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beipflichten roird, im praktischen leben roird sein Vor
schlag wenig Bedeutung haben, da der Hypotheken
gläubiger erst anfechten kann und wird, nachdem er
Kenntnis von der ihn benachteiligenden Verfügung erlangt
und sich van der slotroendigkeit des Erwerbs des Grund
stücks in der Zwangsversteigerung überzeugt hat, der Regel
nach zu spät, um die Zahlung der mieten an Dritte noch
zu hindern. Zudem ist das Bestehen der durch die Zwangs
verwaltung ausgewirkten Beschlagnahme Voraussetzung
für Zuerkennen des Anspruchs, und sie wird sich nicht
bis zur Rechtskraft des Prozesses aufrecht erhalten
lassen. Sollte aber wirklich die Klage des Hypotheken
gläubigers auf riichtigkeitserklärung der über zwei Quartale
reichenden Verfügung des Besitzers in weiterem Umfange
Grfolg haben können: richtiger wäre zweifellos, datz der
Gesetzgeber für die zahlreichen fälle, in denen der Hypo
thekengläubiger erstehen mutz, eine klare gesetzliche Regel
feststellt, als datz nach der gegenwärtigen Rechtslage der
seinem Sinne entsprechende Erfolg nur von den wenigen
erreicht wird, die rechtzeitig Prozeh führen können und
wollen.
Kein triftiger Grund kann das fortbestehen der
angefochtenen Vorschriften rechtfertigen. Der erste Ent
wurf zum BGB. sprach in Uebereinstimmung mit
dem früher geltenden Rechte dem Hypothekengläubiger
die mieterträge nur für einen Zeitraum von drei
ITlonaten nach der Beschlagnahme ab. In der zweiten
Lesung erst wurden dem Hypothekengläubiger zwei
Quartale entzogen, für diese Aenderung war keineswegs
die Rücksicht auf den Besitzer oder dritte Gläubiger mass
gebend. Die im Gesetze (§ 1123 BGB.) ausgesprochene
Regel, datz sich die Hypothek auf die mieterträge mit
erstrecken müsse, wurde vielmehr vorbehaltlos festgehalten,
und für die Ausnahme des §1124 wurden keine anderen
Gründe geltend gemacht als bei der ersten Lesung, nämlich
die in den ITlotiuen hervorgehobene Rücksicht auf den
mieser, der durch die Zwangsvollstreckung des Hypotheken
gläubigers nicht in die Lage versetzt werden dürfe, voraus-