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wertung erfahren hat. Dieser innere Wert des Geldes aber, seine
Funktion zur Wiederbeschaffung der aus dem Betrieb gewan-
derten Betriebsmittel ist von ausschlaggebender Bedeutung für die
Kalkulation, demgegenüber die Zahl der nominalen Werteinheiten,
auf die der eingehende Geldbetrag lautet, in diesem Zusammen+
hang irrelevant ist. Es ist der verhängnisvolle Fehler der
Rechtsprechung, daß sie aller ökonomischen Umge-
staltung der letzten Jahre zum Trotz an dem nomi-
nalen Geldbegriff festgehalten hat, ein Fehler, auf dem
zum nicht unerheblichen Teil auch die tiefgehende Umwälzung
der gesellschaftlichen Vermögens- und Schuldverhältnisse mit all
ihren sozialen, politischen und ökonomischen Folgen zurückzu-
führen ist, den zu beseitigen man jetzt erst — leider viel zu spät —
mit den Bestrebungen, eine wertbeständige Anlagemöglichkeit zu
schaffen, die ersten Schritte tut. Für die Preiskalkulation ist der
reale Wert, die Kaufkraft des Geldes, das wesentliche Moment,
und der Betrieb, der diese Grundbedingung seiner Existenz igno-
friert und mit nominalen Geldeinheiten der verschiedensten Kauf-
kraft „kalkuliert‘‘, muß mit der Zeit zusammenbrechen.
Das Reichsgericht gestattet neben einer der Geldwert-
bewegung angemessenen „Erhöhung‘‘ des Unternehmerlohnes und
des Unternehmergewinnes auch eine solche der Risikoprämie. Die
Anfügung der Risikoprämie in diesem Zusammenhang läßt er-
kennen, daß die Rechtsprechung den Kern des Problems, um
das es sich bei den Beziehungen zwischen Geldentwertung und
Preiskalkulation handelt, unbeachtet läßt. Nicht darum handelt
es sich, daß durch eine zweckmäßige Kalkulation das Konjunktur-
und Währungsrisiko beseitigt oder eingeschränkt werden soll;
nicht darum, einer in der Zukunft möglicherweise auftretenden
Gefahr oder einem möglichen Verluste durch Einkalkulierung
eines bestimmten, nach der Einschätzung des etwaigen Verlustes
zu bemessenden Betrages zu begegnen — denn darin liegt das
Wesen des Risikos und der Sinn der Risikoprämie —, sondern es
handelt sich darum, die durch die Markentwertung bereits ent-
standenen, kalkulatorisch genau zu erfassenden Verluste durch
eine entsprechende Erhöhung des Preises, durch dessen Anpassung
an den zurzeit des Verkaufs bestehenden Geldwert zu kompen-
sieren; nicht die zukünftige Entwicklung soll eingeschätzt, nicht
zukünftige Wertschwankungen sollen durch die Einfügung einer
Risikoprämie vorweggenommen werden, sondern aus der voll-
zogenen Entwicklung in dem Zeitraum zwischen Produktion hzw.