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Behörde kann an jedem Wege, an einem gewöhnlichen
Feldwege die Bebauung gestatten und sie macht hiervon
auch Gebrauch, besonders im Westen des Staates, wo große
Bodenzersplitterung besteht. Dann heißt es, der Flurweg
ist zur Bebauung bestimmt und die Ertragsschätzung ist
ausgeschlossen, obwohl alle Grundstücke vielleicht ganz
unverkäuflich sind. Es müßte doch zum mindesten ge
fordert werden, daß die Straße zur Bebauung ausgestattet
und kanalisiert sein müsse. Aber das wäre zu kostspielig
für den Staat, und die Gemeindeverwaltungen, insbesondere
die strebsamen Landgemeinden haben sich gewiß eine sol
che Bestimmung gründlichst verbeten. Nun haben sie frei
este Hand.“
Berührt muß hier noch werden, was in neuer Fas
sung der zukünftige § 8 des Artikels 2 des Kreis- und
Provinzial-Abgaben-Gesetzes vom 23. April 1906 besagt:
§ 8. Der Kreistag darf durch Steuerordnung die der
Verteilung der direkten Kreissteuern auf Gemeinden und
Gutsbezirke zugrunde zu legende Grund- und Gebäude
steuer durch einen nach dem Maßstabe des Wertes zu ver
anlagende Steuer vom Grundbesitz ersetzen. Die Absätze
2, 4, 5 des § 25 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes finden
Anwendung. Die Grundwertsteuer ist vom Kreisausschuß
zu veranlagen.“
Die bisher geltend gemachten Bedenken bleiben natür
lich für eine vom Kreis veranlagte Grundsteuer nach dem
gemeinen Wert bestehen. Andererseits ist es aber nur
logisch, daß der Maßstab der Steuerbemessung für ein und
dasselbe Grundstück der gleiche bleibt.
Aus allem ziehe ich den Schluß, daß die neue Fas
sung dieses Paragraphen keine glückliche ist. Anstatt eine
unberechtigte Ausdehnung der Besteuerung nach dem ge
meinen Wert auszuschließen, wäre jetzt die Möglichkeit
gegeben, dieselbe nahezu unbegrenzt zur Anwendung zu
bringen. Anschließend an diese Kritik wäre nun positiv
anzugeben, was die Novelle hätte bringen müssen. Wir