Full text : Der Wirtschaftskrieg

der  Einsetzung  der  Verwaltung  Kenntnis  erlangt
hat,  gegenüber  dem  Verwalter  zu  erklären.
8  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  2  vom  6.  Jänner  1914,  S.  13.)
Bekanntmachung,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  britischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  vom  26.  November ­
  1914,  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung
  französischer  Unternehmungen  (R.-G.-Bl.
S.  487),  wird  folgendes  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
26.  November  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz  oder
überwiegend  britischen  Staatsangehörigen  zusteht,  für
anwendbar  erklärt.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  1  vom  2.  Jämrer
1915.)
Bekanntmachung  über  die  zwangsweise
Verwaltung  russischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  8  9  der  Verordnung  vorn  26.  November ­
  1914,  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung ­
  französischer  Unternehmungen  (R.-G.-Bl.
S.  487),  wird  folgendes  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
26.  November  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz  oder
überwiegend  russischen  Staatsangehörigen  zusteht,
für  anwendbar  erklärt.
Artikel  2,  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  58  vom  10.  März
1915.)
Bekanntmachung,  betreffend  d  i  e
Erfüllung  von  Ansprüchen  im  Falle  zwangsweiser
Verwaltung  von  Grundstücken.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-BI.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
Artikel  1.  Ist  ein  Grundstück  auf  Grund  der  Verordnung, ­
  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung
französischer  Unternehmungen,  vom  26.  November
1914  (R.-G.-Bl.  S.  487),  oder  einer  gemäß  dieser
Verordnung  ergangenen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers ­
  unter  zwangsweise  Verwaltung  gestellt,  so
gilt  das  Grundstück  in  Ansehung  der  Erfüllung  von
Ansprüchen,  insbesondere  von  Miet-  oder  Pachtzinsforderungen, ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung ­
  und  auf  die  Art  der  Benutzung  oder  Bewirtschaftung ­

  des  Grundstücks,  als  eine  im  Inland  unterhaltene ­
  Niederlassung  im  Sinne  des  §  5,  Satz  1,  der
Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot,  vom  30.  September ­
  1914.  (R.-G.-Bl.  S.  421.)
Artikel  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  42  vom  26.  März  1915.)
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung ­
  der  Verordnungen  über  die  Überwachung
und  zwangsweise  Verwaltung  ausländischer
Unternehmungen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des
Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  in  Ergänzung  der
Verordnungen,  betreffend  die  Überwachung  ausländischer ­
  Unternehmungen,  vom  4.  September  und
22.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  397,  447),
sowie  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung  französischer ­
  Unternehmungen  vom  26.  November  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  487),  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
Artikel  I.  Ist  nach  Maßgabe  der  Verordnungen
vom  4.  September,  22.  Oktober  oder  26.  November
1914  oder  einer  ergänzenden  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  eine  Aufsichtsperson,  ein:  Vertreter
oder  ein  Verwalter  bestellt  worden,  so  können  wegen
der  von  der  bestellten  Person  in  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
vorgenommenen  Handlungen  oder  Unterlassungen
Schadenersatzansprüche  des  Inhabers  des  Unternehmens ­
  oder  eines  an  dem  Unternehmen  Beteiligten
nur  mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde
geltend  gemacht  werden.  Die  Genehmigung  ist  zu
erteilen,  wenn  eine  schuldhafte  Pflichtverletzung
vorliegt.  Soweit  die  Genehmigung  nicht  erteilt  ist,
ist  der  Rechtsweg  unzulässig.
Artikel  2.  Leiter  und  Angestellte  eines  unter
zwangsweise  Verwaltung  gestellten  Unternehmens
sind  verpflichtet,  dem  Verwalter  aus  Erfordern  Auskunft ­
  über  die  Geschästsangelegenheiten  des  Unternehmens ­
  zu  erteilen;  dies  gilt  auch  dann,  wenn  ihre
Beschäftigung  bei  dem  Unternehmen  nach  dem
30.  Juli  1914  ein  Ende  genommen  hat.  Wer  die
Auskunft  vorsätzlich  nicht  erteilt  oder  wissentlich  unwahre ­
  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.
Hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Auskunft  an
Aufsichtspersonen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
der  Verordnung  vom  4.  September  1914.
Artikel  3.  Die  Vorschriften  des  Artikel  1
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  die  Vorschriften ­
  des  Artikel  2  mit  dem  28.  Juni  1915  in
Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  148  vom  26.  Juni  1915.'
            
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