4. Titel: Draufgabe. Vertragsfirafe. S 343. 309
UM nun zu ten, Daß auf dem Wege einer foldhen Bereinbarung die durch das
Cihterliche re Berfoloten Awede vereitelt werden, i{t in 8343 Abi, 2
beitimmt, daß die in Mol. 1 enthaltenen Borkchriften — aber nur diefe, nicht aud die
Sorfhriften der 88 3393242 — auch danıt zur Anwendung kommen follen, wenn jemand
ne eine beitehende Verbindlichkeit eine Strafe für den Fall verfpricht, daß er eine
Dandlung bornimmt oder unterläßt. De abi. 2
Ausdehnung des & 343 auf uneigentlige Strafvereinbarungen: Der A
belchränfkt De SEE al N HCC all des jelbitändigen Strafgeding8, Daß
jemand eine Strafe für den Fall verfpricht, daß ex, allo der Verfpredhende, eine Handlung
Dornimmt oder unterläßt. Wie aber, menn jemand eine Vertragsitrafe verfpricht für den
EU, daß er nicht felbit eine Handlung vornimmt oder unterläßt, fondern daß oe ein
-Veigni8, inSbejondere ein dem andern Teile mißfallendes oder ungünftigeß ES
Antritt; bal. 1. 2, 1. 11 81 D. de cond. 35, 1: „si navis ex Asia venerit‘; „si Titius
sul factus fuerit“? "Aweifellos fallen folde Bereinbarungen, Jelbit wenn fie ee
TagSftrafen bezeichnet werden, u unter deren Begriff. Sie können eine nach 2
Vberbindliche Seite einfleiden. Sie Fönnen aber auch die Yebernahme einer De a & We
PTLit durch den Beriprechenden enthalten, fo insbefondere, Wenn die ara Bee
De die Handlung oder Unterlaffung dritter Perfonen gefnübft wird, SUN
alten der Kontrahent gefeßlich nicht zu vertreten hat. Derartige a N
W. 0, bielfach das moderne Verlicherungsrecht. Bal. Schneider, Ueber Vertrag ei
im Berficherungsrecht, Leipziger Ztichr. 1. Handel8=, Konkurd und Verficherung a
W007 S. 262, Schneider Gefürwortet m. €. mit Recht die entfprechende ES ©
5343 auf folde unmöglich al unverbindliche Wetten zu bezeichnende uneigentliche Straf
Verfprechen, „obwohl Das Wort des GejebeS, nach dem Buchitaben gemeifen, nit 10
VE reicht“. Eine richterlige Ermäßigung wird alfo fraft analoger Ausdehnung
See Toldhen Fällen eintreten fönnen. Der 8 6 bl. 1 des Gef. über den Verficherungs-
a0+
„Sit im VBertrage beftimmt, daß bei Verlegung einer Obliegenheit, die
vor dem Eintritte des Verlicherungsfals dem Berficherer gegenüber zu erfüllen
it, der Verfiherer zum RKücktritte berechtigt oder von der Verpflihtung ZU.
Veiftung frei jein joN, fo tritt die vereinbarte Recdht3folge nicht ein, wenn die
ieh, wi Verlegung den Umftänden nach al? eine unverjuldete anzufehen ft,“
EM nat Schneider a. a. DO. EN darlegt, aud aus Bem. 2 zu S 342 Ach ergibt,
Hne De im Wege; der 8343 bleibt vielmehr ‚für folche Hülle, in denen der Schuldner
eiondere Kalt neben feiner Hauptverbindlichkeit übernimmt, unentbehrlich.
it, ob 7. Ermüßigung bei Strafleijtungen, die nicht in Geld beitehen. Befiritten
dinem 333 auch dann Anwendung findet, wenn die Mertragsiirafe nicht in Geld oder
timmt uantım bertretbarer Sachen, fondern 3. SB. in der Seijtung einer individuell be-
Oma Sache befteht, wenn 3. BD. der Schuldner für den bejtimmten Fall die Meber-
jolten“ ‚Eine8 ReitpferdS verfprochen hat. Schollmeyer Bem. 1 S. 250 meint, daß in
Gericht Sen ‚das Ermößigungsrecht entfällt; ebenio Rehbein II S. 241. Denn das
Io no % ürfe die verabhredete Vertragsleijtung nicht durch eine andere EE Dagegen
daß nu land Bem. 4 au in folchen Hällen die Herabjegung dadurch erfolgen Können,
den re ein ideeller Teil der Sache zu leiften ft. € mürde alsdann zunächft durch
Ole 1 pX eine Gemeinichaft (communio pro indiviso) begründet werden, bie
Drakti = doch auf dem Uınwege der Teilungstlage (88 749 {f., inSbejondere S 753) zu dem
en Endergehnille des Erjages durch einen Geldbetrag Führen fönnte.
„Berabieke 2. Nuflage biefes Komm. glaubte mit Riückjicht aut den Wortlaut („Betrag”,
tatio 1 eben)“ die Mlanckiche Auslegung ablehnen zu müflen. Bei näherer Erwägung der
Betra egis und des Wortlauts Jelbit — der Raragraph Jeßt nicht Voraus, daß die Strafe einen
Betras bildet, „Herabfeßen“ kann au feolehthin jJoviel wie Ermäßigung bedeuten und
(Oränt Joviel wie eine Wertquote — glaube ich Die in der 2. Auflage geäußerte eins
Diefelh ende Auslegung nicht aufrecht eubatten zu fönnen, und zwar um fo. weniger, als
IOrift zu einer Umgehung der au8 fozialen Motiven entiprungenen EN Vor-
(ebigli au geben dürfte, indem Die Rarteien einer underhältnismäbigen SGeldfumme
der RO einen jehr wertvollen Gegenftand Jubftituieren Könnten; ic {ehlieBe mich demnach
den Auffaflung an. Kiefgweife Beitell .
x wenn die Strafleiftung juriftifch unteilbar ijt, beifpielSweije Deltellung CINer
Tendgerechtigfeit, auf eritellung HreS unteilbaren Werkes absielt, wird eine Hera b-
feine 9 — vl. auch Pland a. a. OD. — begrifflich ausgechlofien, S343 Kann alsdann
die üb Nwendung finden; dagegen würde gegen Den Mißbrauch derartiger Vertragsftrafen,
er N vigen8 im Verkehr kaum jemal8 vorazufommen Icheinen, der 5 138 Wof. 2 mit Erfolg
gezogen werden fönnen.