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greifen zurück auf die geltend gemachten Beschwerden
(siehe S. 34/35).
Zu Punkt 1:
Die entsprechend dem Bebauungsplan ausgenutzten
Grundstücke unterliegen der Besteuerung nach dem Ertrag
in der festliegenden Höhe von 4 o/ 0 . Beträgt der Ertrag
nicht ausgenützter Grundstücke weniger wie 75 o/ 0 des nach
dem Bebauungsplanes möglichen Ertrages, so tritt die Be
steuerung nach dem gemeinen Werte ein.
Zu Punkt 2:
Der Eigentümer eines zur Steuer nach dem gemeinen
Wert veranlagten Grundstücks kann verlangen, daß bis zu
einem Besitzwechsel er nur nach dem möglichen Ertrags
wert zur Steuer herangezogen wird. Der überschießende
Betrag ist bis zu einem Besitzwechsel zinsfrei zu stunden.
Ergibt jedoch die Besteuerung zu dem Erwerbspreis einen
höheren Betrag, wie die Besteuerung nach dem Ertrag, so
tritt die Besteuerung nach dem Erwerbspreis an die Stelle
der Steuer nach dem gemeinen Wert. Die Verpflichtung
zur Zählung der gestundeten Steuern erlischt nach 30 Jah
ren. Um zu niedrige Taxationen bei dem Besitzwechsel zu
verhindern, steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu dem
vereinbarten Preise zu.
Zu Punkt 3:
Der Umfang des zur Besteuerung nach dem gemeinen
Wert herangezogenen Geländes darf nicht den 30 fachen
Betrag des Geländes überschreiten, daß nach dem Durch
schnitt der letzten 10 Jahre jährlich erforderlich ist für
neue Wohnungen. Ausnahmen kann auf Grund besonde
rer Verhältnisse — ich denke hier an plötzlich sich ent
wickelnde Industrieplätze und auch an landschaftlich so be-
günstigste Orte wie z. B. Godesberg — die obere Ver
waltungsbehörde anordnen. Jedoch ist dann der Steuer
satz von der oberen Verwaltungsbehörde zu bestimmen.