12 I. Kapitel. Wejen und Entjtehung der Kartelle.
daß diefe an fich Iatente Konfurrenz, die bloße Konfurren3:
möglichfeit zu einer Tatfadhe wird, je mehr das Kar-
tell feine Monopolftellung dur hohe Preife ausbeutet
und durch hohe Gewinne einen befonderen Anreiz zur
Gründung neuer Unternehmungen bietet.
Die Möglichfeit, durch ein Kartell monopoliftiflde
Wirkungen ausüben 3u fönnen, ijt aber nur vorhanden,
wenn ji der größte Teil der tat[äcliqh vorhandenen und
Fonkurrierenden Unternehmer der Dereinbarung an[chließt.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß in der Regel etwa drei
Diertel der in Betracht kommenden Unternehmer teil-
nehmen mülfen, fonft ift ein monopoliftijdes Dorgehen
unmöglich. Durch diefe Notwendigkeit, möglichjt alle in
Betracht fommenden Wirt[haftsjubjefte zu umfalfen, unter-
Icheiden fig die Kartelle oder Unternehmer ver -
bände wiederum von den bloßen Dereinen, den
Sad- oder Berufsvereinen der Unternehmer, die
nur indirekt, durch Agitation, Petitionen und ähnliche
Mittel, die wirt[hHaftliche £age des betreffenden Erwerbs-
3weigs beffer zu geftalten fuchen oder überhaupt der Sörde-
rung gemeinjamer Jnterejfen dienen. Die Kartelle da-
gegen befhränfken die wirt/qaftlidhe Tätigkeit ihrer
Mitglieder in Hinficht auf den monopoliftijdhen Zwed des
Derbandes, nehmen ihnen aljo das Recht der freien Preis-
feitfegung, der Produktion oder des Angebots nad eigenem
Belieben und Ähnliches.
Die Kartelle gehen aber nicht [o weit, daß fie die SeIbft-
itändigkeit des Einzelnen volljtändig aufheben. Sie
find daher zu unter{heiden von den $ufjionen, bei
welchen eine Unternehmung ganz in eine andere aufgeht,
der bisherige Befiber fein Eigentumsrecht vollfommen
verliert. Namentlich find fie in diefer Hinficht ver[chieden
von den monopoliltifden S$ufionen, bei wel-
den ih alle Unternehmer eines Erwerbszweiges oder
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