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harrungsZUstand gemachten Voranschlages nicht auf die
Art der Aufstellung des letzteren zurückgeführt''werden,
denn auch ganz unter Außerachtlassung desselben gelangten
wir zu der Feststellung, daß seit 1904 — dem
letzten spekulationsfreien Geschäftsjahre — der steuerliche
Normalertrag aus dem Tabak von 70 Millionen Mark auf
158 Millionen Mark für das Jahr 1911, die Zahl der
Tabakarbeiter um wenigstens 15000, die Jahreslohnsumme
um wenigstens 20 Milionen Mark emporgestiegen
ist.
Damit hat der Grundsatz der Wertbesteuerung
eine glänzende Probe seiner praktischen Brauchbarkeit
erbracht.
Daß die Zigarettensteuer dem Kleinverkaufspreise
des Fertigerzeugnisses, der Wertzoll dagegen dem Preise
des Rohstoffs bei seinem Übergang an den Verarbeiter
angepaßt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das
entscheidende, große Gemeinsame der beiden Besteuerungsarten
ist die Erfüllung einer und derselben elementaren
Bedingung sozialer Steuergerechtigkeit: Anpassung der
Steuer an den Wert des Steuerobjektes oder, mit
anderen Worten, der steuerlichen Leistung an die
steuerliche Leistungsfähigkeit.
Als die Zigarettensteuer ohne Einfluß auf den Zigarettenverbrauch
blieb, lag die Versuchung nahe, den Erfolg
weniger auf die gewählte Steuerform als auf die Unaufhaltsamkeit
einer modernen Geschmacksrichtung zurückzuführen,
die der rapiden Zunahme des Zigarettenverbrauches förder-