Full text: Kartelle und Trusts und die Weiterbildung der volkswirtschaftlichen Organisation

aller 
den 
Regie= 
ı alle 
;n die 
enften 
ganze 
euder- 
elches 
So 
erufs- 
unter 
+ die 
Be- 
‚e für 
0 er- 
Arten 
Der- 
‚ppen 
leicht 
fs- 
dies 
von 
‚jame 
‚eder, 
rung 
irtt- 
ein. 
des: 
mer» 
Boch: 
1. Wirtfhaftlidhe Dereine, Derbände und Gejelijhaften. 3 
felben Berufes oder „Saches” zujammen/|cAhliegen, fpricht 
man au von Sad vereinen. Dabhin gehören 3. B. 
die fogenannten Gewerkvereine der Arbeiter, joweit fie 
nur nad) außen hin deren Interejjen vertreten und nicht 
direkt ihre wirtfchaftlidhe Tätigieit regeln (f. Nr. 2), dahin 
die zahllojen Berufsvereinigungen aller fonftigen Wirt- 
jIchaftsperjonen in Landwirtjchaft, Indufjtrie, Handel, Trans- 
portwefjen, den freien Berufen ujw., in denen fi Wirt- 
Jhaftsperfonen gleicher Art zweds gemeinjamer Dertretung 
ihrer Interefjen zujammengefchloffen haben. So, wenn die 
Detailhändler in ihren Organijationen gegen die Waren- 
häufer und Konfjumvereine bei der Regierung für eine 
Gefjeggebung gegen fie fämpfen, wenn in diefer oder jener 
Indujtrie Sachvereine für einen ftärferen Zolidhugs, für 
Erleichterungen im Tarifverkehr, für Derminderung der 
joziaIlpolitijdhen CLalten u. dgl. eintreten; wenn die Be- 
amtenvereine für Neuregelung der Gehalts- oder Penfions- 
ordnung, für Gleichftellung mit einer anderen Beamten- 
fategorie, für Neuregelung ihres Titelwejens agitieren 
ufw. ufw. Aus folden Berufsvereinen aber ent: 
widelt fi die zweite, fejtere Dereinigungsform, 
2. die wirtfhaftlihen Derbände oder Berufs- 
verbände, wenn die Mitglieder 3zu einer 
befitimmten Geijtaltung ihrer wirt|dhaft- 
lien Tätigkeit im Hinblid auf den gemein- 
jamen Z3wed veranlaßt werden. Aljo 3. B. 
wenn die Mitglieder eines Gewerkvereins nicht nur für 
£ohnerhöhungen agitieren, fondern verabreden, daß fie 
unter einem bejtimmten Mindefjtlohn feine Arbeit nehmen, 
die Arbeit niederlegen wollen; oder wenn die Detailhändler 
lid verpflichten, nicht mehr bei Sabrifanten 3u Kaufen, 
weldhe au an Warenhäufer liefern; oder wenn die Unter- 
nehmer in einer Jndujtrie vereinbaren, die Arbeiter, die 
geftreift haben, nicht mehr einzufjtellen, oder an die Händler, 
{x
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.