fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

200

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gar  nicht  oder  nur  während  der  kurzen  Unterbrechung  des  für  die  Sonntage ­
  angeordneten  Ladenschlusses  bewirken.  Zum  Geldausgeben  in
Wirtshäusern  und  dgl.  haben  sie  dagegen  reichlich  Gelegenheit.  Daß
dies  oft  genug  zu  unwirtschaftlichem  und  nachteiligem  Verhalten  der
Arbeiter  führt,  ist  klar.  Aber  auch  ohne  das  ist  der  Sonntag  als
regelmäßiger  Lohntag  sehr  ungünstig,  weil  die  Empfangnahme  des
Lohnes  dem  Arbeiter  die  für  die  Sonntagsruhe  vorgesehene  Zeit  in
oft  sehr  unliebsamer  Weise  kürzt,  und  weil  die  Verwendung  des  Lohnes
zu  nützlichen  Anschaffungen  und  Ankäufen  nunmehr  in  der  Hauptsache ­
  an  einem  Wochentag  erfolgen  muß,  also  für  den  Arbeiter  oder
für  .  seine  Angehörigen  neuen  Zeitverlust  bedeutet.  Dem  Interesse  des
Arbeiters  entspiicht  die  Lohnzahlung  an  einem  Wochentag  im  unmittelbaren ­
  Anschluß  an  die  Beendigung  seiner  Arbeit  ohne  Zweifel
besser.  Vereinzelte  Betriebe  haben  Lohnzahlung  am  Sonntag  ohne
behördliche  Genehmigung  trotz  der  entgegenstehenden  gesetzlichen
Bestimmung.  Die  Berichte  der  bayrischen,  sächsischen  und  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  führen  einzelne  derartige  Fälle  an.
ln  der  Hauptsache  herrscht  in  der  deutschen  Industrie  ein  Wochentag
als  Lohntag  vor.  Meist  wird  am  Sonnabend  entlohnt.  Gegen  diesen
Tag  wird  aber  eingewendet,  daß  er  eine  fühlbare  Beschränkung  des
Arbeiters  bei  Beschaffung  seiner  Bedarfsgegenstände  und  eine  Verleitung ­
  zu  unnützen  Ausgaben  bedeutet  und  daß  er  der  Unsitte  des
Feierns  am  Montag  Vorschub  leistet.  In  vielen  staatlichen  und  privaten
Unternehmungen  ist  deshalb  der  Versuch  gemacht,  die  Lohnzahlung
auf  einen  anderen  Tag.  z.  B.  Freitag  oder  Donnerstag,  zu  verlegen.
Für  den  Arbeiter  ist  das  in  der  Regel  von  Vorteil.  Aber  es  kommen
auch  ungünstige  Erfahrungen  vor.  Man  hat  z.  B.  am  Rhein,  in  Straßburg ­
  i.  E.  usw.,  beobachtet,  daß  viele  Arbeiter  bei  der  Freitagslöhnung
nicht  nur  den  „blauen  Montag“  beibehalten,  sondern  auch  am  Sonnabend ­
  feiern.  Bei  Ausständen  haben  die  Arbeiter  mehrfach  die  Zurückverlegung ­
  der  Lohnzahlung  auf  den  Sonnabend  gefordert.  Man
wird  hieraus  schließen  dürfen,  daß  auch  in  dieser  Beziehung  örtliche
Gewohnheiten  von  Einfluß  sind,  und  daß  deshalb  eine  einheitliche
Regelung  der  Lohnzahlungszeit  nicht  angängig  erscheint.  Es  wird
den  Beteiligten  selbst  überlassen  bleiben  müssen,  sich  darüber  zu  verständigen, ­
  ob  der  Freitag  oder  ein  anderer  Wochentag  anstatt  des
Sonnabends  für  die  Lohnzahlungszeit  gewählt  werden  soll.
Daß  an  dem  für  die  Lohnzahlung  gewählten  Tage  die  Zahlung
möglichst  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Beendigung  der  Arbeit
erfolgen  muß,  um  dem  Arbeiter  nutzlose  Zeitversäumnis  zu  ersparen,
wird  von  den  Unternehmern  fast  ausnahmslos  zugestanden.  Nur  ganz
vereinzelt  berichten  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  von  einer  zu  späten
Stunde  der  Lohnzahlung  an  Arbeiterinnen  (vgl.  z.  B.  die  Berichte  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.