Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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näher  zu  skizzieren.  Beide  Dienst-Instruktionen,  sowohl  die  für  die  Salinenverwalter, ­
  wie  die  für  die  Salinen-Kassierer,  wurden  am  23.  Januar  1833  erlassen.
An  der  Spitze  einer  jeden  Saline  stand  ein  Salinen-Verwalter,  der  nach
abgelegtem  Diensteid  die  Qualifikation  eines  „Staatsdieners"  erwarb,  wodurch
vornehmlich  die  Pensionsberechtigung  begründet  wurde.  Der  zu  leistende  Diensteid ­
  ist  in  den  „Vorschriften  für  die  Verpflichtung  der  'Angehörigen  des  Finanzdepartements" ­
  vom  1.  Juli  1838  enthalten.  Seinein  Inhalte  nach  ging  der
Diensteid  aus  eine  Fülle  von  Einzelheiten  ein,  was  etwas  befremdend  anmutet.
Wir  erwähnten  schon,  daß  die  Saline  rechtlich  nach  außen  und  innen  von
dem  Salinenverwalter  vertreten  wurde.  Die  Tätigkeit  des  Salinenverwalters
war  sowohl  eine  technische,  wie  verwaltungsmäßige.  Unmittelbar  vorgesetzte
Behörde  des  Salinenverwalters  war  der  Kgl.  Bergrat  zu  Stuttgart,  dessen  Anordnungen ­
  unbedingt  Folge  zu  leisten  war.  Ueber  den  Wirkungskreis  des  Kgl.
Bergrates  haben  wir  au  anderer  Stelle  eingehend  berichtet.  Es  sei  noch  nachgetragen, ­
  daß  dem  Salinenverwalter  gegenüber  solchen  Verfügungen  des  Kgl.
Bergrates,  die  ihrem  Inhalt  nach  eine  Beanstandung  zu  begründen  schienen,
das  Recht  eines  in  geziemender  Form  zu  übermittelnden  Hinweises  über  die
Unzulässigkeit  oder  Unzweckmäßigkeit  der  Verfügung  oder  Anordnung  zustand.
Hielt  der  Kgl.  Bergrat  dennoch  seine  Verfügung  aufrecht,  so  war  dieselbe  unweigerlich ­
  zu  befolgen.  Der  schon  erwähnte,  an  zweiter  Stelle  stehende  Kgl.
Salinenkassierer  hatte  gegebenenfalls  als  Stellvertreter  des  Salinenverwalters  zu
wirken.  Der  Salinenkassierer,  welcher  gleichfalls  durch  Diensteid  Staatsdienerrechte ­
  erwarb,  durfte  keine  Zahlung  ohne  die  Gegenzeichnng  des  Salinenverwalters
leisten.  Dem  Salinenverwalter  lag  die  Verantwortung  für  eine  gute  Beschaffenheit ­
  des  Kochsalzes,  sowohl  hinsichtlich  des  Korns,  wie  des  trockenen  Zustandes
ob.  Die  Verpackung  des  Salzes  und  Bezeichnung  der  Fässer  hatte  unter  Aufsicht ­
  des  Salinenverwalters  zu  erfolgen,  der  hierauf  die  fertigen  Fässer  dem  das
Magazin  verwaltenden  Salinenkassierer  übergab.  Unter  des  letzteren  Aufsicht
wurde  das  Faß  nummeriert,  mit  dem  Anfangsbuchstaben  der  Saline  und  mit
dem  Bruttogewicht  versehen.  Ueber  die  an  das  Magazin  erfolgte  Ablieferung
hatte  der  Salzschreiber  jeweils  eine  Urkunde  auszufertigen,  aus  welcher  auch  die
Nummer  des  liefernden  Siedehauses  oder  der  Siedepfanne  zu  entnehmen  war.
Am  1.  und  15.  eines  jeden  Monats  hatte  der  Salinenkassierer  an  die  „Hauptverwaltung ­
  der  Salinengefälle"  zu  Stuttgart  eine  Abschrift  seines  Speditionsjournals, ­
  sowie  einen  Lagervorratsbericht  über  Kochsalz  einzureichen,  welchen  Belegen ­
  noch  eine  Abschrift  des  Journals  über  die  Viehsalzabgabe  monatlich  folgte.
Diese  Abschriften  waren  von  dem  Salzschreiber  mitzuunterzeichnen.  Zur  besonderen ­
  Obhut  wurden  dem  Salinenverwalter  die  Brennholzvorräte  empfohlen,
die  ja  auch  einen  bedeutenden  Wertfaktor  im  Salinenbetrieb  repräsentierten.
Ueber  die  ordnungsmäßige  Verwendung  hatte  der  Siedemeister  oder  Obersieder
einen  Schein  auszustellen.  Im  übrigen  stand  die  Verwaltung  aller  Materialien
unter  der  Aufsicht  des  Salinenkassierers,  dem  hier  zur  Unterstützung  die  notwendigen ­
  Werkleute  beigeordnet  waren.  Die  Abgabe  der  Materialien  erfolgte
nur  auf  Anweisung  des  Salinenverwalters.  Alljährlich  hatte  der  Salinenverwalter ­
  gemeinsam  mit  dem  Salinenkassierer  den  Jahresetat  für  die  Saline  aufzustellen, ­
  der  zur  Durchsicht  und  Prüfung  dem  Kgl.  Bergrat  einzureichen  war.
Ergab  sich  im  Laufe  des  Verwaltnngsjahres  eine  Etatsüberschreitung,  so  war
für  den  zu  erwartenden  Mehraufwand  vorher  die  Genehmigung  des  Kgl.  Bergrates
  einzuholen.  Am  30.  Juni  eines  jeden  Jahres  hatte  eine  gesamte  Inventur-
            
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