Full text: Beiträge zur städtischen Bodenfrage und Wohnungsnot

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Behörde kann an jedem Wege, an einem gewöhnlichen 
Feldwege die Bebauung gestatten und sie macht hiervon 
auch Gebrauch, besonders im Westen des Staates, wo große 
Bodenzersplitterung besteht. Dann heißt es, der Flurweg 
ist zur Bebauung bestimmt und die Ertragsschätzung ist 
ausgeschlossen, obwohl alle Grundstücke vielleicht ganz 
unverkäuflich sind. Es müßte doch zum mindesten ge 
fordert werden, daß die Straße zur Bebauung ausgestattet 
und kanalisiert sein müsse. Aber das wäre zu kostspielig 
für den Staat, und die Gemeindeverwaltungen, insbesondere 
die strebsamen Landgemeinden haben sich gewiß eine sol 
che Bestimmung gründlichst verbeten. Nun haben sie frei 
este Hand.“ 
Berührt muß hier noch werden, was in neuer Fas 
sung der zukünftige § 8 des Artikels 2 des Kreis- und 
Provinzial-Abgaben-Gesetzes vom 23. April 1906 besagt: 
§ 8. Der Kreistag darf durch Steuerordnung die der 
Verteilung der direkten Kreissteuern auf Gemeinden und 
Gutsbezirke zugrunde zu legende Grund- und Gebäude 
steuer durch einen nach dem Maßstabe des Wertes zu ver 
anlagende Steuer vom Grundbesitz ersetzen. Die Absätze 
2, 4, 5 des § 25 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes finden 
Anwendung. Die Grundwertsteuer ist vom Kreisausschuß 
zu veranlagen.“ 
Die bisher geltend gemachten Bedenken bleiben natür 
lich für eine vom Kreis veranlagte Grundsteuer nach dem 
gemeinen Wert bestehen. Andererseits ist es aber nur 
logisch, daß der Maßstab der Steuerbemessung für ein und 
dasselbe Grundstück der gleiche bleibt. 
Aus allem ziehe ich den Schluß, daß die neue Fas 
sung dieses Paragraphen keine glückliche ist. Anstatt eine 
unberechtigte Ausdehnung der Besteuerung nach dem ge 
meinen Wert auszuschließen, wäre jetzt die Möglichkeit 
gegeben, dieselbe nahezu unbegrenzt zur Anwendung zu 
bringen. Anschließend an diese Kritik wäre nun positiv 
anzugeben, was die Novelle hätte bringen müssen. Wir
	        
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