2. Wejen der Kartelle. 11
1atio=
Aung
nicht
land
ıngen
men,
haft-
rage-
wohl
hen
gar
die
Jrm.
Ja-
21-
den
ede
des
ide
ift
Kar-
chf
der
;gen
321
Der
bei
Ben
netz
dT-:
Jen
abei
or allem an das Staatsmonopol, bei weldhem fidh der
Staat das ausfchließlihe Recht zum Betriebe eines Er-
werbszweiges vorbehält, und fieht demnad) eine Monopol-
itellung nur da als vorhanden an, wo das Auflommen
pon Konkurrenten rechtlid oder doch tatjächlich volllommen
ausgefchloffen ijt. Das ijt aber zu eng. Im wirtfchaftlidhen
Sinne ift eine Monopolitellung immer [don dann vorhanden,
wenn ein erheblider Teil der Nachfragenden feine Be-
friedigung nur durch einen Anbieter oder, wie bei den
Kartellen, eine vereinigte Gruppe von Anbietern
finden kann. Es ijt aljo nicht einmal nötig, daß nur ein
einziger Anbieter vorhanden ijt (abo Iutes Mono-
pol). Es fönnen mehrere Anbieter vorhanden fein, wenn
nur aus irgendwelchen Gründen, 3. B. größeren Transport-
foften der anderen Anbieter zum Abfaborte, ein Teil der
Nachfragenden auf die Befriedigung durch einen Anbieter
angewiejen iit (relatives Monopol). hier be-
jtebt alfo die Konfurrenz gewiffermaßen latent fort, fie
tritt ein, fobald die Preisgeftaltung fo ft, daß fie über
bie Dorzugsitellung des relativen Monopols hinausgeht.
Es fjei befonders betont, daß ganz dasjelbe auch) für die
Derbände der Arbeiter, die Gewerkvereine, gilt. Auch
fie find Monopolorganijationen; wenn ein Gewerkfverein
durch Drohung mit Arbeitseinjtellung u. dgl. ich beffere
Arbeitsbedingungen erfämpfen will, Jucht er möglichft alle
beteiligten Arbeiter zum Anfchluß zu bringen. Je mehr
bie Kartellvereinbarung alle in Betracht kommenden
Unternehmer, aud) 3. B. die des Auslandes, umfaßt,
um jo mehr nähert [iq ihre Stellung dem abfoluten Mono-
pol. Doch ift es der große Unter[chied gegenüber dem recht-
fi verliehenen Monopol, 3. B. bei Patenten, daß hier das
Auffommen neuer Konkurrenz durch Gründung neuer
Unternehmungen nie ausgejchloffen ift, fondern immer
im Bintergrund fteht. Und zwar ijt um fo mehr Ausficht,