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SCHWEIZ — Sociales.
Die Militärcapitulationen mit fremden Staaten sind verfassungsmässig
verboten ; indessen lassen sich noch immer Tausende zu dem schmähligen
Söldlingsdienste in Neapel und Rom anwerben, wie auch sowohl
die Franzosen als die Engländer während des orientalichen Krieges
Schweizercorps bilden konnten.
Sociales* Die Schweiz bietet das wunderbare Bild eines Staates
von nur dritthalb Millionen Menschen dar, welcher, ungeachtet der
localen Trennung durch die höchsten Gebirge, dennoch Angehörige
dreier grosser Culturnationeii umfasst, — Angehörige ganz verschiedener
Stämme, die nicht durch eine despotische Gewalt zusammengekettet,
sondern durch die lebendige Ucborzeugung verbunden sind, dass dieses
Verhältniss weit nützlicher, vortheilliafter und wohlthätiger für sie ist,
als ein Anschluss an ihre grossen Stammnationen. — Wenn es
gar keinen andern Beweis als diesen für die Güte des Fundamentalverhältnisses
der schweizerischen Einrichtungen gäbe, so wäre dieser
allein schon unwiderlegbar. Da jeder Kanton souverän ist, so trifft
man im Einzelnen viele verschiedenartige Verhältnisse. Allenthalben
hat indess der Grundsatz Geltung: dass das Volk nach Maassgabe
seiner Bedürfnisse und seiner Einsicht sich selbst regiert. In Folge
dessen werden alle Beamten (auch die Richter, die nicht einmal studirt
zu haben brauchen) vom Volke gewählt, und dies nur auf eine gewisse
Zeitdauer. Es gibt also keinen Beamten st and, keine hohen Besoldungen,
keine Pensionen. Und doch herrscht hier (neben voller Pressund
Versammlungsfreiheit) Ruhe und Ordnung, wie gewiss in keinem
andern Lande in höherm Maasse (siehe die bereits citirte Schrift
„Schweizerische Ziustände“). Die neue Bundesverfassung hat auch bereits
mehrfach äusserst wohlthätig gewirkt, insbesondere auch auf Beschränkung
des „Kantönligeistes,“ so namentlich durch die Bestimmung, dass
alle christlichen Schweizer in allen Kantonen gleiche Rechte geniessen ;
dass alle Schweizer das Recht freier Niederlassung besitzen, dann
durch Beseitigung aller Binnenmauthon, Einführung gleicher Münze,
Maasse und Gewichte u. s. f.
Im Einklänge mit den politischen Zuständen herrscht in der
Schweiz auch in merkantiler Beziehung das Princip der Freiheit, —
das Freihandelssystem. Mit welchem Erfolge? Die Eidgenossenschaft,
höchst ungünstig gelegen, weit vom Meere, von den wichtigsten
Bezugsquellen entfernt; rings umgeben von Staaten mit Prohibitionen
oder mindestens Schutzzöllen, und sonach von deren Märkten
mehr oder minder ausgeschlossen ; dazu bei einer Theuerung der ersten
Lebensbedürfnisse und bei sehr hohen Taglöhnen, — hat dennoch alle
jene Schutzzollstaaten mit ihrer Industrie weit überflügelt, hat sich
bereits vergleichsweise zum ersten Industrielande der Welt
emporgeschwungen. --- H. v. Marschall berechnet den allgemeinen
Handel; auf je 1 Mill.
Einwohner.
der Schweiz (1855) auf 750 Mill. Frku. = 500 Mill.
Nordamerikas (18=%;) - 2683 - - = Dd
Frankreichs (1855) - 3978 - - = 112 -
Grosshritanieus (1854) - 6711 - - = 249 -