Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

mischen 
die ge- 
1815—1856. 
17 
Staats- 
c, fand, 
Notokoll 
;r türki- ; 
r türki- -' 
cken int , 
Frieden 
Donau l 
i 3. Fe- 
!ach ihm : 
o König ' 
ischieden 
sich 1830 . 
, wurde 
339 zum 
Vertrag 
nzip der 
i Kriegs 
em Ver- 
chme ge« 
and. 
n Frank- 
n syrisch- 
gen 1840 
: Provinz 
ntrag der 
)er Meer- 
»genannte 
lkegerhan- 
t des dro- 
r voraus- 
iit Däne 
mark verbunden gewesen war (nur in Schleswig-Holstein, nicht in 
Dänemark galt die Lex salica), fand eine provisorische Regelung in 
dem Londoner Vertrag von 1852, durch den die Gesamtnachfolge des 
Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg in Dänemark und 
Schleswig-Holstein vorgesehen wurde. 
Die von Rußland in Anspruch genommene Schutzherrschaft über 
die türkischen Christen, die auf den oben erwähnten Art. 7 des Friedens 
von 1774 zurückging, bot Rußland den Anlaß, seine hochfliegenden 
Pläne, die auf die Auspflanzung des Doppelkreuzes auf der Hagia 
Sophia gerichtet waren, erneut ins Werk zu setzen. Aber nicht nur 
England, sondern auch das damals aufkommende Sardinien und Frank 
reich, in dem Napoleon III. seit 1852 Kaiser der Franzosen war, traten 
dem russischen Jntperialismus entgegen. Der Krimkrieg 1853—1856 
endigte mit der Niederlage Rußlands, das sich im Frieden von Paris 
(30. März 1856) harte Friedensbedingungen gefallen lassen mußte. 
Die Türkei wurde in das europäische Konzert aufgenommen und des 
europäischen öffentlichen Rechts, d. h. des Völkerrechts, für teilhaftig 
erklärt. Es verpflichteten sich Frankreich, England und Österreich, die 
Unberührtheit der Türkei zu garantieren und einen Angriff aus sie als 
Kriegsgrund anzusehen. Rußland büßte die Erfolge der Frieden von 
Bukarest und Adrianopel wieder ein und wurde besonders empfind 
lich dadurch getroffen, daß das Schwarze Meer für neutralisiert er 
klärt wurde, worin das Verbot lag, dort Kriegsschiffe zu unterhalten 
oder militärische Arsenale einzurichten. In einem besonderen Ab 
kommen, an dem nicht alle Signatarmächte des Pariser Friedens (zu 
denen auch Preußen gehörte, obwohl es ein neutraler Staat war) be 
teiligt waren, sondern das nur zwischen England, Frankreich, Preußen, 
Österreich und Rußland abgeschlossen wurde, das aber dann zum wesent 
lichen Bestandteil des Hauptvertrages erklärt wurde, verpflichtete sich 
Rußland, die Aalandinseln nicht zu befestigen. Es war weiter ein harter 
Schlag für diesen Staat, daß ihm das Schutzrecht über die Christen in 
der Türkei entzogen wurde. Das brennende Problem der Donau 
fürstentümer Moldau und Walachai fand nicht 1856 in Paris, sondern 
erst 1858 eine definitive Regelung; beide wurden zum Fürstentum 
Rumänien vereinigt. 
Weiter erfuhr die Donaufrage eine Regelung, die in der Folgezeit 
<s. internationales Flußrecht) weiteren Ausbau erfahren hat. 
Noch während der Konferenz, am 16. April 1856, schlossen in Paris 
Strupp, Völkerrecht. „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.