Full text: Beiträge zur städtischen Bodenfrage und Wohnungsnot

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licht, jedes Grundstück zur Steuer nach dem gemeinen Wert 
heranzuziehen. 
Es ist praktisch unhaltbar, das Gebiet prinzipiell aus 
zuschließen, das an eine schon vorhandene zur Bebauung 
bestimmte öffentliche oder private Straße grenzt, oder von 
solcher nur durch Gelände getrennt ist, das nach bau 
polizeilicher Bestimmung nicht selbständig bebaut werden 
kann. 
Die lex Adickes, die es ermöglicht, durch Zwangsum 
legungen den Besitzern von sogenannten Schikanierstreifen 
das Handwerk zu legen, ist bis jetzt nur in Cöln, Posen 
und Frankfurt a. M. gültig. Die heutigen Baupolizeiord 
nungen und die Art, wie sie gehandhabt werden, erfor 
dern eine weit strengere Begriffsbestimmung dessen, was 
als baureif anzusehen ist. Das zeigt z. B. die nachstehende 
Zeitungsnotitz: 
„Die Wohnungsgesetz-Kommission des Abgeordneten 
hauses hat in ihrer Sitzung vom 5. Februar 1914 die Re 
gierung aufgefordert, die Namen derjenigen Städte be 
kannt zu geben, die angeblich übertriebenen Gebrauch von 
ihrer Befugnis, den Anbau unfertiger Straßen zu verbieten, 
gemacht haben.“ 1 ) 
Das Ergebnis ist ja abzuwarten, aber die Tatsache, 
daß dieses Verlangen an die Regierung gestellt wurde, 
deutet darauf hin, daß begründete Klagen vorliegen. 
Eine vielfach über das Ziel hinausschießende Kritik 
der Deutschen Reichszeitung in Bonn vom 17. Dezember 
1913 bemerkt ganz richtig, daß jedes Gut wohl an eine 
Chaussee stößt und dadurch des Anspruchs auf die Be 
steuerung nach den Ertrag verlustig geht. Es ist auch 
sicher zutreffend, wenn der Verfasser an anderer Stelle 
folgendes ausführt: 
„Die Straßen einer Stadt sind ja alle zur Bebauung 
bestimmt. Aber in einer Landgemeinde gibt es viele Wege, 
die füglich nur anderen Zwecken dienen sollen. Aber die 
1) Saale-Zeitung Nr. 64 vom 7. Februar 1914.
	        
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