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schäfte nur unter ben turn dem Generalgouverneur
im Rate festgesetzten Bedingungen oder Beschrän
kungen betreiben oder über irgendwelches Eigen
tum nur nach Maßgabe der von dem General-
gouverneur im Rate erlassenen Anordnungen ver
fügen dürfen.
3 A. Die gemäß Abschnitt Z gegebene Macht
befugnis kann, soweit sie anwendbar ist, ausgeübt werden
hinsichtlich einer Gesellschaft oder Vereinigung oder einer
Mehrheit von Einzelpersonen, gleichviel ob sie eingetragen
sind oder nicht, bei welchen ein Mitglied oder Angestellter
ein Ausländer ist oder bei welchen am 3. August 1914
ein Mitglied oder Angestellter Ausländer war.
4. (1.) Wer gegen die Vorschriften einer auf Grund
von Abschnitt 3 erlassenen Verfügung handelt oder zu
handeln unternimmt, wird mit Gefängnis beliebiger Art
bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe oder mit
beiden bestraft.
(2.) Falls eine Gesellschaft, Vereinigung oder
eine Mehrheit von Einzelpersonen etwas unternommen
hat, was als Vergehen gemäß Unterabschnitt (1) anzu
sehen ist, so gilt jedes Mitglied oder jeder Angestellte
der Gesellschaft, Vereinigung usw., welcher bewußt an
der Handlung beteiligt ist, als ein Übertreter im Sinne
des genannten Unterabschnitts.
5. (1.) Der Generalgouverneur im Rate oder jede
Lokalregierung kann durch Bekanntmachung in der Gazette
of Jndia oder gegebenenfalls in der örllichen amtlichen
Gazette anordnen, daß innerhalb eines in der Bekannt
machung genau anzugebenden Gebiets jeder Hausbesitzer,
in deffen Hause ein Ausländer zeitweilig oder dauernd
wohnt, der zuständigen Behörde in vorgeschriebener
Weise den Namen des Ausländers sowie andere gefor
derte Einzelheiten über ihn und die Zeit seines Aufent
halts im Hause mitzuteilen hat.
(2.) Jeder Hausbesitzer, der es unterläßt, den
Vorschriften einer gemäß Unterabschnitt (1) erlassenen
Bekanntmachung nachzukommen, wird mit Gefängnis
irgendwelcher Art bis zu 6 Monaten oder mit einer
Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder mit beiden bestraft.
6. Wo gemäß den Vorschriften dieser Verordnung
der Generalgouverneur im Rate oder die örtliche Ver
waltung ermächtigt ist, eine Anordnung in bezug auf
Ausländer zu treffen oder eine Bekanntmachung zu er
lassen, kann eine solche Anordnung oder solche Bekannt
machung ganz allgemein für Ausländer oder für eine
bestimmte Klaffe oder Art von Ausländern oder für be
stimmte Einzelpersonen erlassen werden; auch können
verschiedene Bekanntmachungen hinsichtlich verschiedener
Klaffen von Ausländern getroffen oder erlassen werden
7. (1.) Der Generalgouverneur im Rate kann zur
Ausführung dieser Verordnung Aussührungsbestim-
mungen erlaffen.
8. Der Generalgouverneur im Rate oder die ört
liche Verwaltung können jederzeit die von ihnen auf
Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen, Aus-
sührungsbestimmungen oder Bekanntmachungen wider
rufen oder abändern.
10. Der Geueralgouverneur im Rate kann einen
Ausländer oder eine bestimmte Klasse oder Art von
Ausländern entweder vollständig oder unter bestimmten
Bedingungen von allen oder von gewissen Vorschriften
dieser Verordnung ausnehmen.
11. Eine gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung
erlaffene Anordnung darf von einem Gerichtshof nicht
zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden.
Eine im Versolg vorstehender Verordnung erlaffene
Verfügung des Generalgouverneurs im Rate Nr. 807IV
vom 14. November 1914 bestimmt folgendes:
3. Zur Feststellung, ob eine Gesellschaft, Firma,
Vereinigung oder Mehrheit von Einzelpersonen, gleich
viel ob eingetragen oder nicht, eine feindliche Firma ist,
kann jede Person, die zu diesem Zwecke von der ört
lichen Regierung beauftragt ist, alle Bücher und Schrift
stücke einsehen, die der Gesellschaft, Firma usw. gehören
oder unter deren Aufsicht stehen; sie kann ferner jeden,
der hinsichtlich des Geschäfts oder des Handels Auf
schluß geben kann, veranlassen, die erforderlichen Aus
künfte zu erteilen.
4. fl.) Ein feindlicher Ausländer darf ebensowenig
wie eine feindliche Firma in Britisch-Jndien Handel
oder Geschäfte betreiben oder sich bei solchen beteilige»,
cs sei denn auf Grund einer von dem Generalgouver
neur im Rate oder mit seiner Genehmigung erteilten
Ermächtigung und nur in solchem Umfang und unter
solchen Bedingungen, Beschränkungen und Aufsichts
maßnahmen, wie der Generalgouverneur im Rate darin
anordnet. (Diese Ermächtigung wird entweder Einzel
personen besonders erteilt oder als für bestimmte Klaffen
von Personen anwendbar erklärt.)
(2.) Der Generalgouverneur im Rate kann jeder
Zeit die gemäß dem Unterabschnitt (1) gewährte Er
mächtigung widerrufen oder die daran geknüpften Be
dingungen, Beschränkungen oder Aufsichtsmaßnahmen
abändern oder verschärfen.
5. (1.) Jeder Antrag auf Bewilligung einer per
sönlichen Ausnahmebehandlung für einen feindlichen
Ausländer oder eine feindliche Firma ist in vorgeschrie
bener Form zu stellen und der Indischen Regierung
durch die örtliche Verwaltung, in deren Verwaltungs
bereich der Hauptgeschäftsort in Britisch-Jndien liegt,
vorzulegen.
(2.) Anträge zugunsten eines feindlichen Ausländers
oder einer feindlichen Firma, die nicht in Britisch-Jndien
ansäffig oder gelegen sind, sind von einem in Britisch
Indien wohnhaften. Leiter oder Vertreter zu unter
zeichnen.
6. (1.) Ein feindlicher Ausländer oder feindliche
Firma,
a) welchen eine Ermächtigung zur Vornahme des
Handels oder eine Beteiligung daran versagt
worden ist, oder
l>) welcheverabsäumt haben, innerhalb eines Monats
von dem Tage dieser Verordnung ab, um die
Ermächtigung einzukommen
muß (sofern nach Maßgabe einer auf Grund dieser Ver
ordnung erteilten allgemeinen Ermächtigung nicht eine