Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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aus,  die  dann  inimer  nach  seiner  Pfeife  tanzen  werden.  Und
fragen  wir  uns  nun,  können  wir  von  den  beiden  geschilderten
Arten  der  Aufsichtsräte  —  und  um  solche  handelt  es  sich  bei
unseren  Aktiengesellschaften  fast  ohne  Ausnahme  —  eine  unparteiische ­
  Kontrolle  verlangen:  nein.
Der  Aufsichtsrat  versagt  als  Kontrollorgan,  wie  wir  sehen,
ganz  und  gar:  das  ist  eine  Tatsache,  die  von  den  Juristen^)  unumwunden ­
  als  Mangel  der  Aktiengesetzgebung  zugegeben  worden
ist.  In  der  Praxis  kommt  das  Versagen  des  Aufsichtsrats  dadurch
zum  Ausdruck,  daß  der  Aufsichtsrat *  2 )  in  vielen  Fällen  besondere
Sachverständige  —  Bücherrevisoren,  Treuhandgesellschaften  —  mit
der  Prüfung  betraut.  Es  ist  hierüber  leider  keine  Statistik  ch  vorhanden; ­
  der  Verfasser  schätzt  die  Zahl  der  sich  revidieren  lassenden
Aktiengesellschaften  auf  die  Hälfte  aller  Aktiengesellschaften,  von
denen  der  Löwenanteil  den  Treuhandgesellschaften  zufällt.  Wo
diese  Prüfung  durch  Sachverständige  fortfällt,  geschieht  sie  in  den
meisten  Fällen  in  ungenügender  Weise.  Das  erkennen  auch  die
Aufsichtsräte  an  und  haben  (wohl  unbewußt)  die  ihnen  vom
Gesetzgeber  zugedachte  Rolle  als  Kontrolleure  vertauscht  mit  der
Rolle  des  Beraters  und  Verwalters  der  Gesellschaft.  Es  hat  sich
also  eine  Trennung  vollzogen,  eine  Spaltung  in  der  Funktion
des  Aufsichtsrats,  er  ist
von  Gesetzes  wegen:  Kontrolleur,
aus  freiem  Entschluß  aber:  Berater  und  Verwaltungsrat ­
  als  Vertreter  der  Aktionäre.
Da  der  Aufsichtsrat  aber,  wie  ich  zeigte,  niemals  imstande  sein
wird,  seine  Aufgabe  als  Kontrolleur  zu  erfüllen,  so  ist  es  wünschenswert, ­
  daß  ihm  diese  Pflicht  nicht  länger  zugemutet  wird;  der
Gesetzgeber  soll  ihn  davon  entbinden  und  an  seine  Stelle  ein
neues  Organ  setzen:  den  obligatorischen,  von  der  Gesellschaft  unabhängigen ­
  Revisor.
In  seiner  Verwaltungstätigkeit  und  als  treuer  Berater  der
Gesellschaft  wird  dagegen  der  Aufsichtsrat  immer  die  Leben
spendende  Kraft  darstellen;  hierin  ist  er  eine  wirkliche  Wohltat
für  die  Aktiengesellschaft,  er  versorgt  sie  mit  Arbeit  und  schafft
Absatz  für  ihre  Produkte,  und  diese  Fähigkeiten  sollen  ihm  in
keiner  Weise  beschnitten  werden.

*)  Rießer,  Dühringer,  Hecht,  Warschauer  u.  a.
2 )  Der  Aufsichtsrat  wird  durch  diese  Maßnahme  seiner  Verantwortung  nicht
entbunden.  D.  Vers.
')  Eine  Statistik  nach  den  Veröffentlichungen  der  Bilanzen  anzulegen  ist  nicht
möglich,  da  eine  ganze  Anzahl  Gesellschaften  dieselbe  ohne  Revisionsvermerk  veröffentlichen, ­
  selbst  wenn  dieselbe  einer  Revision  unterzogen  worden  ist.
            
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