Regierung zu Unrecht in Bezug genommen sei, weise er
darauf hin, daß die angezogene Stelle des Reichsgerichtsurteils
nicht nur, wie dieser Redner annehme, die Vereinbarkeit
der Ansiedlungsgenehmigung mit dem Freizügigkeitsgesetß
behandle, sondern auch erörtere, ob das Freizügigkeitsgeseß
der Einführung von Veräußerungsbeschränkungen
entgegenstehe, und ob es Beschränkungen des Grundstückserwerbs
ausschließe. Es werde dort ausdrücklich ausgeführt,
daß das Freizügigkeitsgeseß solchen Beschränkungen nicht
entgegenstehe. Denn das Reichsgericht sage wörtlich:
„Niederlassungen oder Erwerbsbeschränkungen, die
sich nur mittelbar aus den Vorschriften über die
Gründung neuer Niederlassungen und aus gesetlichen
Veräußerungsbeschränkungen ergeben, werden
von jenem Geseße – d. h. dem Freizügigkeitsgeseße
~ nicht berührt. Das ergibt sich, was die
Veräußerungsbesschränkungen anlangt, ohne weiteres
schon aus den späteren reichsgesetzlichen Vorschriften
der §§ 135 flg. BGB. und den die landesgesetlichen
Veräußerungsbeschränkungen aufrechthaltenden
und zulassenden Vorschriften des Einführungsgeseßzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Artikel
b? sig., 62 flg., 119 flg., insbesondere Artikel 119
Nr 1 und 2)."
Artikel 119 Nr.1 und 2 enthielten gerade den Vorbehalt,
auf den sich der vorliegende Gesetzentwurf stütze. Die vorgelesenen
Sätze würden genügen, um erkennen zu lassen,
daß das Reichsgericht auf demselben Standpunkt stehe wie
der Gesetzentwurf.
Der erste Redner wandte demgegenüber ein, er
habe gar nicht bestritten, daß die Entscheidung im Bd 73
auch die Frage der Erwerbsbeschränkungen sstreife. Aber
der springende Punkt in den Ausführungen der Staatsregierung
sei doch der, daß es sich im vorliegenden Falle bei
dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nicht um ein öffentliche
s Recht handle ~ da ein Jolches sicherlich mit dem
Freizügigkeitsgeseß kollidieren würde —, sondern um ein
reines Privatrecht des Staates; und mit dem Privatrecht
habe das Freizügigkeitsgeset nichts zu tun. Er wiederhole,
daß die ganze Entscheidung nicht auf dem Standpunkt
stehe, daß der Staat in dem streitigen Falle als Besitzer eines
Privatrechts handle. Allerdings erwähne das Reichsgericht
(fälschlich), daß auch Erwerbsbeschränkungen mit dem Freizügigkeitsgesehß
nicht kollidierten. Er habe schon beim Etat
der Ansiedlungskommission erwähnt, daß er dieses Urteil bei
demselben 5. Senat angefochten habe. Redner trug sodann
auch die Erwiderung des Reichsgerichts vor. Wenn man
sage, nur veräußerliche Grundstücke fielen unter das Freizügigkeitsgeset,
so sei das doch ein reines Sophisma, denn
der Staat, welcher selbst das Grundstück zu dem Zwe >,
eine Klasse von Bürgern vom Erwerb auszuschließen, zu
einem unveräußerlichen mache, könne sich doch nicht auf die
Unveräußerlichkeit berufen. Ferner habe er dem Reichsgericht
gegenüber angeführt, daß der § 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes
eine Verbotsbesstimmung enthalte. Jedes
Verbotsgesset richte sich gegen zwei Punkte: erstens gegen
den verpönten Erfolg, zweitens gegen die rechtswidrige Absicht
des Täters. Ist der Kausalzusammenhang zwischen
beiden Punkten vorhanden, so kommt es gar nicht darauf
an, ob die Zuwiderhandlung eine unmittelbare oder nur
eine mittelbare war.
Das Reichsgericht sage, auch die Fideikommissse enthielten
eine mittelbare Erwerbsbeschränkung, seien aber
troßdem kein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgeset.
Darauf sei zu erwidern, daß zunächst das Einführungsgeseß
zum Bürgerlichen Gesetbuche auf dem ganzen Gebiete
des Fideikommitkwessens der Landesgeselzgebuna ausdrück-I
U