Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

146  Die  Cour  de  justice  arbitrale.
würden.  Hier  trat  aber  sofort  eine  Schwierigkeit  zutage.  Wie  sollte
bei  nur  15  Richtern  das  Prinzip  der  Staatengleichheit  gewahrt  bleiben?
Denn  es  war  ja  klar,  daß  von  den  44  Staaten,  die  auf  der  II.  Haager
Konferenz  repräsentiert  waren,  nicht  alle  in  einem  derartig  gebildeten
Gerichte  vertreten  sein  konnten.  Ein  gemeinschaftliches  deutsch-englisch-amerikanisches ­
  Projekt  suchte  die  Lösung  in  dem  Vorschlag  des
sogenannten  Rotationsprinzipes.  Danach  hätten  alle  Großmächte  m
den  aus  nunmehr  17  Richtern  zu  bildenden  Gerichtshof  je  einen  Richter
entsandt,  während  die  übrigen  Staaten  zwar  auch  je  einen  Richter  bestimmt ­
  hätten,  ohne  daß  diese  aber  wie  die  der  Großmächte  gleichzeitig
im  Gericht  sitzen  würden.  In  einer  dem  Projekt  als  Anlage  beigegebenen ­
  Tabelle  war  die  Verteilung  der  Sitze  unter  die  Signatarmächte
auf  die  Normalperiode  von  12  Jahren  ersichtlich  gemacht.
Es  waren  die  südamerikanischen  Delegierten,  vor  allem  der  Brasilianer ­
  Barbosa,  die  aufs  schärfste  gegen  eine  derartige  ungleiche  Behandlung ­
  der  Staaten  Front  gemacht  haben.  Brasiüen  selbst  schlug
die  Verteilung  sämtlicher  Staaten  auf  drei  Schichten  vor,  deren  jede
ein  Drittel  der  Normalperiode  zu  fungieren  gehabt  hätte.  Dieser  Vorschlag ­
  fand  ebensowenig  Billigung  wie  andere,  die  das  Wahlprinzip,
sei  es  in  Form  einer  Wahl  der  Richter  durch  die  Konferenz,  sei  es  durch
Wahl  seitens  eines  besonderen  Wahlmännerkollegiums  zur  Anerkennung
zu  bringen  versuchten.
Wie  in  der  Frage  des  obligatorischen  Schiedsgerichtes,  ist  man  auch
in  der  des  wirklich  ständigen  Gerichtshofes  zu  keiner  Lösung  gelangt.
Vielmehr  hat  sich  die  Konferenz  damit  begnügt,  den  Mächten  die  Annahme ­
  des  Entwurfes  über  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichtshofes
und  dessen  Inkraftsetzung  zu  empfehlen,  sobald  eine  Einigung  über  die
Wahl  der  Richter  und  die  Zusammensetzung  des  Gerichtshofes  erfolgt
sein  würde.  Es  mag  in  diesem  Zusammenhang  nicht  unerwähnt  bleiben, ­
  daß  durch  Vertrag  vom  20.  Dezember  1907  die  mittelamerikanischen ­
  Republiken  Costa  Rica,  Guatemala.  Honduras,  Nicaragua  und
Salvador  einen  internationalen  Gerichtshof  in  der  Corte  de  Justicia
Centroamericana  eingesetzt  haben,  die  in  Carthago  (Costa  Rica)  errichtet ­
  seit  dessen  Zerstörung  durch  Erdbeben  in  San  Jose  (Costa  Rica)
ihren  Sitz  hatte,  während  des  Weltkrieges  aber  bedauerlicherweise  aufgehoben ­
  worden  ist,  obwohl  er  eine  Reihe  wichtiger  Fälle  in  jurisüsch
hervorragender  Weise  zur  Lösung  gebracht  hat.
Wiewohl  in  den  beiden  wichtigsten  Fragen  von  friedenSrecht'icher
            
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