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Der Kriegsbeginn.
zehnte in Anspruch nahm, zu beginnen und weiter dadurch, daß es so
möglich wurde, einem Feind überseeische Nebenländer wegzunehmen,
von deren Raub vielleicht erst nach Monaten eine Kunde nach dem
Mutterlande drang. Für das 18. und 19. Jahrhundert wechseln im
übrigen Kriege mit und ohne bedingte und unbedingte Kriegserklä
rung miteinander ab. Eine besondere Bedeutung hat die Frage des
Kriegsbeginns zwischen Rußland und Japan im Jahre 1904 erlangt.
Es war damals zweifelhaft, ob in dem Abbruch der diplomatischen
Beziehungen (der allein niemals eine Kriegserklärung er
setzt) in Verbindung mit einer Note vom 6. Februar, in der Japan die
Wahrung seiner Interessen ankündigte, bereits eine Kriegserklärung
zu erblicken oder ob der Krieg dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß
eine japanische Torpedobootsdivision am 8. Februar die russischen
Kriegsschiffe im Hafen von Port Arthur angriff. Jedenfalls hat dieser
Zwischenfall das Institut de droit international veranlaßt, 1906 in
Gent das Kriegserklärungsproblem zu behandeln. Man hat damals
eine Kriegserklärung oder eine ähnliche ausdrückliche Handlung als
notwendig bezeichnet und zwischen Kriegserklärung und Beginn der
Feindseligkeiten eine Frist von 7 Tagen für den Land- und 15 Tagen
für den Seekrieg verlangt. Diese ©enter Beschlüsse haben das dritte
Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feind
seligkeiten wesentlich beeinflußt. Dessen Artikel 1 verlangt vor Beginn
der Feindseligkeiten eine vorausgehende, unzweideutige Benach
richtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen
Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegs
erklärung haben muß. Von einer Fristsetzung hat man mit Recht ab
gesehen, da von der Schnelligkeit des Losschlagens oft genug der ganze
Kriegserfolg abhängen kann. Was nun die hier zugelassenen zwei Arten
des Kriegsbeginns anlangt, so ist das Erfordernis der Begründung der
Kriegserklärung, von der man sich besonders viel versprach, ziemlich
bedeutungslos, da die in der Kriegserklärung genannten Gründe mit
den wirklichen nicht übereinzustimmen brauchen. Von Bedeutung ist,
daß das Ultimatum eine bedingte Kriegserklärung enthalten muß.
Muß das Wort Krieg auch in ihm nicht notwendig vorkommen, so er
gibt sich doch aus den Artikeln mit aller Deutlichkeit, daß jedenfalls
Wendungen gewählt sein müssen, die unzweideutig den Krieg als Nicht
erfüllung des Ultimatums bedeuten.
Wegen der bedeutsamen Folgen des Krieges, namentlich für die