Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

kaufmännischer Grundsätze nur aus dem Grunde, als es die land 
wirtschaftliche Betriebslehre bisher nicht verstanden hat, allgemein 
gültige Normen, einheitliche Grundsätze für das Werturteils über 
alle Wirtschaftsphasen und -ergebnisse, wie der Kaufmann sie bei 
der bücherlichen Darstellung seiner Betriebe schon seit altersher 
anwendet, zu schaffen. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch 
das Kgl. Preuß. Staatsministerium in der Begründung der jetzt 
<1913) dem Landtage vorliegenden Einkommensteuernovelle, die in 
H 12 ausführt: 
„Der Gedanke liegt nahe, nach Analogie der für die Kauf 
leute im § 13 des Einkommensteuergesetzes getroffenen Sonder 
bestimmung auch für diejenigen Landwirte, welche geordnete Buch 
führung eingerichtet haben, die Zugrundelegung der von ihnen 
aufgestellten Vermögensbilanzen bei der Veranlagung gegenüber 
der bisher die Gleichstellung der Landwirte mit den Kaufleuten 
in dieser Hinsicht ablehnenden Rechtsprechung des Oberverwaltungs 
gerichts (Entsch. in Staatsst. Bd. 7 S. 117, Bd. 13 S. 131) ge 
setzlich anzuerkennen. Der Verwendung landwirtschaftlicher Bilanzen 
als gesetzlicher Grundlage der Veranlagung stehen aber gewichtige 
Bedenken entgegen. 
Wenn durch den § 13 des Einkommensteuergesetzes für die 
Veranlagung der Kaufleute der aus den ordnungsgemäß geführten 
Handelsbüchern, der Inventur und der Bilanz sich ergebende Ge 
schäftsgewinn für maßgebend erklärt ist, so beruht dies darauf, 
daß nach § 38 HGB. den Kaufleuten die gesetzliche Verpflichtung 
obliegt, Handelsbllcher zu führen, und daß ferner in den §§ 39 
bis 44 et. a. O. über Form und Inhalt der Handelsbücher ge 
setzliche Bestimmungen getroffen sind. Beachtet ein Kaufmann 
diese Vorschriften nicht, so setzt er sich der Gefahr strafgerichtlicher 
Verurteilung nach den §§ 219 u. 240 KO. aus. Für die Land 
wirte fehlt es an irgendwelchen gleichartigen Vorschriften. Auch 
erscheint es ausgeschlossen, solche allgemeingültige gesetzliche Normen 
für sie einzuführen. Denn bislang ist man über die Grundzüge 
der landwirtschaftlichen Buchführung noch keineswegs zu einer ein 
heitlichen und einwandfreien Auffassung gelangt. Tatsächlich 
weichen daher auch die zahlreich vorhandenen landwirtschaftlichen 
Buchführungssysteme in den elementarsten Fragen bezüglich Auf 
stellung von Inventur und Bilanz voneinander ab. Eine gleich 
mäßige und gerechte Veranlagung der Einkommensteuer könnte 
aber bei Zugrundelegung der landwirtschaftlichen Vermögens 
tz Es sei hier nur an den Streit um die Bewertung der selbstgewonnenen 
nicht marktfähigen Erzeugnisse: Stalldünger, marktlosen Futterstoffe erinnert.
	        
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