Object : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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gesetz“  vom  1.  März  1886  hat  eine  Neugestaltung  der  Grundsteuer
auf  einheitlicher  Basis,  eine  Neukatastrierung  des  ganzen  Landes  angeordnet ­
 1 ).  Die  Grundlage  bildet  der  sog.  Parzellar-Reinertragskataster.
Der  steuerbare  Reinertrag  („Dominikalertrag“)  ist  unter  Abzug  der
„Ausgaben  und  eventuellen  Verluste“  (nicht  auch  der  Schulden)  zu
ermitteln  (Art.  11).  Für  die  Berechnungen  des  Ertrages  ist  der  zwölfjährige ­
  Zeitraum  1874/85  zugrunde  zu  legen.  Der  Steuersatz  wurde
auf  7  %  festgesetzt,  ist  aber  durch  Gesetz  von  1897  auf  8  °/ 0  erhöht
worden;  hierzu  kommt  noch  ein  „Kriegszehntel“  (decimo  di  guerra),
das  von  den  früheren  drei  Kriegszehnteln  zufolge  des  Gesetzes  vom
10.  Juli  1887  beibehalten  worden  ist,  so  daß  der  Gesamtsteuersatz
8,8  °/ 0  beträgt.  Der  Steuersatz  soll  aber  entsprechend  ermäßigt  werden,
wenn  nach  vollständiger  Durchführung  der  Katastrierung  der  Gesamtbetrag ­
  der  Steuer  100  Milk  Lire  übersteigt  (Art.  46).  Die  Stabilität
des  Katasters  gegenüber  Veränderungen  in  der  Benutzungsart  oder
des  Kulturzustandes  der  Grundstücke  ist  ausdrücklich  im  Gesetz
statuiert  (Art.  35);  eine  allgemeine  Katasterrevision  soll  vor  dem  Ablaufe ­
  von  30  Jahren  nicht  erfolgen  (Art.  36).  Die  Provinzen  können
um  eine  Beschleunigung  der  Katastrierungsarbeiten  in  ihrem  Gebiet
nachsuchen,  sofern  sie  sich  verpflichten,  die  Hälfte  der  Kosten  im
voraus  zu  tragen  (Art.  47).
Aus  dieser  Bestimmung  drohte  eine  Verschärfung  der  Ungleichheiten ­
  der  Grundsteuer.  Sie  bedeutete  geradezu  ein  Privileg  der
reicheren  Provinzen  gegenüber  den  ärmeren.  Aus  Billigkeitserwägungen
hat  man  daher  gewisse  Erleichterungen  dem  Süden  und  den  Inseln
(Sizilien  und  Sardinien)  gewährt,  weil  man  glaubte,  daß  diese  Teile
nicht  die  für  die  „Beschleunigung“  der  Katastrierung  erforderlichen
Mittel  hätten.  Das  Gesetz  vom  16.  Juli  1906  (Art.  1)  ermäßigte  die
Staatsgrundsteuer  um  30°/ o  für  diejenigen,  deren  steuerpflichtigen
Grundeinkünfte  6000  L.  nicht  übersteigen  (indem  man  annahm,  daß
eine  etwa  gleiche  Entlastung  sich  aus  der  Neukatastrierung  ergeben
würde).  Bei  steuerpflichtigen  Renten  von  über  6000  L.  ist  ein  gleicher
Teil  (30°/o)  der  Steuer  für  Zwecke  des  landwirtschaftlichen  Kredits
zu  verwenden.
Diese  Entlastungen  haben  die  Ungleichheiten  nur  etwas  gemildert,
nicht  aber  beseitigt.  Und  da  die  Katastrierungsarbeiten  sehr  langsam
fortschreiten *  2 ),  so  wird  die  Grundsteuer  großenteils  noch  auf  der
')  Die  Katasterarbeiten  begannen  1889.
2 )  Im  Juni  1914  war  die  Neukatastrierung  vollständig  durchgeführt  erst  in
Vs  aller  Gemeinden.  S.  Annuario  statistico  italiano  1913.
            
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