Full text: Beiträge zur städtischen Bodenfrage und Wohnungsnot

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greifen zurück auf die geltend gemachten Beschwerden 
(siehe S. 34/35). 
Zu Punkt 1: 
Die entsprechend dem Bebauungsplan ausgenutzten 
Grundstücke unterliegen der Besteuerung nach dem Ertrag 
in der festliegenden Höhe von 4 o/ 0 . Beträgt der Ertrag 
nicht ausgenützter Grundstücke weniger wie 75 o/ 0 des nach 
dem Bebauungsplanes möglichen Ertrages, so tritt die Be 
steuerung nach dem gemeinen Werte ein. 
Zu Punkt 2: 
Der Eigentümer eines zur Steuer nach dem gemeinen 
Wert veranlagten Grundstücks kann verlangen, daß bis zu 
einem Besitzwechsel er nur nach dem möglichen Ertrags 
wert zur Steuer herangezogen wird. Der überschießende 
Betrag ist bis zu einem Besitzwechsel zinsfrei zu stunden. 
Ergibt jedoch die Besteuerung zu dem Erwerbspreis einen 
höheren Betrag, wie die Besteuerung nach dem Ertrag, so 
tritt die Besteuerung nach dem Erwerbspreis an die Stelle 
der Steuer nach dem gemeinen Wert. Die Verpflichtung 
zur Zählung der gestundeten Steuern erlischt nach 30 Jah 
ren. Um zu niedrige Taxationen bei dem Besitzwechsel zu 
verhindern, steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu dem 
vereinbarten Preise zu. 
Zu Punkt 3: 
Der Umfang des zur Besteuerung nach dem gemeinen 
Wert herangezogenen Geländes darf nicht den 30 fachen 
Betrag des Geländes überschreiten, daß nach dem Durch 
schnitt der letzten 10 Jahre jährlich erforderlich ist für 
neue Wohnungen. Ausnahmen kann auf Grund besonde 
rer Verhältnisse — ich denke hier an plötzlich sich ent 
wickelnde Industrieplätze und auch an landschaftlich so be- 
günstigste Orte wie z. B. Godesberg — die obere Ver 
waltungsbehörde anordnen. Jedoch ist dann der Steuer 
satz von der oberen Verwaltungsbehörde zu bestimmen.
	        
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