Full text : Der Wirtschaftskrieg

ment  haben  an  mehreren  Orten  ihr  Amt  niedergelegt,
an  ihre  Stelle  sind  zwar  „Kreischefs',  aber  mit  anderen
Funktionen  getreten;  es  empfiehlt  sich  daher  nicht,  die
Anmeldung  bei  diesen  vorzunehmen,  sondern  lediglich
auf  den  Kanzleien  der  Provinzialverwaltungen.  Die
Patentgebühren  werden  wie  früher  bei  dem  reevenr  äs
I'enrsZietremsnt  eingezahlt;  der  für  Brüssel  zuständige
recevenr  ist  der  receveur  des  produits  divers,  rue  du
Musde  4.
(«Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft",
Nr.  1  vom  5.  Jänner  1915.)

Verlängerung  der  Prioritätsfristen.
Eine  Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs
in  Belgien  vom  23.  Juni  1915  lautet:
Die  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft ­
  zum  Schutze  des  (gewerblichen  Eigentums  vom
2.  Juni  1911*)  vorgesehenen  Prioritätsfristen  werden,
soweit  sie  nicht  vor  dem  31.  Juli  1914  abgelaufen
waren,  bis  auf  weiteres  verlängert.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens,  Rr.  90  vom  2.  Juli  1915.)

*)  R.-G.-Bl.  1913  S.  209.
            
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