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1. Wirtfhaftlidhe Dereine, Derbände und Gejelijhaften. 3
felben Berufes oder „Saches” zujammen/|cAhliegen, fpricht
man au von Sad vereinen. Dabhin gehören 3. B.
die fogenannten Gewerkvereine der Arbeiter, joweit fie
nur nad) außen hin deren Interejjen vertreten und nicht
direkt ihre wirtfchaftlidhe Tätigieit regeln (f. Nr. 2), dahin
die zahllojen Berufsvereinigungen aller fonftigen Wirt-
jIchaftsperjonen in Landwirtjchaft, Indufjtrie, Handel, Trans-
portwefjen, den freien Berufen ujw., in denen fi Wirt-
Jhaftsperfonen gleicher Art zweds gemeinjamer Dertretung
ihrer Interefjen zujammengefchloffen haben. So, wenn die
Detailhändler in ihren Organijationen gegen die Waren-
häufer und Konfjumvereine bei der Regierung für eine
Gefjeggebung gegen fie fämpfen, wenn in diefer oder jener
Indujtrie Sachvereine für einen ftärferen Zolidhugs, für
Erleichterungen im Tarifverkehr, für Derminderung der
joziaIlpolitijdhen CLalten u. dgl. eintreten; wenn die Be-
amtenvereine für Neuregelung der Gehalts- oder Penfions-
ordnung, für Gleichftellung mit einer anderen Beamten-
fategorie, für Neuregelung ihres Titelwejens agitieren
ufw. ufw. Aus folden Berufsvereinen aber ent:
widelt fi die zweite, fejtere Dereinigungsform,
2. die wirtfhaftlihen Derbände oder Berufs-
verbände, wenn die Mitglieder 3zu einer
befitimmten Geijtaltung ihrer wirt|dhaft-
lien Tätigkeit im Hinblid auf den gemein-
jamen Z3wed veranlaßt werden. Aljo 3. B.
wenn die Mitglieder eines Gewerkvereins nicht nur für
£ohnerhöhungen agitieren, fondern verabreden, daß fie
unter einem bejtimmten Mindefjtlohn feine Arbeit nehmen,
die Arbeit niederlegen wollen; oder wenn die Detailhändler
lid verpflichten, nicht mehr bei Sabrifanten 3u Kaufen,
weldhe au an Warenhäufer liefern; oder wenn die Unter-
nehmer in einer Jndujtrie vereinbaren, die Arbeiter, die
geftreift haben, nicht mehr einzufjtellen, oder an die Händler,
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