14. Titel: Gefellichaft. 88 717. 1299
die Anfpriüche auf dasjenige, mas dem Sefellichafter hei der Aus-
zinanderfeßung zukommt, alio auf den dereinigen Auseinander-
eßungsanteil; val. hiezu die SS 733 ff. und 738—740; auch Recht
1905 S, 193. Diefe Anjprüche werden freilich TE, für den
dritten Erwerber fjehr prefärer Natur fein, da ja der Yritte kein
Necht auf Anteilnahme an der Gejchäftsführung erlangen fann und
'ohin_nicht den geringften Einfluß darauf hat.
Die zu 8 und y aufgeführten Forderungen gelten als bereits
Jeitehende (alfo nicht als zufünftige) Aniprüche, }. ROEC, Yd. 60
3. 130. Ybre Höhe freilich ift ungewiß; außerdem Können hier auch
Bejchlülfe der Sejellfchafter einwirken. Leßtere jind hierin an fich
nicht beichränkft, e& Kann aber dem neuen Gläubiger allenfall8 ein
Anfpruch aus S 826 erwachfen, vgl. RKOR-Komm. Bem. 3 und Holh-
heimsMSchr. 1909 S, 27.
») Soweit die Anfprüche eines GefellichafterS nach obigem veräußerlilch
jind, Fönnen fie auch von den Gläudigern der Gefellfchafter gepfändet
werden und find ferner rechtägefcbäftlich verpfändbar. }
Das Pfandrecht“ ergreift gemäß '8S 1274 [Abi 2 und 717 nur die
Sewinnanteile und das Künftige Auseinanderjekungsguthaben des Gejell-
ichafter8; Nenderungen in der Subftanz des Gefellihaft58-
vermögens8s haben zwar Einfluß auf die Höhe folder Uniprücdhe, das
Pfandrecht felbft aber berühren fie nicht, da diefes auf dem Gefchäftsanteile
cuht und nicht auf den einzelnen zum SGefellichaftSvermögen gehörigen Gegen-
Händen; vgl. RKOS. Bd. 67 S. 331, Jur. Wichr. 1908 S. 197 ff. (f. dafelbit
auch über eine Aonkurrenz zwijchen einem NMertragspfandrecht und einem
Rfändungspfandrecht), ferner ROLE. Bd. 67 S. 13 und Recht 1908 Nr. 58). Ueber
veitere ragen und Einzelheiten (Vorrang 2.) vgl. Bem. 1, a, 8 zu S$ 1274
and Dem. 1, € zu $ 1273 (der Teilungsanfpruch al8 Tolcher kann nicht Gegen-
itand eines Piandrecht8 jein), f. auch ROES. hei Warneyer Erg.-Bd. 1910
Nr. 55 Pfändung des AnfpruchS auf Leitung des Gejelkichafts-
ha te ; $ 3 ımzulälfig, weil folcher nicht übertragbar ift, f. auch Bem. IN. 1, a
zu $ .
Mit der Haftung für SGefellfihaftsidhulden kann der Pfandgläubiger
ıber nicht belaftet werden, da er ja nicht die Stellung eines Gefellichafters
überfommt, vgl. NOGE. Bd. 60 S, 130 und RÖR.-Komm, Bem. 1.
Wegen Eintragung der Pfändung im SGrundbuche val. OLG.
Dresden Ceuff. Arch. Bd. 64 Nr. 119.4 .
Die Wirkung einer Nebertragung der übertragbaren Rechte ift* regelmäßig
jene einer Zeijion. Die Gefellichaft Hat intoweit nunmehr einen neuen
Säubiger, $ 398.
i) € Kann JelbitverHändlich vereinbart werden, daß der Gefellfhafter aud
jeine an fih übertragbaren Kechte nTcht folle abtreten dürfen. Ein der-
ırtiges Verbot hat auch ®ültigkeit gegen den Beflionar, felbit menn diefer hievon
nichts wußte (8 399). Troß diefes Berbots find derartige Uniprüce aber
„fändbar, joweit der geichuldete Gegenitand der Pfändung unterworfen
it (8 851 8BO.), befonderS alfo, foweit es fih um Geldanfprüche handelt,
Wegen der Nechtsungiltigkeit einer Teilabtretung von Geminnz und Berluft-
rechten vgl. ROSE. in 43. 1909 S. 686.
N 3. Eine Berpfändung von Anteilfdheinen an einer SefellfhaftJilt keine
Serpfändung einer Zorderung, fodaß S 1274 hiefür maßgebend ijt, 1. NG. in
a Wichr. 1904 S. 360, ROES. Bd. 57 S. 414 und Zur. Michr. 1908 S. 197 ff. (= ROE
d. 67 S, 331), fowie oben Bem. 2, b.
4, Die Borjchrift des S 717 gilt auch für die offene Handelsgefell{icdhaft.
5. 8 717 it nach der hHerrichenden Meinung dispofitiv, dagegen mit Recht
Sohm, Der Gegenitand S. 71, foweit die Veräußerung des AnteilS des einen Gefell-
Ichafter8 in Betracht Lommt, denn diefer fteht und 1ällt notwendig mit feiner Mitgliedichaft
Übereinfimmend Dertmann in Bem. 4, ab. KON. Komm. Bem. 4), Val. übrigens auch
ben Bem. 2, d.
6. Wegen Nebergangs7 der Martellpflichten auf Singular fulktzefifo'r ein
dgl. 23. 1908 S. 62 und 537, fowie Recht 1908 Nr. 3012.
8 er Abtretbarkeit der Einlagezinfen des Rommanbditijlten vgl. ROS,
RO