Object : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

252

SCHWEIZ  —  Sociales.

Die  Militärcapitulationen  mit  fremden  Staaten  sind  verfassungsmässig
verboten  ;  indessen  lassen  sich  noch  immer  Tausende  zu  dem  schmähligen
  Söldlingsdienste  in  Neapel  und  Rom  anwerben,  wie  auch  sowohl
die  Franzosen  als  die  Engländer  während  des  orientalichen  Krieges
Schweizercorps  bilden  konnten.
Sociales*  Die  Schweiz  bietet  das  wunderbare  Bild  eines  Staates
von  nur  dritthalb  Millionen  Menschen  dar,  welcher,  ungeachtet  der
localen  Trennung  durch  die  höchsten  Gebirge,  dennoch  Angehörige
dreier  grosser  Culturnationeii  umfasst,  —  Angehörige  ganz  verschiedener
Stämme,  die  nicht  durch  eine  despotische  Gewalt  zusammengekettet,
sondern  durch  die  lebendige  Ucborzeugung  verbunden  sind,  dass  dieses
Verhältniss  weit  nützlicher,  vortheilliafter  und  wohlthätiger  für  sie  ist,
als  ein  Anschluss  an  ihre  grossen  Stammnationen.  —  Wenn  es
gar  keinen  andern  Beweis  als  diesen  für  die  Güte  des  Fundamentalverhältnisses ­
  der  schweizerischen  Einrichtungen  gäbe,  so  wäre  dieser
allein  schon  unwiderlegbar.  Da  jeder  Kanton  souverän  ist,  so  trifft
man  im  Einzelnen  viele  verschiedenartige  Verhältnisse.  Allenthalben
hat  indess  der  Grundsatz  Geltung:  dass  das  Volk  nach  Maassgabe
seiner  Bedürfnisse  und  seiner  Einsicht  sich  selbst  regiert.  In  Folge
dessen  werden  alle  Beamten  (auch  die  Richter,  die  nicht  einmal  studirt
zu  haben  brauchen)  vom  Volke  gewählt,  und  dies  nur  auf  eine  gewisse
Zeitdauer.  Es  gibt  also  keinen  Beamten  st  and,  keine  hohen  Besoldungen, ­
  keine  Pensionen.  Und  doch  herrscht  hier  (neben  voller  Pressund
  Versammlungsfreiheit)  Ruhe  und  Ordnung,  wie  gewiss  in  keinem
andern  Lande  in  höherm  Maasse  (siehe  die  bereits  citirte  Schrift
„Schweizerische  Ziustände“).  Die  neue  Bundesverfassung  hat  auch  bereits
mehrfach  äusserst  wohlthätig  gewirkt,  insbesondere  auch  auf  Beschränkung ­
  des  „Kantönligeistes,“  so  namentlich  durch  die  Bestimmung,  dass
alle  christlichen  Schweizer  in  allen  Kantonen  gleiche  Rechte  geniessen  ;
dass  alle  Schweizer  das  Recht  freier  Niederlassung  besitzen,  dann
durch  Beseitigung  aller  Binnenmauthon,  Einführung  gleicher  Münze,
Maasse  und  Gewichte  u.  s.  f.
Im  Einklänge  mit  den  politischen  Zuständen  herrscht  in  der
Schweiz  auch  in  merkantiler  Beziehung  das  Princip  der  Freiheit,  —
das  Freihandelssystem.  Mit  welchem  Erfolge?  Die  Eidgenossenschaft, ­
  höchst  ungünstig  gelegen,  weit  vom  Meere,  von  den  wichtigsten ­
  Bezugsquellen  entfernt;  rings  umgeben  von  Staaten  mit  Prohibitionen ­
  oder  mindestens  Schutzzöllen,  und  sonach  von  deren  Märkten
mehr  oder  minder  ausgeschlossen  ;  dazu  bei  einer  Theuerung  der  ersten
Lebensbedürfnisse  und  bei  sehr  hohen  Taglöhnen,  —  hat  dennoch  alle
jene  Schutzzollstaaten  mit  ihrer  Industrie  weit  überflügelt,  hat  sich
bereits  vergleichsweise  zum  ersten  Industrielande  der  Welt
emporgeschwungen.  ---  H.  v.  Marschall  berechnet  den  allgemeinen
Handel;  auf  je  1  Mill.
Einwohner.
der  Schweiz  (1855)  auf  750  Mill.  Frku.  =  500  Mill.
Nordamerikas  (18=%;)  -  2683  -  -  =  Dd
Frankreichs  (1855)  -  3978  -  -  =  112  -
Grosshritanieus  (1854)  -  6711  -  -  =  249  -
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.