Gewerbetreibende, welche in der Absicht, die Gewerbebehörde
über den Mangel des Befächigungsnachweises zu täuschen, ein
zu den handwerkmäßigen Gewerben zählendes Gewerbe als ein
fabriksmäßig betriebenes Unternehmen anmelden und dasselbe
in der Folge im Umfange eines Handwerkes ausüben.“
Die bei Übertretungen der Vorschriften des Arbeiterschutzrechtes
zu verhängenden Strafen sind enthalten in der Gewerbeordnung
und in den einzelnen Spezialgesetzen und Schutzverordnungen. Spe—
zielle strafbare Tatbestände führt der 8 188 G. O. an:
„8 133. Eine Geldstrafe von 20 bis 1000 Kehat zu treffen:
Diejenigen, welche den Anordnungen über die Aufnahme, Ver—
wendung und Behandlung der Gehilfen und Lehrlinge zuwider—
handeln;
jene Gewerbetreibende, welche den Anordnungen über die zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erfor—
derlichen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen
und Werkgerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung
don Hilfsarbeitern bis zum vollendetem 18. Jahre und von
Frauenspersonen überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sitt—
lchkeit gröblich außerachtlassen, die Vorschriften über die täg—
liche Arbeitszeit, die Nachtarbeit, die Sonntags- und die Ersatz⸗
ruhe der Hilfsarbeiter verletzen oder die Bestimmungen über die
Lohnzahlungen nicht befolgen.“
Bei der Strafbemessung ist auf die Erschwerungs- und Milde—
rungsumstände sowie auf die Größe des mit der Übertretung beabsich—
tigten Vorteiles oder zugefügten Nachteiles Rücksicht zu nehmen
(8134). In der Regel sind Geldstrafen zu verhängen, bei besonders
erschwerenden Umständen oder wenn zu wiederholtenmalen verhängte
Geldstrafen fruchtlos geblieben sind, kann auf eine Arreststrafe erkannt
werden; im Falle des Zahlungsunvermögens ist bei Geldstrafen diese
in eine Arreststrafe umzuwandeln, wobei für je 10 K Geldstrafe ein
Tag Arrest zu berechnen ist. Doch darf die Dauer des Arrestes drei
Monate nicht übersteigen (8 185).
Wenn ein Gewerbe durch einen Stellvertreter oder Pächter
betrieben wird, so sind die Geld- und Arreststrafen gegen den Siell—⸗
bertreter oder Pächter zu verhängen. Der Gewerbeinhaber ist aber
nach 8 187 neben dem Stellpbertreter strafbar, wenn die Übertretung
mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach den Ver⸗—
hältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei
ber Auswahl oder der Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Wenn nach dem Gesetze die
Entziehung der Gewerbeberechtigung einzutreten hätte, so findet diese
—X