Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der Kriegsbeginn. 
zehnte in Anspruch nahm, zu beginnen und weiter dadurch, daß es so 
möglich wurde, einem Feind überseeische Nebenländer wegzunehmen, 
von deren Raub vielleicht erst nach Monaten eine Kunde nach dem 
Mutterlande drang. Für das 18. und 19. Jahrhundert wechseln im 
übrigen Kriege mit und ohne bedingte und unbedingte Kriegserklä 
rung miteinander ab. Eine besondere Bedeutung hat die Frage des 
Kriegsbeginns zwischen Rußland und Japan im Jahre 1904 erlangt. 
Es war damals zweifelhaft, ob in dem Abbruch der diplomatischen 
Beziehungen (der allein niemals eine Kriegserklärung er 
setzt) in Verbindung mit einer Note vom 6. Februar, in der Japan die 
Wahrung seiner Interessen ankündigte, bereits eine Kriegserklärung 
zu erblicken oder ob der Krieg dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß 
eine japanische Torpedobootsdivision am 8. Februar die russischen 
Kriegsschiffe im Hafen von Port Arthur angriff. Jedenfalls hat dieser 
Zwischenfall das Institut de droit international veranlaßt, 1906 in 
Gent das Kriegserklärungsproblem zu behandeln. Man hat damals 
eine Kriegserklärung oder eine ähnliche ausdrückliche Handlung als 
notwendig bezeichnet und zwischen Kriegserklärung und Beginn der 
Feindseligkeiten eine Frist von 7 Tagen für den Land- und 15 Tagen 
für den Seekrieg verlangt. Diese ©enter Beschlüsse haben das dritte 
Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feind 
seligkeiten wesentlich beeinflußt. Dessen Artikel 1 verlangt vor Beginn 
der Feindseligkeiten eine vorausgehende, unzweideutige Benach 
richtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen 
Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegs 
erklärung haben muß. Von einer Fristsetzung hat man mit Recht ab 
gesehen, da von der Schnelligkeit des Losschlagens oft genug der ganze 
Kriegserfolg abhängen kann. Was nun die hier zugelassenen zwei Arten 
des Kriegsbeginns anlangt, so ist das Erfordernis der Begründung der 
Kriegserklärung, von der man sich besonders viel versprach, ziemlich 
bedeutungslos, da die in der Kriegserklärung genannten Gründe mit 
den wirklichen nicht übereinzustimmen brauchen. Von Bedeutung ist, 
daß das Ultimatum eine bedingte Kriegserklärung enthalten muß. 
Muß das Wort Krieg auch in ihm nicht notwendig vorkommen, so er 
gibt sich doch aus den Artikeln mit aller Deutlichkeit, daß jedenfalls 
Wendungen gewählt sein müssen, die unzweideutig den Krieg als Nicht 
erfüllung des Ultimatums bedeuten. 
Wegen der bedeutsamen Folgen des Krieges, namentlich für die
	        
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