Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsausbruch  und  Wirkungen.  167
fönen  begangen  werden.  Diese,  den  Deliktsgrnndsätzen  konforme  Norm
(vgl.  S.  122  ff.)  ist  wegen  der  Allbeteilignngsklausel  im  Weltkrieg  bedeutungslos ­
  gewesen.
VI.  Bündnisse  begründet  ein  Rechtsband  nur  zwischen  den  Alliierten. ­
  So  kann  ein  Verbündeter,  wofür  der  Weltkrieg  Beispiele  geliefert
hat,  eine  Neutralitätserklärung  abgeben,  obwohl  er  vertraglich  zur
Wassenhilse  verpflichtet  wäre.
VII.  Eine  Disposition  des  darzustellenden  Stosses  ergibt  folgendes
Bild:
A.  Allgemeine  Lehren  des  Krieges  (IX.  Abschnitt);
B.  Die  einzelnen  Kriegsrechtsarten  (X.  Abschnitt);
I.  Land-  und  Lustkriegsrecht  (§  41  ff.),
II.  Seekriegsrecht  (§  47  ff.),
III.  Neutralitätsrecht  (§  51  ff.).
§  38.  Der  Kriegsausbruch  und  seine  Wirkungen.
I.  Aus  zweierlei  Weise  kann  ein  Krieg  beginnen:  durch  mindestens
von  einer  Partei  (Staat)  als  Krieg  bezweckte  Feindseligkeiten  und  durch
Formalakt  —  bedingte  oder  unbedingte  Kriegserklärung.  Historisch
betrachtet  finden  wir  für  das  Altertum  die  feierliche  Kriegsankündigung
als  die  regelmäßige.  So  ist  insbesondere  die  in  religiösen  Formen  sich
vollziehende  Kriegserklärung  der  Römer  wohlbekannt.  Sie  erfolgte
in  der  Weise,  daß  eine  Priestergesandtschast,  die  sogenannten  Fetialen,
in  das  Land,  das  man  bekriegen  wollte,  reiste,  dort  die  römischen  Beschwerden ­
  anbrachte  und  nunmehr  in  dem  betreffenden  Lande  dreißig
Tage  blieb.  Erfolgte  während  dieser  Zeit  kein  nachgiebiger  Schritt,
so  kehrte  die  Gesandtschaft  zurück,  deren  Führer  unter  Anrufen  der
Götter  als  Zeugen  und  Bundesgenossen  beim  Überschreiten  der  Grenze
eine  Lanze  als  Kriegserklärung  in  das  nunmehr  feindliche  Land  schleuderte. ­
  Entsprach  diese  Form  den  religiösen  Auffassungen  der  Römer,
so  war  es  dem  ritterlichen  Wesen  des  Mittelalters  konform,  daß  man
auch  hier  eine  besonders  feierliche  Kriegserklärung  durch  sogenannte
Wappenkönige  (rois  d'armes)  für  notwendig  hielt.  Wie  bei  der  Privatfehde, ­
  hielt  man  den  Überfall  für  verwerflich  und  eine  Absage  (diffidatio,
  defi)  für  geboten.  Dieser  Brauch  ist  um  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts ­
  in  Verfall  gekommen.  Das  erklärt  sich  aus  dem  Vorteil,  den
es  für  die  Staaten  bot,  den  Krieg  unter  Umständen  durch  unerwartete
Wegnahme  einer  feindlichen  Flotte,  deren  Wiederherstellung  oft  Jahr-
            
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