Anhang.
8 32. Die Entwicklung des
internationalen Arbeitsrechtes seit dem
Weltkriege.
Uber die Aufgabe des Gesetzgebers sagt Anton Menger in sei—
nem berühmten Werke „Das bürgerliche Recht und die »besitzlosen
Volksklassen“ folgendes: „Zwar geht er, seiner konservativen Aufgabe
enssprechend, von dem bestehenden Rechtszustand aus, aber er prüft
bei jedem wichtigeren Rechtssatz oder Rechtsinstitut, ob dieselben noch
den vorhandenen Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft ent⸗
sprechen. Ergibt die Prüfumg, daß dies nicht mehr der Fall ist, so
immt er die erforderlichen Abänderungen vor, ohne zu fragen, ob
er damit nach oben oder nach unten Anstoß erregt. Ja er kann bei einer
im Werden begriffenen Änderung der sozialen Machtverhältnisse sogar
die Zukunft vorwegnehmen und er wird diese vorahnende Tätigkeit,
welche das höchste, aber auch das schwierigste Problem der Gesetzgebung
ist, umso energischer ausüben, je rascher die gesellschaftliche Entwick—
lung eines Zeitalters fortschreitet. Mit einem Wort das Auge des
wahren Gesetzgebers ist nicht auf die Vergangenheit. sondern unver⸗
wandt auf die Zukunft gerichtet.“
Zur Verwirklichung eines internationalen Arbeitsrechtes hatten
vor dem Weltkriege drei internationale staatliche Konferenzen statt⸗
gefunden; die erste, einberufen auf Grund des Erlasses des Kaisers
Wilhelm 11. vom 4. Feber 1890 im Jahre 18090 nach Berlin verlief
ohne Ergebnis, die zweite in Bern im Jahre 1906 führte zur Unter—
zeichnung zweier internationaler Übereinkommen, über das Verbot
ber Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen und über das Verbot
der Verwendung von weißem (gelben) Phosphor zur Anfertigung
von Zündhölzern, die dritte im Jahre 1918 ebenfalls nach Bern ein⸗
berufene internationale Arbeiterschutzkonferenz faßte zwar Beschlüsse
bezüglich des Jugend⸗ und Frauenschutzes, wurde aber durch den Aus⸗
bruch des Weltkrieges unterbrochen und ihre, Beschlüsse wurden nicht
mehr vatifiziert. Im wesentlichen wurden beim Ausbruche des Welt⸗
krieges in den kriegführenden Staaten die Arbeiterschutzbestimmungen,
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