Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Besondere Güiererzeugungspolitik. 
für Jnnungsausschüsse und Jnnungsverbände auf und gab 
den höheren Verwaltungsbehörden das Recht, durch Ver 
fügung die Tätigkeit der Innungen hinsichtlich des Lehrlings- 
weseus und der Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmit 
glieder auszudehnen. In die neue Fassung der Gewerbe 
ordnung vom 1. Juli 1883 gingen diese Grundsätze über. 
Sie bildeten die Grundlage für weitere Maßnahmen zur 
Erhöhung des Einflusses und der Bedeutung der Innungen. 
Laut Gesetz vom 8. Dezember 1884 kann den Mitgliedern 
einer Innung durch Verfügung der höheren Verwaltungs 
behörde die ausschließliche Befugnis zum Halten von Lehr 
lingen in den betreffenden Gewerben beigelegt werden. 
Nach dem Gesetze vom 26. April 1886 kann der Bundesrat 
den Jnnungsverbänden Körperschaftsrechte beilegen. Das 
Gesetz vom 6. Juli 1887 erlaubt den Innungen, auf Grund 
einer Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch 
Nichtmitglieder zu den Ausgaben für Herbergswesen, Arbeits 
nachweis, Fachschulen und Schiedsgerichte heranzuziehen. 
Bei -alledem waren aber die Innungen freiwillige Vereini 
gungen geblieben. Das Gesetz vom 26. Juli 1897 läßt zwar 
die Form der freiwilligen Innungen als die regelmäßige be 
stehen; aber unter bestimmten Voraussetzungen — ins 
besondere Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Gewerbe 
treibenden — kann die höhere Verwaltungsbehörde auch 
Zwangsinnungen einrichten. Die Aufgaben der Zwangs 
innungen entsprechen im wesentlichen denen der freien 
Innungen. Diese richten sich auf Pflege des Gemeingeistes 
und Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter 
den Mitgliedern, auf Förderung eines gedeihlichen Verhält 
nisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen), auf Für 
sorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, auf 
Regelung des Lehrlingswesens und Fürsorge für Lehrlings 
ausbildung, auf Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
	        
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