Full text: Kartelle und Trusts und die Weiterbildung der volkswirtschaftlichen Organisation

12 I. Kapitel. Wejen und Entjtehung der Kartelle. 
daß diefe an fich Iatente Konfurrenz, die bloße Konfurren3: 
möglichfeit zu einer Tatfadhe wird, je mehr das Kar- 
tell feine Monopolftellung dur hohe Preife ausbeutet 
und durch hohe Gewinne einen befonderen Anreiz zur 
Gründung neuer Unternehmungen bietet. 
Die Möglichfeit, durch ein Kartell monopoliftiflde 
Wirkungen ausüben 3u fönnen, ijt aber nur vorhanden, 
wenn ji der größte Teil der tat[äcliqh vorhandenen und 
Fonkurrierenden Unternehmer der Dereinbarung an[chließt. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß in der Regel etwa drei 
Diertel der in Betracht kommenden Unternehmer teil- 
nehmen mülfen, fonft ift ein monopoliftijdes Dorgehen 
unmöglich. Durch diefe Notwendigkeit, möglichjt alle in 
Betracht fommenden Wirt[haftsjubjefte zu umfalfen, unter- 
Icheiden fig die Kartelle oder Unternehmer ver - 
bände wiederum von den bloßen Dereinen, den 
Sad- oder Berufsvereinen der Unternehmer, die 
nur indirekt, durch Agitation, Petitionen und ähnliche 
Mittel, die wirt[hHaftliche £age des betreffenden Erwerbs- 
3weigs beffer zu geftalten fuchen oder überhaupt der Sörde- 
rung gemeinjamer Jnterejfen dienen. Die Kartelle da- 
gegen befhränfken die wirt/qaftlidhe Tätigkeit ihrer 
Mitglieder in Hinficht auf den monopoliftijdhen Zwed des 
Derbandes, nehmen ihnen aljo das Recht der freien Preis- 
feitfegung, der Produktion oder des Angebots nad eigenem 
Belieben und Ähnliches. 
Die Kartelle gehen aber nicht [o weit, daß fie die SeIbft- 
itändigkeit des Einzelnen volljtändig aufheben. Sie 
find daher zu unter{heiden von den $ufjionen, bei 
welchen eine Unternehmung ganz in eine andere aufgeht, 
der bisherige Befiber fein Eigentumsrecht vollfommen 
verliert. Namentlich find fie in diefer Hinficht ver[chieden 
von den monopoliltifden S$ufionen, bei wel- 
den ih alle Unternehmer eines Erwerbszweiges oder 
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