrund durch den Arbeitnehmer gegeben wurde, indem er ohne
Kündigung ausgetreten ist oder dem Arbeitgeber berechtigten Grund
zur sofortigen Entlassung gegeben hat; in diesem Falle steht nach
1162 à des a.b. G. dem Arbeitnehmer „für die schon bewirkten
Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, ein Anspruch auf den
entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch
die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber
hren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“ In diesem
Falle kann der Arbeitgeber nach 8 1162 à vom Arbeitnehmer auch
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Der
j 85 G. O. bestimmt: „Wenn ein Hilfsarbeiter das Arbeitverhältnis
ohne gesetzlichen Grund vorzeitig löst, so ist der Arbeitgeber berechtigt,
don ihm Ersatz des erlittenen Schadens zu begehren.“ Der 8 28 des
handlungsgehifengesetzes: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor—
zeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf
Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Für die schon bewirkten
Leistuͤngen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer
tin Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur in soweit
Iu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
für den Dienftgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teile einge—
büßt haben.“ (Im Güterbeamtengesetz in dem 8 32 geregelt.) Wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne gesetzlich zulässigen Grund
dorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austrilne des Arbeitnehmers trifft, behält dieser nach 8 1162 b, un—
besshadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen An—
Pprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beeudigung
des Vienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ord-
nungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung
dessen, was er infolge Unlerbleibens der Dienstleistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
dersäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate
licht überfteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit ge—
ührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ver 8 84 der G.O.
shreibt vor: „Wenn der Gewerbeinhaber ohne einen gesetzlich zu—
ässigen Grund einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Ver⸗
ulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auf—⸗
vsung des Arbeitsverhältnisses gibt, so ist ex verpflichtet, dem Hilfs⸗
rbeiter den Lohn und, die sonst vereinbarten Genüße für die gange
dündigungsfrift bzw. für den noch übrigen Teil der Kündigungsfrist
zu vergüten.“ Der 8 29 des Handelsgehllfengesetzes bestimmt: „Wenn
der Dienfigeber ohne wichtigen Grund den Dienstnehmer vorzeitig
entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeiligen Ausiritte
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