Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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beipflichten roird, im praktischen leben roird sein Vor 
schlag wenig Bedeutung haben, da der Hypotheken 
gläubiger erst anfechten kann und wird, nachdem er 
Kenntnis von der ihn benachteiligenden Verfügung erlangt 
und sich van der slotroendigkeit des Erwerbs des Grund 
stücks in der Zwangsversteigerung überzeugt hat, der Regel 
nach zu spät, um die Zahlung der mieten an Dritte noch 
zu hindern. Zudem ist das Bestehen der durch die Zwangs 
verwaltung ausgewirkten Beschlagnahme Voraussetzung 
für Zuerkennen des Anspruchs, und sie wird sich nicht 
bis zur Rechtskraft des Prozesses aufrecht erhalten 
lassen. Sollte aber wirklich die Klage des Hypotheken 
gläubigers auf riichtigkeitserklärung der über zwei Quartale 
reichenden Verfügung des Besitzers in weiterem Umfange 
Grfolg haben können: richtiger wäre zweifellos, datz der 
Gesetzgeber für die zahlreichen fälle, in denen der Hypo 
thekengläubiger erstehen mutz, eine klare gesetzliche Regel 
feststellt, als datz nach der gegenwärtigen Rechtslage der 
seinem Sinne entsprechende Erfolg nur von den wenigen 
erreicht wird, die rechtzeitig Prozeh führen können und 
wollen. 
Kein triftiger Grund kann das fortbestehen der 
angefochtenen Vorschriften rechtfertigen. Der erste Ent 
wurf zum BGB. sprach in Uebereinstimmung mit 
dem früher geltenden Rechte dem Hypothekengläubiger 
die mieterträge nur für einen Zeitraum von drei 
ITlonaten nach der Beschlagnahme ab. In der zweiten 
Lesung erst wurden dem Hypothekengläubiger zwei 
Quartale entzogen, für diese Aenderung war keineswegs 
die Rücksicht auf den Besitzer oder dritte Gläubiger mass 
gebend. Die im Gesetze (§ 1123 BGB.) ausgesprochene 
Regel, datz sich die Hypothek auf die mieterträge mit 
erstrecken müsse, wurde vielmehr vorbehaltlos festgehalten, 
und für die Ausnahme des §1124 wurden keine anderen 
Gründe geltend gemacht als bei der ersten Lesung, nämlich 
die in den ITlotiuen hervorgehobene Rücksicht auf den 
mieser, der durch die Zwangsvollstreckung des Hypotheken 
gläubigers nicht in die Lage versetzt werden dürfe, voraus-
	        
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