der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt
hat, gegenüber dem Verwalter zu erklären.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 2 vom 6. Jänner 1914, S. 13.)
Bekanntmachung, betreffend die
zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen.
Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November
1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl.
S. 487), wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom
26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung
auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder
überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für
anwendbar erklärt.
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem
Tage der Verkündung in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 1 vom 2. Jämrer
1915.)
Bekanntmachung über die zwangsweise
Verwaltung russischer Unternehmungen.
Auf Grund des 8 9 der Verordnung vorn 26. November
1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl.
S. 487), wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom
26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung
auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder
überwiegend russischen Staatsangehörigen zusteht,
für anwendbar erklärt.
Artikel 2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem
Tage der Verkündung in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 58 vom 10. März
1915.)
Bekanntmachung, betreffend d i e
Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser
Verwaltung von Grundstücken.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (R.-G.-BI. S. 327) folgende Verordnung erlassen
:
Artikel 1. Ist ein Grundstück auf Grund der Verordnung,
betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, vom 26. November
1914 (R.-G.-Bl. S. 487), oder einer gemäß dieser
Verordnung ergangenen Bekanntmachung des Reichskanzlers
unter zwangsweise Verwaltung gestellt, so
gilt das Grundstück in Ansehung der Erfüllung von
Ansprüchen, insbesondere von Miet- oder Pachtzinsforderungen,
ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung
und auf die Art der Benutzung oder Bewirtschaftung
des Grundstücks, als eine im Inland unterhaltene
Niederlassung im Sinne des § 5, Satz 1, der
Verordnung, betreffend Zahlungsverbot, vom 30. September
1914. (R.-G.-Bl. S. 421.)
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 42 vom 26. März 1915.)
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung
der Verordnungen über die Überwachung
und zwangsweise Verwaltung ausländischer
Unternehmungen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der
Verordnungen, betreffend die Überwachung ausländischer
Unternehmungen, vom 4. September und
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447),
sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer
Unternehmungen vom 26. November 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende Verordnung erlassen
:
Artikel I. Ist nach Maßgabe der Verordnungen
vom 4. September, 22. Oktober oder 26. November
1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung des
Reichskanzlers eine Aufsichtsperson, ein: Vertreter
oder ein Verwalter bestellt worden, so können wegen
der von der bestellten Person in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen
Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unternehmens
oder eines an dem Unternehmen Beteiligten
nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde
geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist,
ist der Rechtsweg unzulässig.
Artikel 2. Leiter und Angestellte eines unter
zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens
sind verpflichtet, dem Verwalter aus Erfordern Auskunft
über die Geschästsangelegenheiten des Unternehmens
zu erteilen; dies gilt auch dann, wenn ihre
Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem
30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die
Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft an
Aufsichtspersonen bewendet es bei den Vorschriften
der Verordnung vom 4. September 1914.
Artikel 3. Die Vorschriften des Artikel 1
treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften
des Artikel 2 mit dem 28. Juni 1915 in
Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 148 vom 26. Juni 1915.'