Full text: Der Wirtschaftskrieg

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schäfte nur unter ben turn dem Generalgouverneur 
im Rate festgesetzten Bedingungen oder Beschrän 
kungen betreiben oder über irgendwelches Eigen 
tum nur nach Maßgabe der von dem General- 
gouverneur im Rate erlassenen Anordnungen ver 
fügen dürfen. 
3 A. Die gemäß Abschnitt Z gegebene Macht 
befugnis kann, soweit sie anwendbar ist, ausgeübt werden 
hinsichtlich einer Gesellschaft oder Vereinigung oder einer 
Mehrheit von Einzelpersonen, gleichviel ob sie eingetragen 
sind oder nicht, bei welchen ein Mitglied oder Angestellter 
ein Ausländer ist oder bei welchen am 3. August 1914 
ein Mitglied oder Angestellter Ausländer war. 
4. (1.) Wer gegen die Vorschriften einer auf Grund 
von Abschnitt 3 erlassenen Verfügung handelt oder zu 
handeln unternimmt, wird mit Gefängnis beliebiger Art 
bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe oder mit 
beiden bestraft. 
(2.) Falls eine Gesellschaft, Vereinigung oder 
eine Mehrheit von Einzelpersonen etwas unternommen 
hat, was als Vergehen gemäß Unterabschnitt (1) anzu 
sehen ist, so gilt jedes Mitglied oder jeder Angestellte 
der Gesellschaft, Vereinigung usw., welcher bewußt an 
der Handlung beteiligt ist, als ein Übertreter im Sinne 
des genannten Unterabschnitts. 
5. (1.) Der Generalgouverneur im Rate oder jede 
Lokalregierung kann durch Bekanntmachung in der Gazette 
of Jndia oder gegebenenfalls in der örllichen amtlichen 
Gazette anordnen, daß innerhalb eines in der Bekannt 
machung genau anzugebenden Gebiets jeder Hausbesitzer, 
in deffen Hause ein Ausländer zeitweilig oder dauernd 
wohnt, der zuständigen Behörde in vorgeschriebener 
Weise den Namen des Ausländers sowie andere gefor 
derte Einzelheiten über ihn und die Zeit seines Aufent 
halts im Hause mitzuteilen hat. 
(2.) Jeder Hausbesitzer, der es unterläßt, den 
Vorschriften einer gemäß Unterabschnitt (1) erlassenen 
Bekanntmachung nachzukommen, wird mit Gefängnis 
irgendwelcher Art bis zu 6 Monaten oder mit einer 
Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder mit beiden bestraft. 
6. Wo gemäß den Vorschriften dieser Verordnung 
der Generalgouverneur im Rate oder die örtliche Ver 
waltung ermächtigt ist, eine Anordnung in bezug auf 
Ausländer zu treffen oder eine Bekanntmachung zu er 
lassen, kann eine solche Anordnung oder solche Bekannt 
machung ganz allgemein für Ausländer oder für eine 
bestimmte Klaffe oder Art von Ausländern oder für be 
stimmte Einzelpersonen erlassen werden; auch können 
verschiedene Bekanntmachungen hinsichtlich verschiedener 
Klaffen von Ausländern getroffen oder erlassen werden 
7. (1.) Der Generalgouverneur im Rate kann zur 
Ausführung dieser Verordnung Aussührungsbestim- 
mungen erlaffen. 
8. Der Generalgouverneur im Rate oder die ört 
liche Verwaltung können jederzeit die von ihnen auf 
Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen, Aus- 
sührungsbestimmungen oder Bekanntmachungen wider 
rufen oder abändern. 
10. Der Geueralgouverneur im Rate kann einen 
Ausländer oder eine bestimmte Klasse oder Art von 
Ausländern entweder vollständig oder unter bestimmten 
Bedingungen von allen oder von gewissen Vorschriften 
dieser Verordnung ausnehmen. 
11. Eine gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung 
erlaffene Anordnung darf von einem Gerichtshof nicht 
zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden. 
Eine im Versolg vorstehender Verordnung erlaffene 
Verfügung des Generalgouverneurs im Rate Nr. 807IV 
vom 14. November 1914 bestimmt folgendes: 
3. Zur Feststellung, ob eine Gesellschaft, Firma, 
Vereinigung oder Mehrheit von Einzelpersonen, gleich 
viel ob eingetragen oder nicht, eine feindliche Firma ist, 
kann jede Person, die zu diesem Zwecke von der ört 
lichen Regierung beauftragt ist, alle Bücher und Schrift 
stücke einsehen, die der Gesellschaft, Firma usw. gehören 
oder unter deren Aufsicht stehen; sie kann ferner jeden, 
der hinsichtlich des Geschäfts oder des Handels Auf 
schluß geben kann, veranlassen, die erforderlichen Aus 
künfte zu erteilen. 
4. fl.) Ein feindlicher Ausländer darf ebensowenig 
wie eine feindliche Firma in Britisch-Jndien Handel 
oder Geschäfte betreiben oder sich bei solchen beteilige», 
cs sei denn auf Grund einer von dem Generalgouver 
neur im Rate oder mit seiner Genehmigung erteilten 
Ermächtigung und nur in solchem Umfang und unter 
solchen Bedingungen, Beschränkungen und Aufsichts 
maßnahmen, wie der Generalgouverneur im Rate darin 
anordnet. (Diese Ermächtigung wird entweder Einzel 
personen besonders erteilt oder als für bestimmte Klaffen 
von Personen anwendbar erklärt.) 
(2.) Der Generalgouverneur im Rate kann jeder 
Zeit die gemäß dem Unterabschnitt (1) gewährte Er 
mächtigung widerrufen oder die daran geknüpften Be 
dingungen, Beschränkungen oder Aufsichtsmaßnahmen 
abändern oder verschärfen. 
5. (1.) Jeder Antrag auf Bewilligung einer per 
sönlichen Ausnahmebehandlung für einen feindlichen 
Ausländer oder eine feindliche Firma ist in vorgeschrie 
bener Form zu stellen und der Indischen Regierung 
durch die örtliche Verwaltung, in deren Verwaltungs 
bereich der Hauptgeschäftsort in Britisch-Jndien liegt, 
vorzulegen. 
(2.) Anträge zugunsten eines feindlichen Ausländers 
oder einer feindlichen Firma, die nicht in Britisch-Jndien 
ansäffig oder gelegen sind, sind von einem in Britisch 
Indien wohnhaften. Leiter oder Vertreter zu unter 
zeichnen. 
6. (1.) Ein feindlicher Ausländer oder feindliche 
Firma, 
a) welchen eine Ermächtigung zur Vornahme des 
Handels oder eine Beteiligung daran versagt 
worden ist, oder 
l>) welcheverabsäumt haben, innerhalb eines Monats 
von dem Tage dieser Verordnung ab, um die 
Ermächtigung einzukommen 
muß (sofern nach Maßgabe einer auf Grund dieser Ver 
ordnung erteilten allgemeinen Ermächtigung nicht eine
	        
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