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II. Zivilrecht.
Mehrheit von Abteilungen ist gegeben, da eine Abteilung der Geschäfte nicht Herr würde;
so besteht das Mehrrichtergericht aus sogenannten Kammern (bei Oberlandesgerichten
und Reichsgericht Senate genannt).
Das Verhältnis der Abteilungen tritt regelrecht nach außen nicht hervor; in welcher
der Kammern die Sache verhandelt wird, geht die Parteien nichts an (mit einer als
bald, S. 73, zu erwühnenden Ausnahme); die Kammern entscheiden nicht als Kammern, sie
entscheiden als Organe des Gerichts, oder vielmehr durch sie entscheidet das Gericht als
Gerichtsbehörde, und dieses entscheidet nicht minder, wenn auch eine andere Kammer
entschieden hat, als regelrecht hätte entscheiden sollen (vgl. R.G.Strafs. Bd. 28 S. 285
Bd 28 S. 215).
Aber nicht nur die Kammern oder Senate sind für die Gerichtsbehörde tätig,
sondern unter Umständen auch der sogenannte beauftragte Richter; dies ist ein Gerichts
mitglied, das vom Mehrheitsgericht aufgestellt wird, um eine einzelne Prozeßhandlung
vorzunehmen, so eine Zeugenvernehinung, einen Augenschein und das Verhör der Varteien
im Rechnungsverfahren, d. h. in dem Verfahren, welches stattfinden kann, wenn die
Parteien über verschiedene Posten und Gegenposten streiten. Die Tätigkeit eines beauf—
ragten Richters ist gleich der Tätigkeit des Gerichts, aber nur innerhalb seiner Schranken.
Überschreitet er diese Schranken, ginge er gar so weit, das Urteil zu fällen, so wäre
ein solches Handeln nicht ein Handeln des Gerichts, und daher nichtig.
Zu den Organen des Gerichts gehört der Gerichtsschreiber, welcher zunächst als
Protokollführer gedacht ist: er hat das Sitzungsprotokoll zu führen und (nebsft dem
Vorsitzenden) zu unterzeichnen (9 163 3. P.O). Als solcher stainmt er aus dem germanisch⸗
lanonischen Prozeß. Schon von alters her verwandte anin Deutschland Notare zur Er—
richtung einer notitia über die Gerichtsverhandlungen. Durch die berühmte Dekretalec. 11
Xde prob. (2, 19) hat Innocenz III. die Notwendigkeit eines Gerichtsschreibers bestimmt.
Übrigens hat der Gerichtsschreiber auch bei der Zustellung und bei der Vollstreckung
zu tun (Z8 166, 168, 106, 200) 205 788 3.P. O..
Auch er kann unter Umständen für das Gericht handeln. Er kann insbesondere
eine Reihe von Rechtshandlungen der Partei entgegennehmen, so namentlich eine Ab—
lehnung des Richters (8 44), das Gesuch um Armenrecht (8 118), um Beweissicherung (9486),
um Aussetzung des Verfahrens (8C 248), das Gesuch um Kostenfeststellung (F104), das Gesuch
um Arrestlegung (F 920), unter Umständen die Beschwerde (F 869), die Erklärung der nach⸗
träglichen Eidesleistung (8 466), den Antrag auf Rückgabe der Sicherheit (88 109, 715),
den Entmündigungsantraß (8 647), den Aufgebotsantrag (8 947 3. P.O.). Noch weiten
reicht seine Tätigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren, wo er insbesondere auch die Klage
in der Art entgegennimmt, daß er ihr die entsprechende Fassung gibt, geeignet, um
Zugestellt und dadurch erhoben zu werden (88 496, 497, 501, 502 3. P.O.). Auch die
Tätigkeit des Gerichtsschreibers ist eine Taätigkeit des Gerichts, aber nu— dann, wenn
er sich innerhalb seiner Schranken hält; sonst wäre sie keine Gerichtstätigkeit und damit
nichtig. Als Tätigkeit des Gerichts unterliegt sie den gesetzlichen Bestimmungen; die Partei
ist nicht in der Lage, ihm ein Inderes Verfahren vorzuschreiben (RiG. 406 S. 323).
5. Arten der ordentlichen Gerichte.
F 21. Die regelrechten Gerichte (erster Instanz) sind die Landgerichte, die durch ihre
Zivilkammern die buͤrgerlichen Rechtssachen erledigen“ Die Zivilkammer als fungierendes
Gericht hat drei Richter, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Geschäfte werden für das
ganze Jahr nach bestimmten Gesichtspunkten verteilt. Es ist nicht eiwa gestattet, beliebig
Sachen von der einen Kammer auf die andere Kammer überzuschieben.“ Der Grund ist
der: man fürchtet eine Beeinflussung der Rechtssachen, indem sonst die Möglichkeit gegeben
wäre, die Kammern so zu bilden, daß im einzelnen Falle gerade Richter einer bestimmten
Lebensanschauung und einer bestimmten politischen Richtung tätig wären. Die Gerichts⸗
tätigkeit des Landgerichts durch Tätigleit der Zivilkammern ist daher eine objektiv
abgeteilte — allerdinas nur imn obigen Sinne (val G. V.G. F 62f