43
licht, jedes Grundstück zur Steuer nach dem gemeinen Wert
heranzuziehen.
Es ist praktisch unhaltbar, das Gebiet prinzipiell aus
zuschließen, das an eine schon vorhandene zur Bebauung
bestimmte öffentliche oder private Straße grenzt, oder von
solcher nur durch Gelände getrennt ist, das nach bau
polizeilicher Bestimmung nicht selbständig bebaut werden
kann.
Die lex Adickes, die es ermöglicht, durch Zwangsum
legungen den Besitzern von sogenannten Schikanierstreifen
das Handwerk zu legen, ist bis jetzt nur in Cöln, Posen
und Frankfurt a. M. gültig. Die heutigen Baupolizeiord
nungen und die Art, wie sie gehandhabt werden, erfor
dern eine weit strengere Begriffsbestimmung dessen, was
als baureif anzusehen ist. Das zeigt z. B. die nachstehende
Zeitungsnotitz:
„Die Wohnungsgesetz-Kommission des Abgeordneten
hauses hat in ihrer Sitzung vom 5. Februar 1914 die Re
gierung aufgefordert, die Namen derjenigen Städte be
kannt zu geben, die angeblich übertriebenen Gebrauch von
ihrer Befugnis, den Anbau unfertiger Straßen zu verbieten,
gemacht haben.“ 1 )
Das Ergebnis ist ja abzuwarten, aber die Tatsache,
daß dieses Verlangen an die Regierung gestellt wurde,
deutet darauf hin, daß begründete Klagen vorliegen.
Eine vielfach über das Ziel hinausschießende Kritik
der Deutschen Reichszeitung in Bonn vom 17. Dezember
1913 bemerkt ganz richtig, daß jedes Gut wohl an eine
Chaussee stößt und dadurch des Anspruchs auf die Be
steuerung nach den Ertrag verlustig geht. Es ist auch
sicher zutreffend, wenn der Verfasser an anderer Stelle
folgendes ausführt:
„Die Straßen einer Stadt sind ja alle zur Bebauung
bestimmt. Aber in einer Landgemeinde gibt es viele Wege,
die füglich nur anderen Zwecken dienen sollen. Aber die
1) Saale-Zeitung Nr. 64 vom 7. Februar 1914.