Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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erheblichen  Kosten  der  Zwangsverwaltung  nicht  entstanden,
dieselben  hätten  vielmehr  aus  den  Mieteingängen  gedeckt
werden  können,  und  ferner  hätte  ein  erheblicher  Teil  der
Zinsen  der  1.  Hypothek  noch  aus  der  Zwangsverwaltung
heraus  bezahlt  werden  können.  Die  Gläubigerin  der  zweiten
Hypothek,  welcher  die  vorerwähnten  Verhältnisse  unbekannt
waren,  und  welche  sich  nur  darauf  präpariert  hatte,  die
Kosten  des  Verfahrens,  Landes-  und  Neichsstempel  und
Umsatzsteuer  zu  zahlen,  hatte,  wie  bereits  erwähnt,  die
erforderlichen  Mittel  nicht  disponibel  und  war  demnach
außerstande,  das  Grundstück  zu  erstehen."  —
6.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  W  .  .  .  straße  steht  zum  6.  Juni
1912  zur  Subhastation  an.  Die  Mieten  sind  durch  Pachtvertrag ­
  gepfändet,  so  daß  den  Hypothekengläubiger  als
Ersteher  ein  Mietsverlust  von  %  Jahren  trifft,  der  sich  nach
dem  jetzigen  Mietvertrag  auf  18  633,76  Mark  beziffert.
Dazu  kommen  die  rückständigen  Zinsen  und  Kosten  mit  ca.
26  500  Mark,  also  zusammen  17  133,75  Mark.  Der  Wert
des  Grundstücks  wird  dadurch  ein  wesentlich  geringerer
und  die  zweite  Hypothek  fast  wertlos."
7.  Herr  S.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  N.  .  .  straße  kommt  am  8.  Juni
1912  zur  Subhastation.  Der  Nießbraucher  hat  auf  sein
Nießbrauchrecht  verzichtet  und  hat  seine  Forderung,  die  er
an  den  Besitzer  hatte,  an  einen  Handwerker  abgetreten,  und
dieser  hat  die  Mieten  gepfändet.  —
Für  den  Ersteher  gehen  daher  %  bis  1  Jahr  Mieten
verloren.  Ich  habe  mich  deshalb  entschlossen,  die  zweite
Hypothek  in  Höhe  von  42  000  Mark  evt.  ausfallen  zu  lassen."
8.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  Treptow  G.  .  .  .  straße  stand  am
6.  Februar  1912  zur  Subhastation  an.  Dasselbe  wurde  von
dem  zweiten  Hypothekengläubiger,  dessen  Bürge  ich  bin,  mit
200  000  Mark  erworben.  An  rückständigen  Zinsen  und
Kosten  habe  ich  32  365,27  Mark  gezahlt.  Die  Mieten  waren
verpachtet  und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Nießbraucher  auf
sein  Recht  verzichtet  hatte,  und  der  Eigentümer  des  Grundstückes ­
  dem  Buchhalter  des  Nießbrauchers  die  Mieten  auf
ein  Jahr  verpachtete,  so  daß  durch  diese  Transaktion
1%  Jahre  Mietsverlust  entstanden  sind.  Außerdem  war  in
dem  Pachtvertrag  ausdrücklich  vermerkt,  daß  der  Pächter
zur  Einnahme  der  Mieten  berechtigt  ist,  nicht  aber  ver ­
            
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